Der Beschwerdeführer war von November 1989 bis April 1992 Gesellschafter-Geschäftsführer der ein Bordell betreibenden S. & P. GmbH. Am 10. März 1991 kam es im Bordellbetrieb zu einem Schusswechsel mit tödlichem Ausgang, in dessen Gefolge sich der Beschwerdeführer vom 10. März 1991 bis zum 22. Juni 1992 in Untersuchungshaft befand. Am 2. Oktober 1991 wurden sowohl in der Privatwohnung des Beschwerdeführers als auch im Bordellbetrieb Hausdurchsuchungen durchgeführt. Im Zuge diese... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §250;BAO §258;BAO §276 Abs1;BAO §284 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/14/0116 E 16. September 2003 RS 1 Stammrechtssatz Gemäß § 284 Abs. 1 BAO besteht ein Anspruch auf mündliche Verhandlung nur, wenn ein solcher in der Berufung (§ 250 BAO), in der Beitrittserklärung (§ 258 BAO) oder im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abg... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Steuerberater. Für die Jahre 1989 bis 1991 erklärte er gemäß § 4 Abs. 1 EStG ermittelte Einkünfte aus dem gewerblichen Handel mit Wertpapieren, wobei dem im Jahr 1989 erzielten Gewinn von 125.538 S in den Jahren 1990 und 1991 jeweils Verluste in Höhe von 1,585.905 S und 1,471.927 S folgten. Mit Einkommensteuerbescheiden vom 2. Februar 1993 wurde der Wertpapierhandel (u.a.) für die Jahre 1989 bis 1991 unter Hinweis auf das Vorliegen von Liebhaberei nicht als Ei... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §250;BAO §258;BAO §276 Abs1;BAO §284 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/14/0116 E 16. September 2003 RS 1 Stammrechtssatz Gemäß § 284 Abs. 1 BAO besteht ein Anspruch auf mündliche Verhandlung nur, wenn ein solcher in der Berufung (§ 250 BAO), in der Beitrittserklärung (§ 258 BAO) oder im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abg... mehr lesen...
Am 2. Oktober 1991 fand in dem vom Beschwerdeführer gepachteten Anwesen in G eine Hausdurchsuchung statt. Nach einer weiteren Hausdurchsuchung in den Kanzleiräumlichkeiten der N-Wirtschaftstreuhand GmbH erstellte das Finanzamt durch seine Prüfungsabteilung Strafsachen am 30. März 1992 einen Bericht, in welchem u.a. festgestellt wurde, es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer - dieser habe in der Vergangenheit lediglich nichtselbständige Einkünfte einbekannt - beträchtliche u... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §250;BAO §258;BAO §276 Abs1;BAO §284 Abs1;
Rechtssatz: Gemäß § 284 Abs. 1 BAO besteht ein Anspruch auf mündliche Verhandlung nur, wenn ein solcher in der Berufung (§ 250 BAO), in der Beitrittserklärung (§ 258 BAO) oder im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 276 Abs. 1 BAO) gestellt wird (Hinweis Ritz, ... mehr lesen...
Mit Kaufvertrag vom 15. März 1989 hatte der Beschwerdeführer das bebaute Grundstück in Wien, Z-Gasse 33, gekauft. Er erklärte aus der Vermietung des Gebäudes Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Jahre 1993 verkaufte der Beschwerdeführer 40/100 Anteile der Liegenschaft um S 12,117.000,-- an NN und 25/100 Anteile an der Liegenschaft um S 7,275.000,-- an AA. Die Käufer sind Wirtschaftstreuhandgesellschaften. Das Finanzamt stellte dem Veräußerungserlös die anteiligen Anschaffungsk... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §284 Abs1;VwGG §42 Abs2 Z3;
Rechtssatz: Im Unterbleiben einer mündlichen Berufungsverhandlung ist keine Verletzung von Verfahrensvorschriften gelegen, weil der Beschwerdeführer eine solche nicht der Regelung des § 284 Abs. 1 BAO entsprechend beantragt hat (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, § 284 Tz 1). Eu... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 5. Februar 1992 wurde der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der D GesmbH für aushaftende Abgabenschuldigkeiten (Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer für 1988 und 1989, Lohnsteuer 1990 und Umsatzsteuer für Juni 1991 im Gesamtbetrag von 291.871 S) zur Haftung herangezogen und aufgefordert, diesen Betrag zu entrichten. In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, die D GesmbH sei erheblich überschuldet und er sei als Geschäftsführe... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §260 Abs2;BAO §284 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 90/15/0021 E 10. Juni 1991 RS 5 Stammrechtssatz Eine mündliche Verhandlung ist nur in den durch § 260 Abs 2 BAO dem Berufungssenat zugewiesenen Fällen anzuberaumen und nicht auch dann, wenn die FLD als Rechtsmittelbehörde monokratisch entscheidet (Hinweis E 21.5.1979, 930/75). ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erzielte im Streitzeitraum selbständige Einkünfte aus dem Betrieb eines technisches Büros, dessen Gewinn er gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermittelte. Neben dieser in Österreich ausgeübten Tätigkeit unterhielt der Beschwerdeführer in Deutschland ein weiteres technisches Büro. Im Ergebnis einer abgabenbehördlichen Prüfung der Jahre 1991 bis 1993 wurden u.a. Zahlungen an ausländische Geschäftspartner, Aufwendungen für die Anschaffung technischer Geräte sowie A... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §245 Abs2;BAO §284 Abs1;
Rechtssatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es nicht, wenn ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat erst in einem ergänzenden Schriftsatz gestellt wird (Hinweis E 27.2.2001, 2000/13/0137). Auch auf den Umstand, dass ein relevanter Betriebsprüfungsbericht ... mehr lesen...
Mit Kaufvertrag vom 2. Juni 1989 erwarb der Beschwerdeführer von der im September 1926 geborenen Verkäuferin M.A. gegen Leibrente ein (privat genutztes) bebautes Grundstück. Die Leibrentenzahlung machte der Beschwerdeführer in folgender Höhe als Sonderausgabe geltend: für 1991: S 120.000,--, für 1992: S 286.000,--, für 1993 und 1994: je S 242.000,--, für 1995 bis 1997: je S 264.000,--. Im Zuge einer den Zeitraum 1993 bis 1997 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung traf der ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §276 Abs1;BAO §284 Abs1;VwGG §42 Abs2 Z3;
Rechtssatz: Im Umstand, dass das Finanzamt keine Berufungsvorentscheidung erlassen hat und dass die Behörde, weil der Steuerpflichtige keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, keine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt hat, liegt keine der Behörde vorzuwerfende Verletzung v... mehr lesen...
Der am 13. März 1933 geborene Beschwerdeführer bezog im Streitjahr als Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit einem Antrag auf Jahresausgleich für 1992 machte der Beschwerdeführer Aufwendungen von 89.298 S unter der Bezeichnung "Zinsen für Aktienkauf v. Dienstgeber-Firma" als Werbungskosten geltend. Mit Bescheid vom 26. Jänner 1994 führte das Finanzamt den Jahresausgleich durch, berücksichtigte jedoch die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten u... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §260 Abs2;BAO §284 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 90/15/0021 E 10. Juni 1991 RS 5 Stammrechtssatz Eine mündliche Verhandlung ist nur in den durch § 260 Abs 2 BAO dem Berufungssenat zugewiesenen Fällen anzuberaumen und nicht auch dann, wenn die FLD als Rechtsmittelbehörde monokratisch entscheidet (Hinweis E 21.5.1979, 930/75). ... mehr lesen...
Im Ergebnis einer die Streitjahre umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung des im Handel und der Reparatur von Fernsehgeräten tätigen Einzelhandelsunternehmens des Beschwerdeführers rechnete der Prüfer vom Beschwerdeführer in den Streitjahren getätigte Einlagen den im Unternehmen erwirtschafteten Umsätzen und Gewinnen mit der Begründung: zu, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die Herkunft der für die Einlagen verwendeten Mittel aufzuklären. Dass diese Mittel aus der Verwer... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §284 Abs1;
Rechtssatz: Der im § 284 Abs 1 BAO erforderte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat wird durch einen in der Berufung gestellten Beweisantrag auf Vernehmung von Zeugen nicht wirksam ersetzt, was schon darin begründet ist, dass das Abgabenrechtsmittelverfahren nicht vom Grundsatz der Unmittelbarkeit beher... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §284 Abs1;
Rechtssatz: Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wird nur durch rechtzeitige Antragstellung im Sinne des § 284 Abs 1 BAO erworben (Hinweis E 30.5.2001, 98/13/0033 und 0034; E 27.2.2001, 2000/13/0137). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:1997130201.X01 ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §284 Abs1;VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Rechtssatz: Bei einer Verletzung des von einem Berufungswerber durch rechtzeitige Antragstellung im Sinne des § 284 Abs 1 BAO erworbenen Rechtes auf Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung handelt es sich um einen Verfahrensmangel im Sinne des VwGG, der zur Aufhebung des angefochten... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe. Mit Wirksamkeit zum 1. Juni 1993 mietete er von seinem Schwager den ersten Stock eines Gartenhauses auf der Liegenschaft seiner Wohnadresse an, sanierte in den Jahren 1993 und 1994 das unbrauchbar gewesene Bestandobjekt durch bauliche Maßnahmen und meldete mit Wirksamkeit von April 1995 das renovierte Bestandobjekt bei der Ärztekammer als zweite Ordination an. Um die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Gel... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §283 Abs2;BAO §284 Abs1;BAO §287 Abs4;
Rechtssatz: Ausführungen, dass die Nichtfortsetzung einer Berufungsverhandlung nach deren Vertagung im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass der dennoch erkennende Berufungssenat den Berufungsbescheid zudem in anderer personeller Zusammensetzung als jener erlassen hat, in der er die begonnene und nicht mehr fortgese... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §284 Abs1;
Rechtssatz: Der durch rechtzeitige Antragstellung im Sinne des § 284 Abs 1 BAO erworbene verfahrensrechtliche Anspruch der Partei auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung erstreckt sich auf die Durchführung einer solchen Verhandlung, wie sie im Gesetz vorgesehen ist, und wird mit der Abführung einer "Rumpfverhandlung", die nac... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §284 Abs1;VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Rechtssatz: Die Aufhebung eines angefochtenen Bescheides wegen des Verfahrensmangels eines Unterbleibens der Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung setzt voraus, dass die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, was der Beschwerdeführer... mehr lesen...
Einkommensteuer 1984 und 1985 Der Beschwerdeführer erklärte in den Jahren 1984 und 1985 u. a. negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aufgrund einer Beteiligung an der W KG, Serie 10 (nachfolgend: Gesellschaft). Die Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgte erklärungsgemäß. Im Jahre 1986 ergingen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften der Gesellschaft aus Vermietung und Verpachtung für 1984 und 1985. Von 18. November 198... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §284 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/13/0022 E 24. Jänner 1990 RS 2 Stammrechtssatz Nur ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verschafft der Partei einen Rechtsanspruch auf Anberaumung und Abhaltung einer solchen. European Case Law Identifier (ECLI) E... mehr lesen...
Im Rahmen der Bestimmungen des Stadterneuerungsgesetzes, BGBl. Nr. 287/1974 - StEG, errichtete die "Erneuerungsgemeinschaft Ortszentrum T" (im Folgenden kurz: EGOT) das "Ortszentrum T", in dem sich Tiefgaragen sowie Wohn-, Büro- und Geschäftseinheiten befinden. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der im "Ortszentrum T" errichteten Wohnungen Top 13 und Top 14. Die Wohnungen wurden im Jahre 1987 erstmals vermietet. Bei Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung behandelte d... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §284 Abs1;
Rechtssatz: Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH genügt es nicht, wenn ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat erst in einem ergänzenden Schriftsatz gestellt wird (Hinweis E 27. Februar 2001, 2000/13/0137). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2001:199614009... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist wissenschaftlich tätiger Arzt und erklärte ab 1986 folgende Einkünfte (Verluste) aus der Vermietung eines im Burgenland gelegenen Einfamilienhauses: 1986 S - 66.625,-- 1987 S - 156.569,-- 1988 S - 142.016,-- 1989 S - 384.733,-- 1990 S - 345.317,-- Für das Jahr 1990 wurden erstmals Mieteinnahmen in Höhe von S 100.000,-- brutto ausgewiesen. Strittig ist im Beschwerdefall ausschließlich, ob die Vermietung eine steuerlich beachtliche Einkunftsquelle dars... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §284 Abs1;
Rechtssatz: Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung (Hinweis E 16.2.1994, 90/13/0071) ausgeführt, dass der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung vor dem Berufungssenat schon in der Berufungsschrift gestellt werden muss, um rechtswirksam zu sein. Es genügt demnach nicht, wenn ein darauf abzielendes Begehren in einem späteren Schriftsatz... mehr lesen...