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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §217 Abs1Rechtssatz
Wenn auch nach § 230 Abs. 4 BAO einem nach Ablauf der Zahlungsfrist eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann, so verweist aber § 217 Abs. 4 lit. b BAO gerade nicht auf diese Bestimmung, sodass ein derartiges Ansuchen um Zahlungserleichterungen der Festsetzung des Säumniszuschlages nicht entgegensteht. Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung berührt aber eine bereits entstandene Säumniszuschlagspflicht nicht (vgl. - wenn auch zu einer früheren Rechtslage - VwGH 20.4.1995, 92/13/0115).Wenn auch nach Paragraph 230, Absatz 4, BAO einem nach Ablauf der Zahlungsfrist eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann, so verweist aber Paragraph 217, Absatz 4, Litera b, BAO gerade nicht auf diese Bestimmung, sodass ein derartiges Ansuchen um Zahlungserleichterungen der Festsetzung des Säumniszuschlages nicht entgegensteht. Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung berührt aber eine bereits entstandene Säumniszuschlagspflicht nicht vergleiche - wenn auch zu einer früheren Rechtslage - VwGH 20.4.1995, 92/13/0115).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022130076.L04Im RIS seit
20.02.2024Zuletzt aktualisiert am
07.03.2024