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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §212;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Med. Rat. Dr. W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 30. September 2010, Zl. IVW3-BE-3085701/019-2010, betreffend Wasserbezugsgebühren, erhobenen und zur hg. Zl. 2010/17/0244 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit der oben genannten Beschwerde bekämpft der Antragsteller die Vorschreibung einer atypisch hohen Wasserbezugsgebühr für die Abrechnungsperiode 2007/2008 in der Höhe von EUR 8.307,30. Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Mit der oben genannten Beschwerde bekämpft der Antragsteller die Vorschreibung einer atypisch hohen Wasserbezugsgebühr für die Abrechnungsperiode 2007 aus 2008, in der Höhe von EUR 8.307,30. Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Begründet ist der Antrag mit der Feststellung, dass der Zuerkennung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen stünden, für den Beschwerdeführer aber mit der sofortigen Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sei.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Antragsteller hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss zur Einbringung von Geldleistungen ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 11. März 1996, Zl. AW 95/17/0071, oder vom 27. Juni 1996, Zl. AW 96/17/0028).Der Antragsteller hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss zur Einbringung von Geldleistungen ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte vergleiche z.B. den hg. Beschluss vom 11. März 1996, Zl. AW 95/17/0071, oder vom 27. Juni 1996, Zl. AW 96/17/0028).
Im Hinblick auf das Fehlen derartiger Angaben sowie von Angaben zur Frage, ob und inwieweit dem Beschwerdeführer Zahlungserleichterungen versagt worden wären (§ 212 BAO und § 230 Abs. 3 und 4 BAO), im vorliegenden Antrag ist eine Beurteilung der dem Antragsteller aus der Vollziehung des angefochtenen Bescheids erwachsenden Nachteile nicht möglich.Im Hinblick auf das Fehlen derartiger Angaben sowie von Angaben zur Frage, ob und inwieweit dem Beschwerdeführer Zahlungserleichterungen versagt worden wären (Paragraph 212, BAO und Paragraph 230, Absatz 3 und 4 BAO), im vorliegenden Antrag ist eine Beurteilung der dem Antragsteller aus der Vollziehung des angefochtenen Bescheids erwachsenden Nachteile nicht möglich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 15. Februar 2011
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2010170047.A00Im RIS seit
20.05.2011Zuletzt aktualisiert am
23.05.2011