RS Vwgh 2008/4/17 2005/15/0098

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Veröffentlicht am 17.04.2008
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §3a Abs10 Z12;

Rechtssatz

Die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände im Sinne des § 3a Abs. 10 Z 12 UStG 1994 ist allgemein im Sinne von entgeltlicher Gebrauchsüberlassung auf Zeit zu verstehen. Die Vorschrift ist daher auch anwendbar auf Leasingverträge mit Zurechnung des Leasinggutes beim Leasinggeber (vgl. Ruppe, UStG3 § 3a Tz 101).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005150098.X01

Im RIS seit

25.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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