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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §131 Abs1 Z2;Rechtssatz
Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung, steht, wenn ein Schätzung grundsätzliche zulässig ist, die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethoden der Abgabenbehörde im allgemeinen frei, doch muß das Schätzungsverfahren einwandfrei abgeführt, die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge müssen schlüssig und folgerichtig sein und das Ergebnis, das in der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen besteht, muß mit den Lebenserfahrungen im Einklag stehen. Allerdings liegt es geradezu im Wesen der Schätzung, daß die in ihrem Rahmen ermittelnden Größen die tatsächlich erzielten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984130065.X02Im RIS seit
05.06.1985