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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art27;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/15/0010 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/15/0013 E 30. Juni 2005 2002/15/0099 E 30. März 2006Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerde der P R.T. in B, vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Neutorgasse 51/II, gegen die Bescheide des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, 1. vom 16. Mai 2003, RV/0667- G/02, betreffend Abweisung von Anträgen auf Erstattung von Vorsteuern für 1998 bis 2000, und 2. vom 27. November 2003, RV/0668-G/02, betreffend Umsatzsteuer 1997, zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.259,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist eine in Ungarn ansässige Gesellschaft, die als sogenannter "Handy-Provider" Leistungen im Bereich der "Telefonie" erbringt. Sie hat in Ungarn ansässige Kunden. In Ungarn betreibt sie ein "Handy-Netz".
Wenn Kunden der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in Österreich telefonieren, erfolgt dies durch Nutzung der Netze österreichischer "Handy-Provider". Die österreichischen "Handy-Provider" stellen der Beschwerdeführerin für jede einzelne Nutzung des Netzes so genannte "Roaming-Gebühren" in Rechnung. Die Beschwerdeführerin verrechnet die Kosten (gegebenenfalls mit Aufschlag) ihren Kunden.
Seit 1997 haben die österreichischen "Handy-Provider" die "Roaming-Gebühren" der Beschwerdeführerin unter Einschluss von Umsatzsteuer verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat sodann beim Finanzamt Graz-Stadt mehrere Anträge "auf Vergütung der Umsatzsteuer für nicht im Inland ansässige Unternehmer" gestellt, in denen sie ausführt, keine Lieferungen und sonstigen Leistungen in Österreich bewirkt zu haben. In diesen Anträgen begehrt sie für konkrete Zeiträume der Jahre 1997 bis 2000, die ihr von den österreichischen "Handy-Providern" in Rechnung gestellten Umsatzsteuern zu erstatten.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurden im Instanzenzug die Anträge auf Erstattung von Vorsteuern für die Jahre 1998 bis 2000 abgewiesen. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin betreibe ihr Unternehmen von einem Drittland aus, in Österreich habe sie weder Sitz noch Betriebsstätte. Sie bewirke Telekommunikationsleistungen ("Telefonie als Handy-Provider") an ungarische Kunden. Die geltend gemachten Vorsteuern seien Umsatzsteuerbeträge, welche der Beschwerdeführerin von österreichischen Netzbetreibern für die Zurverfügungstellung ihres jeweiligen österreichischen Netzes (in Form der Nutzung durch die ungarische Kunden der Beschwerdeführerin) in Rechnung gestellt worden seien. Die Verordnung BGBl. 279/1995 des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen worden sei, normiere, dass die Erstattung abweichend von den §§ 20 und 21 Absatz 1 bis 5 UStG 1994 nach einem eigenen Verfahren durchzuführen sei, wenn der Unternehmer im Erstattungszeitraum keine Umsätze in Österreich getätigt habe.Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurden im Instanzenzug die Anträge auf Erstattung von Vorsteuern für die Jahre 1998 bis 2000 abgewiesen. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin betreibe ihr Unternehmen von einem Drittland aus, in Österreich habe sie weder Sitz noch Betriebsstätte. Sie bewirke Telekommunikationsleistungen ("Telefonie als Handy-Provider") an ungarische Kunden. Die geltend gemachten Vorsteuern seien Umsatzsteuerbeträge, welche der Beschwerdeführerin von österreichischen Netzbetreibern für die Zurverfügungstellung ihres jeweiligen österreichischen Netzes (in Form der Nutzung durch die ungarische Kunden der Beschwerdeführerin) in Rechnung gestellt worden seien. Die Verordnung Bundesgesetzblatt 279 aus 1995, des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen worden sei, normiere, dass die Erstattung abweichend von den Paragraphen 20, und 21 Absatz 1 bis 5 UStG 1994 nach einem eigenen Verfahren durchzuführen sei, wenn der Unternehmer im Erstattungszeitraum keine Umsätze in Österreich getätigt habe.
Bei der Benutzung österreichischer Netze durch ungarische Kunden (Mobiltelefonbenutzer) der Beschwerdeführerin, für welche Vorgänge die österreichischen Netzbetreiber "Roaming-Gebühren" verrechneten, handle es sich unbestritten um Telekommunikationsdienstleistungen, deren Nutzung bzw. Auswertung in Österreich liege. Nach § 1 der Verordnung BGBl. II 102/1997 des Bundesministers für Finanzen über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei Telekommunikationsdiensten liege der umsatzsteuerlich relevante Ort dieser Leistungen in Österreich. Gemäß § 3a Absatz. 9 und 10 UStG 1994 würden Telekommunikationsdienstleistungen an im Drittland ansässige Leistungsempfänger im Drittland ausgeführt. Durch die Einschränkung des § 3a Absatz 13 UStG 1994 könne jedoch abweichend von dieser Regel der Bundesminister für Finanzen zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen oder Wettbewerbsverzerrungen durch Verordnung bestimmen, dass sich der Ort der sonstigen Leistung danach bestimmt, wo sie genutzt oder ausgewertet werde. Von dieser Verordnungsermächtigung sei mit der genannten Verordnung BGBl. 102/1997 Gebrauch gemacht worden. Die Nutzung österreichischer Netze durch die Beschwerdeführerin bzw. deren ungarische Kunden bewirke als Auswertung bzw. Nutzung in Österreich iSd § 3a Absatz 13 UStG 1994 und des § 1 der Verordnung BGBl. II 102/1997, dass sowohl die Leistungen der österreichischen Netzbetreiber an die Beschwerdeführerin als auch die Leistungen der Beschwerdeführerin an die ungarischen Kunden (betreffend die Nutzung österreichischen Netze) in Österreich ausgeführt seien. Solcherart seien auch die von der Beschwerdeführerin an ihre ungarischen Kunden weiterverrechneten Gebühren (betreffend die Telefongespräche in Österreich) steuerbar und steuerpflichtig. Der Umstand, dass diese Umsätze auch in Ungarn mit Umsatzsteuer belegt seien, ändere daran nichts.Bei der Benutzung österreichischer Netze durch ungarische Kunden (Mobiltelefonbenutzer) der Beschwerdeführerin, für welche Vorgänge die österreichischen Netzbetreiber "Roaming-Gebühren" verrechneten, handle es sich unbestritten um Telekommunikationsdienstleistungen, deren Nutzung bzw. Auswertung in Österreich liege. Nach Paragraph eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 102 aus 1997, des Bundesministers für Finanzen über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei Telekommunikationsdiensten liege der umsatzsteuerlich relevante Ort dieser Leistungen in Österreich. Gemäß Paragraph 3 a, Absatz. 9 und 10 UStG 1994 würden Telekommunikationsdienstleistungen an im Drittland ansässige Leistungsempfänger im Drittland ausgeführt. Durch die Einschränkung des Paragraph 3 a, Absatz 13 UStG 1994 könne jedoch abweichend von dieser Regel der Bundesminister für Finanzen zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen oder Wettbewerbsverzerrungen durch Verordnung bestimmen, dass sich der Ort der sonstigen Leistung danach bestimmt, wo sie genutzt oder ausgewertet werde. Von dieser Verordnungsermächtigung sei mit der genannten Verordnung Bundesgesetzblatt 102 aus 1997, Gebrauch gemacht worden. Die Nutzung österreichischer Netze durch die Beschwerdeführerin bzw. deren ungarische Kunden bewirke als Auswertung bzw. Nutzung in Österreich iSd Paragraph 3 a, Absatz 13 UStG 1994 und des Paragraph eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 102 aus 1997,, dass sowohl die Leistungen der österreichischen Netzbetreiber an die Beschwerdeführerin als auch die Leistungen der Beschwerdeführerin an die ungarischen Kunden (betreffend die Nutzung österreichischen Netze) in Österreich ausgeführt seien. Solcherart seien auch die von der Beschwerdeführerin an ihre ungarischen Kunden weiterverrechneten Gebühren (betreffend die Telefongespräche in Österreich) steuerbar und steuerpflichtig. Der Umstand, dass diese Umsätze auch in Ungarn mit Umsatzsteuer belegt seien, ändere daran nichts.
Die Beschwerdeführerin bekämpfe nicht die Qualifikation der Umsätze bzw. die Subsumierung des Sachverhaltes unter die Verordnung BGBl. II 102/1997, sie vertrete vielmehr die Ansicht, die genannte Verordnung sei rechtswidrig. Hiezu sei auszuführen, dass Telekommunikationsdienstleistungen bis 31. März 1997 mangels einer Sonderregelung unter den Auffangtatbestand des § 3a Absatz 12 UStG 1994 gefallen seien. Durch das Bundesgesetz BGBl. 756/1996 sei mit Wirkung ab 1. April 1997 die Liste der Katalogleistungen in § 3a Absatz 10 um die Z 10 "Telekommunikationsdienste" ergänzt worden. Mit der ebenfalls ab 1. April 1997 anzuwendenden Verordnung BGBl. II 102/1997 sei der Leistungsort für Telekommunikationsleistungen, die nach § 3a UStG 1994 als im Drittland erbracht gelten würden, deren Nutzung aber in Österreich erfolge, nach Österreich verlegt worden. Durch die genannte Verordnung sei das Ziel der gleichmäßigen Besteuerung erreicht worden. Werde die Leistung im Inland genutzt (dh: werde im Inland telefoniert), so sei die Besteuerung unabhängig davon, ob ein Drittlandsunternehmer oder ein inländischer Unternehmer das Telefongespräch ermögliche, und unabhängig davon, ob der Telefonierende ein Inländer oder ein Drittländer sei, im Inland vorzunehmen. Die Verordnung sehe vor, dass die Besteuerung am Nutzungs- bzw. Auswertungsort erfolge, was auch dem Charakter der Umsatzsteuer als Verbrauchsteuer entspreche. Die Verordnung entspreche der Regelung des Artikel 9 Absatz 3 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG. Mit der Richtlinie des Rates vom 17. Juni 1999, 1999/59/EG (zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG), ABl. Nr. L 162 vom 26. Juni 1999, seien Änderungen im Hinblick auf Telekommunikationsdienstleistungen vorgenommen worden. Damit seien die Telekommunikationsdienstleistungen in den Katalog der Leistungen nach Art. 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 77/388/EWG aufgenommen worden. Dieser Richtlinienvorgabe folgten § 3a Abs. 13 UStG 1994 und die darauf basierende Verordnung BGBl. II 102/1997. Die Richtlinie 77/388/EWG stelle es den Mitgliedsstaaten frei, Telekommunikationsdienstleistungen, die von Drittlandsunternehmen erbracht würden und im Inland genutzt oder ausgewertet würden, im Inland zu besteuern. Genau diesen Weg sei Österreich gegangen und habe sich damit richtlinienkonform verhalten.Die Beschwerdeführerin bekämpfe nicht die Qualifikation der Umsätze bzw. die Subsumierung des Sachverhaltes unter die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 102 aus 1997,, sie vertrete vielmehr die Ansicht, die genannte Verordnung sei rechtswidrig. Hiezu sei auszuführen, dass Telekommunikationsdienstleistungen bis 31. März 1997 mangels einer Sonderregelung unter den Auffangtatbestand des Paragraph 3 a, Absatz 12 UStG 1994 gefallen seien. Durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt 756 aus 1996, sei mit Wirkung ab 1. April 1997 die Liste der Katalogleistungen in Paragraph 3 a, Absatz 10 um die Ziffer 10, "Telekommunikationsdienste" ergänzt worden. Mit der ebenfalls ab 1. April 1997 anzuwendenden Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 102 aus 1997, sei der Leistungsort für Telekommunikationsleistungen, die nach Paragraph 3 a, UStG 1994 als im Drittland erbracht gelten würden, deren Nutzung aber in Österreich erfolge, nach Österreich verlegt worden. Durch die genannte Verordnung sei das Ziel der gleichmäßigen Besteuerung erreicht worden. Werde die Leistung im Inland genutzt (dh: werde im Inland telefoniert), so sei die Besteuerung unabhängig davon, ob ein Drittlandsunternehmer oder ein inländischer Unternehmer das Telefongespräch ermögliche, und unabhängig davon, ob der Telefonierende ein Inländer oder ein Drittländer sei, im Inland vorzunehmen. Die Verordnung sehe vor, dass die Besteuerung am Nutzungs- bzw. Auswertungsort erfolge, was auch dem Charakter der Umsatzsteuer als Verbrauchsteuer entspreche. Die Verordnung entspreche der Regelung des Artikel 9 Absatz 3 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG. Mit der Richtlinie des Rates vom 17. Juni 1999, 1999/59/EG (zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG), ABl. Nr. L 162 vom 26. Juni 1999, seien Änderungen im Hinblick auf Telekommunikationsdienstleistungen vorgenommen worden. Damit seien die Telekommunikationsdienstleistungen in den Katalog der Leistungen nach Artikel 9, Absatz 2, Litera e, der Richtlinie 77/388/EWG aufgenommen worden. Dieser Richtlinienvorgabe folgten Paragraph 3 a, Absatz 13, UStG 1994 und die darauf basierende Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 102 aus 1997,. Die Richtlinie 77/388/EWG stelle es den Mitgliedsstaaten frei, Telekommunikationsdienstleistungen, die von Drittlandsunternehmen erbracht würden und im Inland genutzt oder ausgewertet würden, im Inland zu besteuern. Genau diesen Weg sei Österreich gegangen und habe sich damit richtlinienkonform verhalten.
Da sohin die Beschwerdeführerin in den Streitjahren steuerpflichtige Umsätze in Österreich getätigt habe, seien die Voraussetzungen der Erstattungsverordnung BGBl. 279/1995 nicht erfüllt; für die Anwendung dieser Verordnung sei nämlich Voraussetzung, dass der Antragsteller keine Umsätze im Inland tätige.Da sohin die Beschwerdeführerin in den Streitjahren steuerpflichtige Umsätze in Österreich getätigt habe, seien die Voraussetzungen der Erstattungsverordnung Bundesgesetzblatt 279 aus 1995, nicht erfüllt; für die Anwendung dieser Verordnung sei nämlich Voraussetzung, dass der Antragsteller keine Umsätze im Inland tätige.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin im Instanzenzug für das Jahr 1997 zur Umsatzsteuer veranlagt. Dabei wurden einerseits die gesamten auf das Jahr 1997 entfallenden in den Anträgen auf Vergütung der Umsatzsteuern ausgewiesenen Vorsteuern anerkannt, und andererseits die im Zeitraum 1. April bis 31. Dezember 1997 in Form von Telefongesprächen in Österreich erbrachten Leistungen der Beschwerdeführerin (an deren ungarische Kunden) der Umsatzsteuerpflicht unterzogen, woraus sich eine Festsetzung von Umsatzsteuer in Höhe von EUR 33.717,38 ergab.
Die Beschwerdeführerin hat gegen die angefochtenen Bescheide Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht hat. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerden mit den Beschlüssen vom 28. September 2004, B 915/03, und B 91/04, abgelehnt. In diesen Beschlüssen führt der Verfassungsgerichtshof zum Beschwerdevorbringen, die Verordnung BGBl II 102/1997 sei nicht durch die Verordnungsermächtigung des § 3a Absatz 13 UStG 1994 gedeckt, aus, die Verordnung wolle hinsichtlich der Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen in Österreich gleiche Wettbewerbsverhältnisse schaffen und damit Wettbewerbsverzerrungen vermeiden. Insofern entspreche die Verordnung - aus innerstaatlicher Sicht - einem der alternativen Tatbestände des § 3a Absatz 13 UStG 1994.Die Beschwerdeführerin hat gegen die angefochtenen Bescheide Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht hat. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerden mit den Beschlüssen vom 28. September 2004, B 915/03, und B 91/04, abgelehnt. In diesen Beschlüssen führt der Verfassungsgerichtshof zum Beschwerdevorbringen, die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 102 aus 1997, sei nicht durch die Verordnungsermächtigung des Paragraph 3 a, Absatz 13 UStG 1994 gedeckt, aus, die Verordnung wolle hinsichtlich der Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen in Österreich gleiche Wettbewerbsverhältnisse schaffen und damit Wettbewerbsverzerrungen vermeiden. Insofern entspreche die Verordnung - aus innerstaatlicher Sicht - einem der alternativen Tatbestände des Paragraph 3 a, Absatz 13 UStG 1994.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die bei ihm eingebrachten Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und über sie erwogen:
1.) Ort der Telekommunikationsleistung:
Artikel 9 Absatz 1 der Sechsten MwSt-Richtlinie 77/388/EWG lautet:
"Als Ort einer Dienstleistung gilt der Ort, an dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, von wo aus die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung sein Wohnort oder sein üblicher Aufenthaltsort."
Die Entscheidung des Rates der EU vom 17. März 1997 zur Ermächtigung der Republik Österreich, eine von Artikel 9 der Richtlinie 77/388/EWG abweichende Maßnahme anzuwenden, ABl L 86 vom 28. März 1997, S 25f, lautet auszugsweise:
"Der Rat der EU hat -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europaeischen
Gemeinschaft, gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG ... ,
insbesondere auf Artikel 27, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:
Nach Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhüten.
Mit einem bei der Kommission am 6. September 1996 eingetragenen Schreiben hat die Republik Österreich beantragt, eine von Artikel 9 der Richtlinie 77/388/EWG abweichende Maßnahme einführen zu dürfen. Die anderen Mitgliedstaaten wurden am 20. Dezember 1996 über den Antrag der Republik Österreich unterrichtet.
Die Maßnahme ist notwendig, um die Auswirkungen der Steuerumgehung zu bekämpfen, da inzwischen immer mehr Steuerpflichtige und Nichtsteuerpflichtige in der Gemeinschaft Telekommunikationsdienstleistungen von außerhalb der Gemeinschaft in Anspruch nehmen, um die Zahlung der Mehrwertsteuer zu umgehen. Die Maßnahme ist ferner notwendig, um die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen davon abzuhalten, sich außerhalb der Gemeinschaft niederzulassen. Die Maßnahme ist des weiteren notwendig, um das Verfahren zur Erhebung der Steuer zu vereinfachen, insoweit als es für die Abnehmer von Telekommunikationsdienstleistungen die gleiche Steuerpflicht begründet, und zwar unabhängig davon, ob diese Dienstleistungen von innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft niedergelassenen Anbietern erbracht werden.
... Es ist notwendig, die betreffende Maßnahme mit Wirkung
vom 1. Januar 1997 zu bewilligen, damit einer Lage abgeholfen wird, durch welche die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Telekommunikationsunternehmen beeinträchtigt wird. Seit dem 1. Januar 1997 hatten die Abnehmer und die Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen kein berechtigtes Vertrauen mehr in die weitere Geltung der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften. Diese abweichende Maßnahme sollte bis zum 31. Dezember 1999 - oder für den Fall, dass eine Richtlinie zur Änderung des Ortes der Besteuerung von Telekommunikationsdienstleistungen zu einem früheren Zeitpunkt in Kraft tritt, bis zu diesem früheren Zeitpunkt - genehmigt werden, um es dem Rat zu ermöglichen, eine Gesamtlösung auf Gemeinschaftsebene auf der Grundlage des Vorschlags der Kommission zu verabschieden
- folgende Entscheidung erlassen:
Artikel 1
Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG wird die Republik Österreich ermächtigt, Telekommunikationsdienstleistungen in den Geltungsbereich des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe e) der Richtlinie einzubeziehen. Macht der Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch, so ist
Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b) der Richtlinie 77/388/EWG auch für diese Dienstleistungen anzuwenden. Als Telekommunikationsdienstleistungen gelten solche Dienstleistungen, mit denen die Übertragung, die Ausstrahlung oder der Empfang von Signalen, Schrift, Bild und Ton oder Informationen jeglicher Art über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien gewährleistet werden; dazu gehören auch die Abtretung und die Einräumung von Nutzungsrechten an Einrichtungen zur Übertragung, Ausstrahlung oder zum Empfang."
Zu dieser Ratsentscheidung wurde eine Protokollerklärung abgegeben, in welcher unter Z 2 ausgeführt wird (wiedergegeben nach Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, § 3a Tz 231):Zu dieser Ratsentscheidung wurde eine Protokollerklärung abgegeben, in welcher unter Ziffer 2, ausgeführt wird (wiedergegeben nach Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Paragraph 3 a, Tz 231):
"Die Kommission macht den Rat auf Folgendes aufmerksam:
Eine Ermächtigung nach Artikel 27 der Richtlinie 77/388/EWG muss zumindest einem der beiden in Absatz 1 dieser Bestimmung genannten Gründe dienen, nämlich der Vereinfachung der Mehrwertsteuererhebung oder der Bekämpfung von Steuerhinterziehungen und -umgehungen. Wird mit einer solchen Ermächtigung von einem allgemeinen Grundsatz der Richtlinie abgewichen, ist an die Ver