RS Vwgh 1976/6/30 0191/75

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Veröffentlicht am 30.06.1976
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Index

Abgabenverfahren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

BAO §203 idF 1961/194
BAO §212 Abs1 idF 1961/194
BAO §230 Abs4 idF 1961/194
GebG 1957 §11
GebG 1957 §14
GebG 1957 §3 Abs2
GebG 1957 §4

Rechtssatz

Ausführungen zur Frage: a) kann die Ablehnung der Stundung einer Stempelgebühr von S 429,-- überhaupt eine erhebliche Härte bedeuten,

b) Unbeachtlichkeit angeblich zu erwartender Lohnsteuererstattungsbeträge für die Frage, ob die sofortige Bezahlung der Stempelgebühr eine erhebliche Härte darstellt;

c) zur Frage der Fälligkeit der in Stempelmarken zu entrichtenden Gebühren (Hinweis E 25.6.1975, 0926/75).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975000191.X01

Im RIS seit

20.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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