Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §190;BAO §198;BAO §243;BAO §245 Abs1;BAO §245 Abs2;BAO §250 Abs1;BAO §303 Abs4;BAO §307 Abs1;BAO §93;
Rechtssatz: Ein unbegründeter oder mangelhaft begründeter Bescheid ist anfechtbar und erwächst ohne Anfechtung (Berufung) in Rechtskraft, es sei denn, der Lauf der Berufungsfrist wird durch einen Antrag iSd § 245 Abs 2 BAO oder § 245 Abs 3 BAO gehemmt... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §190;BAO §198;BAO §303 Abs4;BAO §307 Abs1;BAO §93;
Rechtssatz: Kommen die einzelnen Absprüche aus dem Inhalt der mit Bescheid überschriebenen Erledigung klar zum Ausdruck, so kann die zusammenfassende Bezeichnung der einzelnen Absprüche als "Bescheid" auch nicht als mißverständlich angesehen werden. European Case Law Identifier... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §190;BAO §198;BAO §303 Abs4;BAO §307 Abs1;BAO §93;
Rechtssatz: Die Bezeichnung mehrerer bescheidmäßiger Absprüche (zB über die Wiederaufnahme des Verfahrens und über Sachenteignungen) unter der einheitlichen Bezeichnung "Bescheid" (sogenannter "Sammelbescheid") ist zulässig. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWG... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §190;BAO §198;BAO §243;BAO §303 Abs4;BAO §307 Abs1;BAO §93;
Rechtssatz: Die einzelnen Absprüche kommen aus einer mit "Bescheid" überschriebenen Erledigung insbesondere dann klar zum Ausdruck, wenn für jeden einzelnen Abspruch eine eigene Rechtsmittelbelehrung erteilt wird. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §307 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/13/0162 E 3. Dezember 1986 RS 1 Stammrechtssatz Auch wenn § 307 Abs1 BAO die Verbindung des Wiederaufnahmsbescheides mit dem neuen Sachbescheid anordnet, ist jeder dieser beiden Bescheide für sich einer Berufung zugänglich, wie auch jeder dieser Bescheide für sich der Rechtskraft teilhaftig werden kann. ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht33 Bewertungsrecht
Norm: BAO §307 Abs1;BewG 1955 §22 Abs1;
Rechtssatz: Die im konkreten Fall zur Nachfeststellung des Einheitswertes verfügte Wiederaufnahme eines Abgabenverfahrens kann, selbst wenn sie unzulässig gewesen wäre, in einem Rechtsmittelverfahren, in dem nur die Sachentscheidung (die Neufestsetzung des Einheitswertes) angefochten wird, nicht mehr rüc... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §307 Abs1;
Rechtssatz: Auch wenn § 307 Abs1 BAO die Verbindung des Wiederaufnahmsbescheides mit dem neuen Sachbescheid anordnet, ist jeder dieser beiden Bescheide für sich einer Berufung zugänglich, wie auch jeder dieser Bescheide für sich der Rechtskraft teilhaftig werden kann. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §307 Abs1;
Rechtssatz: In einer Berufungsentscheidung können die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Sachentscheidung nur verbunden werden, wenn tatsächlich sowohl die Wiederaufnahme des Verfahrens als auch die Sachentscheidung mit Berufung angefochten sind. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin überreichte am 31. März 1982 beim zuständigen Finanzamt eine „Einkommensteuererklärung für 1973 und 1974“, in der sie als „Sonstige Einkünfte“ eine einmalige Kreditvermittlungsprovision in der Höhe von S 560.000,-- angab. Dieser Einkommensteuererklärung legte die Beschwerdeführerin u.a. die Kopie eines von ihr an die „W“ GmbH gerichteten, mit 16. Dezember 1981 datierten Schreibens folgenden Inhaltes bei: „Betrifft: Kreditvermittlungsprovision Rechnung Durch mein... mehr lesen...
Index: Abgabenverfahren32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §307 Abs1 BAO § 307 heute BAO § 307 gültig ab 26.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 BAO § 307 gültig von 26.06.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002 ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin erwarb mit Kaufvertrag vom 21. 12. 1964 von Dr. Elfriede V. die Liegenschaft EZ nnnn der KG M. um einen Kaufpreis von S 2,500.000,--. Gem Pkt V dieses Vertrags behielt sich die Beschwerdeführerin das Recht vor, innerhalb von zwei Jahren ohne Angabe von Gründen von diesem Vertrag zurückzutreten. Der Abschluss dieses Kaufvertrags wurde von der Beschwerdeführerin am 7. 1. 1965, sohin um drei Tage verspätet, dem FA für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien ohne ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin erwarb mit Kaufvertrag vom 21. Dezember 1964 von Dr. Elfriede V. die Liegenschaft EZ. nnnn, vorgetragen im Grundbuch der Katastralgemeincle M., zum vereinbarten Kaufpreis von S 2,500.000,--. Dieser Rechtsvorgang wurde dem zuständigen Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit Begleitschreiben vom 4. Jänner 1965, eingegangen, beim Finanzamt am 7. Jänner 1965, angezeigt. Gemäß Punkt V des Kaufvertrages behielt sich die Beschwerdeführerin das Recht ... mehr lesen...