TE Vwgh Erkenntnis 1976/6/30 0191/75

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Veröffentlicht am 30.06.1976
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Index

Abgabenverfahren

Norm

BAO §203 idF 1961/194
BAO §212 Abs1
BAO §212 Abs1 idF 1961/194
BAO §230 Abs4 idF 1961/194
GebG 1957 §11
GebG 1957 §14
GebG 1957 §3 Abs2
GebG 1957 §4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kadecka und die Hofräte Dr. Schima, Dr. Reichel, Dr. Seiler und Dr. Schubert als Richter, im Beisein der Schriftführerin Finanzoberkommissär Dr. Feitzinger, über die Beschwerde des Dr. jur. WV in W gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 22. Jänner 1975, Zl. GA 11-93/75, betreffend Abgabenstundung, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Beschwerdeführers Dr. jur. WV und des Vertreters der belangten Behörde, Finanzkommissär Dr. WF, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 1.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 17. Mai 1973 wurden dem Beschwerdeführer vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien Stempelgebühren in der Höhe von S 429,-- wegen der Nichtvergebührung von zwei "Eingabendurchschriften" vorgeschrieben. Diese Gebührenfestsetzung bildet nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Mit Bescheid vom 22. Februar 1974 wies das Finanzamt ein Stundungsansuchen des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 1973, betreffend die vorgeschriebenen Stempelgebühren in der Höhe von S 429,-- als unbegründet ab. Auch diese Abweisung bildet nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Am 11. März 1974 stellte der Beschwerdeführer beim Finanzamt einen neuerlichen Antrag auf Stundung. Gemäß § 212 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung vom 28. Juni 1961, BGBl. Nr. 194 (BAO), beantragte der Beschwerdeführer die ihm mit Bescheid des Finanzamtes vom 17. Mai 1973 vorgeschriebenen Stempelgebühren in der Höhe von S 429,-- bis zur Erledigung seiner Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 22. Februar 1974, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1983 zu stunden. Gleichzeitig beantragte der Beschwerdeführer, seinem Stundungsansuchen gemäß § 230 Abs. 4 BAO die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diesen Antrag begründete der Beschwerdeführer folgendermaßen:

Mit Bescheid vom 22. Februar 1974 habe das Finanzamt den Stundungsantrag vom 10. Dezember 1973 "einfach als unbegründet abgewiesen, weil Gründe für eine erhebliche Härte weder behauptet noch dargetan worden" seien, obwohl er - der Beschwerdeführer - in insgesamt 56 Zeilen der Abgabenbehörde die Gründe für die mit der sofortigen Entrichtung der vorgeschriebenen Stempelgebühren von S 429,-- verbundene erhebliche Härte ausführlichst - wenn auch nicht gerade schmeichelhaft - geschildert habe, wie aus der Berufung gegen den abweisenden Bescheid des näheren hervorgehe. Der über den früheren Stundungsantrag ergangene Bescheid enthalte somit eine bloße Scheinbegründung und sei infolgedessen mit einem solchen offenkundigen und klaren Fehler behaftet, der eine Aufhebung des Bescheides im Berufungsverfahren als sicher erscheinen lasse. In diesem Umstand sei nun nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Erkenntnisse vom 10. Jänner 1964, Zl. 1899/63, und vom 21. April 1967, Zl. 1122/66) jedenfalls eine unbillige Härte gelegen, die eine Stundung und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geboten erscheinen lasse.

Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 1974 ergänzte der Beschwerdeführer sein Stundungsansuchen vom 11. März 1974 unter anderem sinngemäß wie folgt: In der Berufungsentscheidung vom 8. November 1974 habe die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland ausgeführt, es wäre für die Annahme einer erheblichen Härte im Sinne des § 212 Abs. 1 BAO nicht ausreichend, wenn ein angefochtener Bescheid mit offenkundigen klaren Fehlern behaftet sei, deren Beseitigung im Berufungsverfahren (Beschwerdeverfahren) zu gewärtigen sei. Vielmehr müßten in einem solchen Fall noch wirtschaftliche Nachteile hinzukommen, die mit der sofortigen Entrichtung der Abgabe für den Abgabepflichtigen verbunden seien. Solche habe, so behaupte die Abgabenverwaltung, der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

Für diverse Stundungsansuchen, insbesondere auch für das gegenständliche Ansuchen vom 11. März 1974, gab nun der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 9. Dezember 1974 die Nachteile bekannt, die seiner Ansicht nach mit der sofortigen Entrichtung der jeweiligen Gebühren verbunden seien. Die in Rede stehenden Gebühren seien rechtswidrigerweise vorgeschrieben worden, was in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vom 21. Oktober 1974 bzw. in den Berufungen vom 1. Mai 1974 geltend gemacht worden sei. Die betreffenden Gebührenbescheide würden also sicherlich aufgehoben werden. Würde nun der Beschwerdeführer in dieser Situation die rechtswidrig vorgeschriebenen Gebühren sofort entrichten müssen, so müßte der Beschwerdeführer nach Aufhebung der Gebührenbescheide die Rückzahlung des sich ergebenden Guthabens erst nach § 239 BAO beantragen. Solche Rückzahlungsanträge blieben nun erfahrungsgemäß monate-, wenn nicht sogar jahrelang bei den Abgabenbehörden unerledigt liegen. So seien z. B. die seit Dezember 1973 beim Finanzamt für Körperschaften laufend gestellten Lohnsteuer-Rückzahlungsanträge des Beschwerdeführers bis dato unerledigt geblieben bzw. erst nach Monaten einfach abgewiesen worden, sodaß der Beschwerdeführer habe Berufungen einlegen müssen und wahrscheinlich auch in diesem Fall wiederum die Sache bis zu den Höchstgerichten werde treiben müssen. Zahle dann die Finanzverwaltung nach langem Hin und Her endlich das Guthaben zurück, dann jedenfalls ohne entsprechende Guthabenszinsen. Es würden also jedenfalls Habenzinsen in der Höhe von 5 3/4 % für immer entgehen, wenn der Beschwerdeführer endlich nach Monaten die Rückzahlung der sofort in bar entrichteten, aber gesetzwidrig vorgeschriebenen Gebühren durchgedrückt habe. Die sofortige Entrichtung der Gebühren würde also auch für den Beschwerdeführer auf jeden Fall den Verlust von Guthabenszinsen mit sich bringen.

Wie bereits angedeutet, habe der Beschwerdeführer beim Finanzamt für Körperschaften Lohnsteuerguthaben. Diese bestünden schon seit Mai 1973 in der Höhe von S 24.813,-- (per Stichtag 10. Dezember 1974), deren Rückzahlung der Beschwerdeführer durch Rückzahlungsanträge, Devolutionsanträge, Berufungen bzw. Säumnisbeschwerden und Verfassungsgerichtshofbeschwerden der Finanzverwaltung erst mühsam abringen müsse, da diese glaube, den Beschwerdeführer mit einem bescheidmäßigen "des gibts net" abspeisen zu können. Es sei nun zweifellos eine erhebliche Härte, wenn man vom Beschwerdeführer einerseits die sofortige Entrichtung von Gebühren verlange, andererseits seine gegenüber der Finanzverwaltung bestehenden Lohnsteuererstattungsguthaben einfach monate- und jahrelang einfriere. Dadurch würde der Beschwerdeführer einen erheblichen Liquiditätsverlust erleiden, da er der Finanzverwaltung Beträge sofort auszahlen müsse, die er erst nach Monaten und Jahren wieder von der Finanzverwaltung - wenn auch unter einem anderen Rechtstitel - zurückgezahlt erhalte. Zusammenfassend stellte der Beschwerdeführer fest, er werde durch die sofortige Entrichtung der rechtswidrigerweise vorgeschriebenen Stempelgebühren sowohl Zinsen als auch Liquiditätsverluste und damit erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleiden.

Mit Eingabe vom 3. Jänner 1975 beantragte der Beschwerdeführer bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland gemäß § 311 Abs. 2 BAO den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über das Stundungsansuchen auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit der Begründung, daß das Stundungsansuchen vom Finanzamt keiner Erledigung zugeführt worden sei.

Mit dem nunmehr durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 22. Jänner 1975 hat die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland das Stundungsansuchen des Beschwerdeführers vom 11. Jänner 1974 und den damit zusammenhängenden Antrag (§ 230 Abs. 4 BAO) als unbegründet abgewiesen. Diesen Bescheid hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz folgendermaßen begründet:

Ein Verlust von Guthabenszinsen und Liquidität zwischen der rechtswidrigen Vorschreibung einer Abgabe und deren Rückzahlung bedeute grundsätzlich keine erhebliche Härte im Sinne des § 212 Abs. 1 BAO. Dies ergebe sich aus § 254 BAO, wonach einer Berufung keine aufschiebende Wirkung zukomme, obwohl bei jeder stattgebenden Berufungsentscheidung, die zu einer Rückzahlung einer entrichteten Abgabe führe, ein derartiger Verlust eintrete.

Eine erhebliche Härte liege dann vor, wenn die sofortige Entrichtung der Abgabenschuld nach dem Urteil rechtlich denkender Menschen nicht zugemutet werden könne. Dies sei aber im gegenständlichen Fall nicht gegeben, da es sich um eine geringe, S 500,-- nicht übersteigende Abgabe handle und vom Abgabenschuldner keine anderen als jene Gründe aufgezeigt worden seien, denen der Gesetzgeber im § 254 BAO keine aufschiebende Wirkung zuerkannt habe. Aus den gleichen Gründen sei dem Antrag des Beschwerdeführers auf aufschiebende Wirkung der Erfolg zu versagen gewesen.

Gegen diesen Bescheid der Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 22. Jänner 1975 richtet sich die vorliegende, lediglich wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhalt mit der erstatteten Gegenschrift nach Durchführung der von der belangten Behörde beantragten mündlichen Verhandlung nachstehendes erwogen hat:

Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift (vgl. § 3 Abs. 2, § 4 und § 11 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 - GebG) fällt bei den in Stempelmarken zu entrichtenden Gebühren die Entstehung der Gebührenschuld mit dem Fälligkeitstag der Gebühr zusammen. Der Abgabengesetzgeber ließ sich hiebei von der Absicht leiten, daß derartige Gebühren umgehend und nahezu ohne Verwaltungsaufwand zu entrichten sind. Dessen ungeachtet ist die Abgabenbehörde gemäß § 203 BAO gehalten, einen Abgabenbescheid zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet ist.

Der Beschwerdeführer hat sein Ansuchen vom 11. März 1974 auf § 212 Abs. 1 BAO und auf § 230 Abs. 4 BAO gestützt.

Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann gemäß § 212 Abs. 1 BAO die Abgabenbehörde den Zeitpunkt der Entrichtung einer Abgabe hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder volle Entrichtung der Abgabe für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgabe durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterung nach dem im § 230 Abs. 2 oder Abs. 3 BAO bezeichneten Zeitpunkt eingereicht, so kann gemäß § 230 Abs. 4 leg. cit. die Abgabenbehörde dem Ansuchen aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Maßnahmen zur Einbringung zuerkennen.

Die vorliegende Beschwerde ist nicht begründet, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die belangte Behörde überhaupt gehalten gewesen ist, das Ansuchen des Beschwerdeführers meritorisch zu behandeln, anstatt dieses wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat der Beschwerdeführer selbst eingeräumt, die belangte Behörde weise in ihrer Gegenschrift zu Recht darauf hin - so wie auch in der Begründung des Bescheides ausgeführt sei - daß bei einer unter S 500,-- liegenden Gebühr der geringe Zinsenverlust sowie der unbedeutende Liquiditätsverlust, der mit der sofortigen Entrichtung der Gebühr verbunden sei, keine erhebliche Härte darstelle. Der Grundsatz, daß in Bagatellfällen die Frage der erheblichen Härte nicht zu prüfen sei, komme, - so führte der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof aus - dann nicht zum Tragen, wenn ein Rechtsmittel in meritorischer Hinsicht offenbar gute Erfolgsaussichten habe. Diese nach Ansicht des Beschwerdeführers sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Maxime müsse aber auch dann gelten, wenn die fundierte Aussicht auf Rückerstattung eines anderen Abgabenbetrages bestehe.

In dem Umstand, daß sich die belangte Behörde in der Bescheidbegründung nicht mit dem Vorbringen auseinandergesetzt habe, die sofortige Entrichtung der Stempelgebühr stelle wegen der seit Dezember 1973 unerledigten Lohnsteuer-Rückzahlungsanträge für den Beschwerdeführer eine erhebliche Härte dar, - die sich vermeiden ließe, wenn man mit der Einziehung der Gebühr warten würde, bis sie mit dem Lohnsteuerguthaben des Beschwerdeführers verrechnet werden könne -, erblickt der Beschwerdeführer offenbar die von ihm geltend gemachte Verletzung von Verfahrensvorschriften. Denn eine Behauptung, daß etwa der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen worden sei oder einer Ergänzung bedürfte, hat der Beschwerdeführer nicht aufgestellt.

Der Verfahrensrüge des Beschwerdeführers wäre dann Erfolg beschieden, wenn die von ihm gewünschte Ergänzung der Begründung des angefochtenen Bescheides tatsächlich zu einem anders lautenden Spruch, nämlich zur Stundung der Stempelgebühr hätte führen können. An dieser Voraussetzung fehlt es aber im gegenständlichen Fall.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in den vom Beschwerdeführer selbst angeführten Erkenntnissen vom 10. Jänner 1964, Zl. 1899/63, und vom 21. April 1967, Zl. 1122/66, ausgeführt hat, kann es im Hinblick auf § 254 BAO an sich keine Härte bedeuten, wenn eine Abgabe trotz Einbringung einer Berufung eingehoben oder zwangsweise eingebracht wird; nur in Fällen, in denen es sich offenkundig um einen klaren Fehler des angefochtenen Bescheides handelt, dessen Beseitigung im Berufungsverfahren offenbar zu gewärtigen ist, kann die zwangsweise Einbringung einer noch nicht rechtskräftigen Abgabe (damals handelte es sich um Beträge von über S 37.000,-- bzw. über S 570.000,--) eine Härte bedeuten. Der Beschwerdeführer hat jedoch in seinem Stundungsansuchen vom 11. März 1974 einen solchen offenkundigen Fehler nicht etwa hinsichtlich des Bescheides des Finanzamtes vom 17. Mai 1973, mit dem die Abgabenschuld von S 429,-- festgesetzt worden war, behauptet, sondern hinsichtlich des den ersten Stundungsantrag abweisenden Bescheides. Betrifft aber der behauptete offenkundige Fehler gar nicht den Bescheid, mit dem die Abgabe vorgeschrieben wurde, so fehlt es an dem inneren Zusammenhang, der die Einbringung der Abgabenschuld als unbillige Härte erscheinen lassen könnte. Was nun die Lohnsteuerguthaben anlangt, die der Beschwerdeführer seinen Angaben nach zu erwarten hat, so stehen auch sie mit der Gebührenschuld, deren Stundung beantragt worden war, in keinem Zusammenhang. Der den zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde liegende Gedanke, daß in der Zahlung einer offenkundig nicht bestehenden Abgabenschuld eine Härte erblickt werden könne, trifft daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu. Abgesehen von all dem hat der Gerichtshof bereits in dem gegenüber demselben Beschwerdeführer ergangenen Erkenntnis vom 25. Juni 1975, Zl. 926/75, zum Ausdruck gebracht, daß die Einbringung eines Betrages von S 500,-- unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers für ihn weder an sich noch auch unter Berücksichtigung allfälliger Zinsen- und Liquiditätsverluste eine erhebliche Härte darstellt. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnissee wird verwiesen. Im gegenständlichen Falle handelt es sich um einen noch geringeren Betrag.

Demnach hätte die belangte Behörde auch bei Ergänzung der Begründung des angefochtenen Bescheides im Sinne der Verfahrensrüge des Beschwerdeführers zu keinem anderen Ergebnis als zur Abweisung des Stundungsansuchens gelangen können. Somit liegt ein zur Aufhebung des Bescheides führender Verfahrensmangel nicht vor. Der vorliegenden Beschwerde konnte somit kein Erfolg beschieden sein und sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz an die belangte Behörde gründet sich auf § 48 Abs. 2 lit. a, b und d VwGG 1965 und auf Art. I B Z. 4 bis 6 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975.

Wien, am 30. Juni 1976

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975000191.X00

Im RIS seit

20.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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