RS Vwgh 1998/3/24 96/14/0127

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Veröffentlicht am 24.03.1998
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §284 Abs1;

Rechtssatz

Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung muß, um rechtswirksam zu sein, schon in der Berufungsschrift - nicht erst in der Berufungsergänzung - gestellt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996140127.X02

Im RIS seit

07.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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