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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §131 Abs1 Z2 idF 1980/151;Rechtssatz
Die Verletzung der Soll-Vorschrift des § 131 Abs 1 Z 2 BAO ist keineswegs sanktionslos; die Behörde hat vielmehr mit Hilfe von Schätzungen vorzugehen, um das Ergebnis der Besteuerung zugrunde zu legen, das bei Einhaltung dieser Bestimmungen hätte ausgewiesen werden müssen (Hinweis auf Stoll, BAO-Handbuch, Wien 1980, S 313).Die Verletzung der Soll-Vorschrift des Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 2, BAO ist keineswegs sanktionslos; die Behörde hat vielmehr mit Hilfe von Schätzungen vorzugehen, um das Ergebnis der Besteuerung zugrunde zu legen, das bei Einhaltung dieser Bestimmungen hätte ausgewiesen werden müssen (Hinweis auf Stoll, BAO-Handbuch, Wien 1980, S 313).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984130036.X02Im RIS seit
26.09.1984