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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §203;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0501/77 E 18. Oktober 1977 VwSlg 5177 F/1977; RS 2Stammrechtssatz
Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verhängung einer Gebührenerhöhung nach § 9 GebG (idF vor der Novelle 1976) einerseits und für die Abweisung eines Stundungsansuchens nach § 212 Abs 1 BAO anderseits rechtlich verschieden sind, ist es der Abgabenbehörde nicht verwehrt, eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 GebG festzusetzen, wenngleich der Abgabepflichtige - sei es vor Überreichung der Eingaben und Beilagen, sei es nachher - beim Finanzamt ein Stundungsansuchen gestellt hat.Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verhängung einer Gebührenerhöhung nach Paragraph 9, GebG in der Fassung vor der Novelle 1976) einerseits und für die Abweisung eines Stundungsansuchens nach Paragraph 212, Absatz eins, BAO anderseits rechtlich verschieden sind, ist es der Abgabenbehörde nicht verwehrt, eine Gebührenerhöhung gemäß Paragraph 9, GebG festzusetzen, wenngleich der Abgabepflichtige - sei es vor Überreichung der Eingaben und Beilagen, sei es nachher - beim Finanzamt ein Stundungsansuchen gestellt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1977000541.X02Im RIS seit
18.10.1977