RS Vwgh 1988/3/15 87/14/0073

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Veröffentlicht am 15.03.1988
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §190;
BAO §198;
BAO §243;
BAO §245 Abs1;
BAO §245 Abs2;
BAO §250 Abs1;
BAO §303 Abs4;
BAO §307 Abs1;
BAO §93;

Rechtssatz

Ein unbegründeter oder mangelhaft begründeter Bescheid ist anfechtbar und erwächst ohne Anfechtung (Berufung) in Rechtskraft, es sei denn, der Lauf der Berufungsfrist wird durch einen Antrag iSd § 245 Abs 2 BAO oder § 245 Abs 3 BAO gehemmt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140073.X04

Im RIS seit

15.03.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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