Entscheidungen zu § 14 Abs. 4 FSG

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Entscheidungen 1-18 von 18

RS UVS Vorarlberg 2008/09/02 1-096/08

Rechtssatz: Im Zusammenhang mit den Bestimmungen der §§ 14 Abs 1 Z 1, 14 Abs 4, 37 Abs 1 und 2a FSG sind zwei Fälle zu unterscheiden. Zum einen macht sich strafbar, wer einen Führerschein, der ungültig geworden ist, nicht ohne unnötigen Aufschub bei der Behörde abliefert und nicht gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheins beantragt. Zum anderen macht sich strafbar, wer ein Kraftfahrzeug lenkt und dabei nicht einen gültigen Führerschein mitführt, sondern lediglich einen ungül... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 02.09.2008

TE UVS Tirol 2006/02/14 2005/17/1630-7

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:   ?Sie haben am 29.01.2005 um 00.15 Uhr in Innsbruck, Haller Straße gegenüber Nr 129, stadtauswärts, den PKW XY 1)  in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (Alkoholisierungsgrad: über 0,40 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft) weiters 2)  war der Führerschein ungültig, da Sie auf dem Foto nicht mehr eindeutig zu erkennen waren (jetzt ein deutlich runderes Gesi... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 14.02.2006

RS UVS Kärnten 2004/08/17 KUVS-1371/2/2004

Rechtssatz: Wird dem in W wohnhaften Beschuldigten von der Erstinstanz in V vorgeworfen ein Fahrzeug in V gelenkt zu haben und es unterlassen zu haben einen ungültig gewordenen Führerschein ohne unnötigen Aufschub bei der Behörde abzuliefern, so handelt es sich beim gegenständlichen Delikt um ein Unterlassungsdelikt, bei dem Erfüllungsort der dem Beschuldigten zur Last gelegten Übertretung der Ort ist, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen war, nämlich der Wohnsitz in W,  somit war d... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 17.08.2004

TE UVS Burgenland 2004/02/06 084/06/03028

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten unter Angabe von Zeit und Ort der Kontrolle vorgeworfen, er habe es unterlassen, ohne unnötigen Aufschub die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen, obwohl sein alter Führerschein im Hinblick darauf, dass das Lichtbild ihn nicht mehr einwandfrei erkennen habe lassen, ungültig gewesen sei. Wegen Übertretung des § 37 Abs 1 iVm § 14 Abs 4 FSG wurde eine Geldstrafe von 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 54 Stunden) ver... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Burgenland | 06.02.2004

RS UVS Burgenland 2004/02/06 084/06/03028

Rechtssatz: Das FSG regelt ausschließlich die Ausstellung österreichischer Führerscheine. Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit bei der Ausstellung eines neuen Führerscheines nach § 15 FSG ist der Hauptwohnsitz des Führerscheinbesitzers. Dem Berufungswerber, der deutscher Staatsbürger ist, dessen (hinsichtlich des Lichtbildes) beanstandeter Führerschein von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde und der in Österreich keinen Hauptwohnsitz hat, kann demnach nicht vorgeworfen werden, er h... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Burgenland | 06.02.2004

RS UVS Kärnten 2003/06/26 KUVS-1150/2/2003

Rechtssatz: Das strafbare Verhalten gemäß § 14 Abs. 4 Führerscheingesetz ist darin gelegen, dass dann, wenn ein Führerschein ungültig geworden ist (zB wenn das Lichtbild den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt etc.), es dessen Besitzer unterlässt, ohne unnötigen Aufschub, den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen. Gemäß dem im Verwaltungsstrafrecht geltenden Territorialprinzip kann diese Bestimmung je... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 26.06.2003

TE UVS Niederösterreich 2003/03/13 Senat-BN-02-1097

Die Bezirkshauptmannschaft Baden erkannte den Rechtsmittelwerber mit Straferkenntnis vom 12.10.2001, Zl 3-*****-**, zu Punkt 1 einer Übertretung gemäß § 102 Abs 4 in Verbindung mit § 134 Abs 1 KFG 1967, zu Punkt 2 einer Übertretung gemäß § 24 Abs 1 lit d in Verbindung mit § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 und zu Punkt 3 einer Übertretung gemäß § 14 Abs 4 in Verbindung mit § 37 Abs 1 FSG für schuldig und verhängte über den Genannten jeweils eine Geldstrafe von S 500,-- sowie jeweils eine Ersatzfre... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 13.03.2003

RS UVS Niederösterreich 2003/03/13 Senat-BN-02-1097

Rechtssatz: Gemäß § 14 Abs 3 FSG 1997 hat, wenn ein Führerschein ungültig geworden ist, dessen Besitzer ohne unnötigen Aufschub den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen (§ 15).   Gemäß § 15 Abs 1 FSG darf ein neuer Führerschein nur von der Behörde ausgestellt werden, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Hauptwohnsitz hat, nach Bestätigung der Behörde, die den Führerschein ausgestel... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 13.03.2003

TE UVS Steiermark 2002/11/26 30.14-103/2002

Mit den in Berufung gezogenen Spruchpunkten des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Leoben vom 26.7.2002 wurde dem Berufungswerber vorgehalten, er habe als Lenker des Kombi am 17.2.2002, um 22.04 Uhr, in 8700 Leoben, auf der B 116, Strkm. 24,800 einen ungültigen Führerschein verwendet, da bei diesem die Echtheit nicht mehr gegeben gewesen sei; das Lichtbild habe durch Abnützungserscheinungen den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lassen. Er habe es unterlassen, unverzüglich... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 26.11.2002

RS UVS Steiermark 2002/11/26 30.14-103/2002

Rechtssatz: Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 14 Abs 4 FSG ist die Verpflichtung des Führerscheinbesitzers, den ungültig gewordenen Führerschein ohne unnötigen Aufschub bei der Behörde seines Hauptwohnsitzes abzuliefern. Das Tatbestandsmerkmal der unterlassenen Ablieferung geht aus der Vorhaltung, wonach der Berufungswerber den ungültig gewordenen Führerschein "auf einer bestimmten Fahrt verwendet und es unterlassen habe, die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 26.11.2002

TE UVS Tirol 2002/08/09 2002/20/071-2

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 03. 03. 2002 um 20.45 Uhr auf der B 179 bei km 46.600 den PKW mit dem Kennzeichen XY gelenkt und dabei einen ungültigen Führerschein verwendet, da bei diesem die Einheit und Echtheit nicht mehr gegeben gewesen sei, da am 28.08.2001 die Gültigkeit bereits abgelaufen gewesen sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs 1 iVm § 14 Abs 4 FSG begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 09.08.2002

TE UVS Steiermark 2002/04/02 30.9-160/2001

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 21.11.2001, Zl.: III/S- 8174/01, wurde dem Berufungswerber angelastet, er habe am 15.2.2001, um 21.35 Uhr, in Graz 4, gegenüber dem Haus Bahnhofgürtel als Lenker des Kombi und Besitzer eines ungültig gewordenen Führerscheines, es unterlassen, ohne unnötigen Aufschub den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen (das Lichtbild im Führerschein lasse ihn nicht einwandfrei erkennen - Führe... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 02.04.2002

RS UVS Steiermark 2002/04/02 30.9-160/2001

Rechtssatz: Tatort des Unterlassungsdeliktes nach § 14 Abs 4 FSG, wonach der Besitzer eines ungültigen Führerscheines ohne unnötigen Aufschub den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Auslieferung eines neuen Führerscheines zu beantragen hat, ist der Sitz der Behörde, bei der die Ablieferungs- und Antragspflicht bestanden hätte. Dies ist nach § 15 Abs 1 FSG die Hauptwohnsitzbehörde des betreffenden Führerscheinbesitzers. Schlagworte Führerschein Ablieferungsp... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 02.04.2002

RS UVS Kärnten 2001/12/13 KUVS-1619-1620/2/2001

Rechtssatz: Hat die Erstbehörde den Spruchpunkt 3 (Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs 1 KFG) der rechtskräftigen Strafverfügung gemäß § 52a Abs 1 VStG aufgehoben, so ist die gegen den Behebungsbescheid erhobene Berufung als unbegründet abzuweisen, da der Berufungswerber hinsichtlich dieses Übertretungstatbestandes nicht beschwert ist. Die weiteren Anträge des Berufungswerbers, die Spruchpunkte 1 und 2 (Verwaltungsübertretungen nach § 14 Abs 4 FSG und § 50 Abs 1 KFG) der bezughabenden Str... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 13.12.2001

RS UVS Kärnten 2001/11/22 KUVS-724/10/2001

Rechtssatz: Ein Führerschein ist ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt oder Beschädigungen aufweisen und Merkmale seiner Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen. Schlagworte Führerschein, Gültigkeit, Ungültigkeit, mangelhafter Führerschein mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 22.11.2001

RS UVS Oberösterreich 2001/11/08 VwSen-107866/13/Br/Bk

Rechtssatz: Ein mit einem Klebeband an den Falträndern versehener Führerschein, welcher alle Eintragungen deutlich erkennen lässt, ist alleine aus diesem "Mangel" noch nicht ungültig bzw. lässt keinen Zweifel an der Einheit und Echtheit aufkommen. Das Anhalten eines Kfz parallel zum Fahrbahnrand (in zweiter Spur) und Aussteigen lassen des Beifahrers, obwohl ein in unmittelbarer Nähe gelegener, die Schrägparkordnung vorsehender Parkplatz frei war, stellt ein unzulässiges "Halten" dar. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 08.11.2001

TE UVS Niederösterreich 2001/09/11 Senat-HL-00-439

Die Bezirkshauptmannschaft X hat gegen den Beschuldigten das angefochtene Straferkenntnis erlassen. Darin wurde ihm zur Last gelegt, dass er am 12. Februar 2000 um 14,01 Uhr in Z******** auf der B*********** 4 in Fahrtrichtung H*** nächst dem km 2*,* als Lenker des PKW W *****-E 1. im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren ist (98 km/h gemessene Geschwindigkeit; bei der Strafbemessung wurde die Messtoleranz zu seinen Gunsten berücksichtigt) und 2. ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 11.09.2001

RS UVS Niederösterreich 2001/09/11 Senat-HL-00-439

Rechtssatz: Die Tatumschreibung hat in den Fällen des § 14 Abs 4 FSG jene Umstände zu umfassen, auf Grund derer der Führerschein ungültig wurde (hier: Nennung der nicht mehr lesbaren Einträge). mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 11.09.2001

Entscheidungen 1-18 von 18

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