Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §131 Abs1;BAO §184 Abs1;
Rechtssatz: Eine formell nicht abgeschlossene Buchhaltung begründet allein noch keine Schätzungsberechtigung bzw Schätzungsverpflichtung, sofern andere Buchhaltungsunterlagen die Richtigkeit der Bilanzansätze gewährleisten oder es zumindest ermöglichen, die Bilanzansätze zu berichtigen. European Case La... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §131 Abs1;BAO §184 Abs1;
Rechtssatz: Dem Abgabepflichtigen steht es frei, mehrere Kassabücher zu führen und nur den jeweiligen Monatssaldo in das "Hauptkassabuch" einzutragen. Eine aus diesem Grunde vorgenommene Schätzung ist daher unzulässig. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1986140058.X01 ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §131 Abs1 Z2;BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Wenn kein Kassabuch geführt, sondern nur alle baren und unbaren Eingänge fortlaufend aufgezeichent werden, weiters Entnahmen und Einlagen nicht aufgezeichnet werden, Forderungen erst mit deren Eingang verbucht bzw erst im Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz erfaßt werden, kann von einer ordnungsgemäßen Buchführu... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §131 Abs1 Z5;BAO §184 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 84/14/0109 E 25. November 1986 RS 3 Stammrechtssatz Vernichtete Grundaufzeichnungen sind immer und zu jedem Fall geeignet, die sachliche Richtigkeit der Bücher in Zweifel zu ziehen, und verpflichten die Abgabenbehörde zur Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung. ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §131 Abs1 Z2;BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Wenn kein Kassabuch geführt, sondern nur alle baren und unbaren Eingänge fortlaufend aufgezeichent werden, weiters Entnahmen und Einlagen nicht aufgezeichnet werden, Forderungen erst mit deren Eingang verbucht bzw erst im Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz erfaßt werden, kann von einer ordnungsgemäßen Buchführu... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §131 Abs1 Z5;BAO §184 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 84/14/0109 E 25. November 1986 RS 3 Stammrechtssatz Vernichtete Grundaufzeichnungen sind immer und zu jedem Fall geeignet, die sachliche Richtigkeit der Bücher in Zweifel zu ziehen, und verpflichten die Abgabenbehörde zur Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung. ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §128 Abs3;BAO §131 Abs1;BAO §132 Abs1;BAO §163;BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Steht nach dem Ergebnis der Betriebsprüfung bzw nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin fest, daß Grundaufzeichnungen für die Eintragungen in die Kassabücher nicht vorgelegt wurden, daß der Kassastand des Vormonats nicht sogleich übertragen wurde, daß nach der letzten mo... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §131 Abs1 Z5;BAO §184 Abs1;
Rechtssatz: Vernichtete Grundaufzeichnungen sind immer und zu jedem Fall geeignet, die sachliche Richtigkeit der Bücher in Zweifel zu ziehen, und verpflichten die Abgabenbehörde zur Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1986:198... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §131 Abs1 Z5;BAO §132 Abs1;
Rechtssatz: Alle bei Erfassung der Einnahmen verwendeten Aufschreibungen sind Bestandteil der Bücher (Aufzeichnungen) und damit aufbewahrungspflichtig (Im Beschwerdefall: Doppelerfassung durch Registrierkassenstreifen und Paragons). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1986:19... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §131 Abs1 Z5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH Erkenntnis 1986/09/24 84/13/0212 1 Stammrechtssatz Werden Bareinahmen nicht einzeln, sondern nach Ermittlung der Tageslosung aufgezeichnet, sind diese Ermittlungsunterlagen ("Urbelege") Bestandteil der zu führenden Aufzeichnungen und damit aufbewahrungspflichtig. Wer dieser Verpflichtung nicht nachko... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §131 Abs1 Z5;BAO §184 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 84/13/0212 E 24. September 1986 RS 1 Stammrechtssatz Werden Bareinahmen nicht einzeln, sondern nach Ermittlung der Tageslosung aufgezeichnet, sind diese Ermittlungsunterlagen ("Urbelege") Bestandteil der zu führenden Aufzeichnungen und damit aufbewahrungspflichtig. Wer dieser Verpflichtung n... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §131 Abs1 Z5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH Erkenntnis 1986/09/24 84/13/0212 1 Stammrechtssatz Werden Bareinahmen nicht einzeln, sondern nach Ermittlung der Tageslosung aufgezeichnet, sind diese Ermittlungsunterlagen ("Urbelege") Bestandteil der zu führenden Aufzeichnungen und damit aufbewahrungspflichtig. Wer dieser Verpflichtung nicht nachko... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §131 Abs1 Z5;BAO §184 Abs1;
Rechtssatz: Vernichtete Grundaufzeichnungen sind immer und zu jedem Fall geeignet, die sachliche Richtigkeit der Bücher in Zweifel zu ziehen, und verpflichten die Abgabenbehörde zur Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1986:198... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §131 Abs1 Z5;BAO §132 Abs1;
Rechtssatz: Alle bei Erfassung der Einnahmen verwendeten Aufschreibungen sind Bestandteil der Bücher (Aufzeichnungen) und damit aufbewahrungspflichtig (Im Beschwerdefall: Doppelerfassung durch Registrierkassenstreifen und Paragons). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1986:19... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §131 Abs1 Z5;BAO §184 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 84/13/0212 E 24. September 1986 RS 1 Stammrechtssatz Werden Bareinahmen nicht einzeln, sondern nach Ermittlung der Tageslosung aufgezeichnet, sind diese Ermittlungsunterlagen ("Urbelege") Bestandteil der zu führenden Aufzeichnungen und damit aufbewahrungspflichtig. Wer dieser Verpflichtung n... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Taxiunternehmer und ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmenüberschußrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG. Im Jahre 1981 wurde sein Betrieb einer abgabenbehördlichen Prüfung für den Zeitraum 1979 bis 1980 unterzogen, die im Ergebnis zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen unter Annahme einer Jahreskilometerleistung von 53.000 km führte. Die Schätzungsberechtigung wurde im Prüfungsbericht mit der Nichtaufbewahrung der täglichen Losungsaufzeichnungen (Urbelege) sowie... mehr lesen...
Index: Abgabenverfahren32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §131 Abs1 Z5BAO §163BAO §184 Abs3
Rechtssatz: Werden Bareinahmen nicht einzeln, sondern nach Ermittlung der Tageslosung aufgezeichnet, sind diese Ermittlungsunterlagen ("Urbelege") Bestandteil der zu führenden Aufzeichnungen und damit aufbewahrungspflichtig. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, kann die Rechtsvermutung der ordnung... mehr lesen...
Index: Abgabenverfahren32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §131 Abs1 Z5BAO §163BAO §184 Abs3
Rechtssatz: Werden Bareinahmen nicht einzeln, sondern nach Ermittlung der Tageslosung aufgezeichnet, sind diese Ermittlungsunterlagen ("Urbelege") Bestandteil der zu führenden Aufzeichnungen und damit aufbewahrungspflichtig. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, kann die Rechtsvermutung der ordnung... mehr lesen...