1 Mit Bescheid vom 9. April 2019 wurden gegenüber dem Revisionswerber erste Säumniszuschläge festgesetzt, weil die Einkommensteuer 2017 und die Einkommensteuervorauszahlung 1-3/2019 nicht bis zum 1. März 2019 entrichtet worden waren. 2 In der dagegen erhobenen Beschwerde wies der Revisionswerber darauf hin, dass Zahlungserleichterungen (Raten) hinsichtlich derselben Beträge bewilligt worden seien, die im angefochtenen Bescheid als säumig angesehen worden seien. Es seien daher keine... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §217 Abs1 BAO §217 Abs4 litb BAO §230 Abs4 BAO § 217 heute BAO § 217 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018 BAO § 217 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/... mehr lesen...
Mit der oben genannten Beschwerde bekämpft der Antragsteller die Vorschreibung einer atypisch hohen Wasserbezugsgebühr für die Abrechnungsperiode 2007/2008 in der Höhe von EUR 8.307,30. Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit der oben genannten Beschwerde bekämpft der Antragsteller die Vorschreibung einer atypisch hohen Wasserbezugsgebühr für die Abrechnungsperiode 2007 aus 2008, in der Höhe von EUR 8.307,30. Mit der Beschwe... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: BAO §203; BAO §212 Abs1; BAO §230 Abs2; BAO §230 Abs4;GebG 1957 §11 Z1;GebG 1957 §14 TP5 Abs1;GebG 1957 §14 TP6 Abs1;GebG 1957 §3 Abs2 Satz1;GebG 1957 §4;GebG 1957 §9; BAO § 203 heute BAO § 203 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durc... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: BAO §203; BAO §212 Abs1; BAO §230 Abs2; BAO §230 Abs4;GebG 1957 §11 Z1;GebG 1957 §14 TP5 Abs1;GebG 1957 §14 TP6 Abs1;GebG 1957 §3 Abs2 Satz1;GebG 1957 §4;GebG 1957 §9; BAO § 203 heute BAO § 203 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durc... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 17. Mai 1973 wurden dem Beschwerdeführer vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien Stempelgebühren in der Höhe von S 429,-- wegen der Nichtvergebührung von zwei "Eingabendurchschriften" vorgeschrieben. Diese Gebührenfestsetzung bildet nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Mit Bescheid vom 22. Februar 1974 wies das Finanzamt ein Stundungsansuchen des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 1973, betreffend die vorgeschriebenen St... mehr lesen...
Index: Abgabenverfahren32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: BAO §203 idF 1961/194 BAO §212 Abs1 idF 1961/194 BAO §230 Abs4 idF 1961/194GebG 1957 §11GebG 1957 §14GebG 1957 §3 Abs2GebG 1957 §4 BAO § 203 heute BAO § 203 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/202... mehr lesen...