RS Vwgh 2004/4/22 2001/15/0104

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Veröffentlicht am 22.04.2004
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E3L E09301000
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art9 Abs2 lite;
UStG 1994 §3a Abs10 Z6;

Rechtssatz

Weder der Bestimmung des § 3a Abs 10 Z 6 UStG 1994 noch der zugrundeliegenden Richtlinienbestimmung ist zu entnehmen, dass lediglich die Überlassung einer unsortierten Fülle von Informationen erfasst werde. Auch wenn dem Kunden nur die von ihm benötigten Daten zukommen, der Unternehmer also aus seinem Datenbestand eine Auswahl trifft, liegt Informationsüberlassung vor. Zutreffend vertreten daher etwa Kolacny/Mayr, UStG2, § 3a Anm. 24, dass auch derjenige, der Informationen beschafft, "nach bestimmten Kriterien ordnet und alsdann weitergibt", eine Informationsüberlassung iSd § 3a Abs 10 Z 6 UStG 1994 bewirkt. Der Annahme einer Informationsüberlassung steht es auch nicht entgegen, wenn Informationen über den Informationsempfänger an andere Personen weitergegeben werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001150104.X02

Im RIS seit

02.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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