RS Vwgh 1987/9/22 85/14/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1987
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §131 Abs1 Z5;
BAO §184 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/14/0109 E 25. November 1986 RS 3

Stammrechtssatz

Vernichtete Grundaufzeichnungen sind immer und zu jedem Fall geeignet, die sachliche Richtigkeit der Bücher in Zweifel zu ziehen, und verpflichten die Abgabenbehörde zur Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985140038.X05

Im RIS seit

22.09.1987

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten