TE UVS Niederösterreich 2003/03/13 Senat-BN-02-1097

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Veröffentlicht am 13.03.2003
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Spruch

Die Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51 ? AVG, hinsichtlich des Punktes 1 als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt.

 

Der Rechtsmittelwerber hat dem Land Niederösterreich gemäß § 64 Abs 1 und Abs 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr 52 ? VStG, ? 7,27 als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu ersetzen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind auch die Geldstrafe (zu Punkt 1) und der anteilige Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren der Bezirkshauptmannschaft X zu bezahlen (§ 59 Abs 2 AVG).

 

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 AVG hinsichtlich der Punkte 2 und 3 Folge gegeben und die erstinstanzliche Entscheidung behoben.

 

Gemäß § 45 Abs 1 Ziffer 2 VStG wird das Strafverfahren hinsichtlich der Punkte 2 und 3 eingestellt.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft Baden erkannte den Rechtsmittelwerber mit Straferkenntnis vom 12.10.2001, Zl 3-*****-**, zu Punkt 1 einer Übertretung gemäß § 102 Abs 4 in Verbindung mit § 134 Abs 1 KFG 1967, zu Punkt 2 einer Übertretung gemäß § 24 Abs 1 lit d in Verbindung mit § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 und zu Punkt 3 einer Übertretung gemäß § 14 Abs 4 in Verbindung mit § 37 Abs 1 FSG für schuldig und verhängte über den Genannten jeweils eine Geldstrafe von S 500,-- sowie jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden.

 

Gemäß § 64 Abs 2 des Verwaltungsstrafgesetzes wurde der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz mit S 150,-- festgelegt.

 

Dagegen erhob der Einschreiter fristgerecht Berufung und führte nachstehendes aus:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wird

a)

wegen Rechtswidrigkeit seines Spruches und Inhaltes,

b)

wegen Rechtswidrigkeit seines Spruches und Inhaltes in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt

c)

der Sachverhalt im Spruch und in der Begründung in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedürfen.

 

Betreffend der Korrektheit der Amtshandlung unterstellt der Rechtsmittelwerber dem Anzeigenleger F**** S***** bewusste Lüge, bewussten Amtsmissbrauch und Verleumdung nach dem Strafgesetzbuch. Zum gegenständlichen Vorfall am 26.2.2001 führt der Rechtsmittelwerber aus, beim abgestellten KFZ den Motor nicht laufen gelassen zu haben, das Fahrzeug nicht weniger als 5 Meter vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder gehalten und keinen ungültigen Führerschein mitgeführt zu haben. Außer dem Organ S***** sei dem Berufungsführer bei diversen Verkehrskontrollen durch andere Organe keine Ungültigkeit dieser Urkunde vorgehalten worden. Es gebe am angegebenen Ort und Stelle keine Zufahrt zu einem Werkskanal. Der Anzeigeleger werde einem Amtsarzt vorzuführen sein, um seinen geistigen Zustand zu überprüfen zur Wahrheitsfindung, dass dieser gegenständliche Zufahrtsweg in einen Werkskanal münde. Dem Meldungsleger sei der Berufungsführer sehr bekannt. Seit 1993 zur Sache des Verfahrens gegen das hierorts bekannte Organ H**********. Zum damaligen Zeitpunkt habe der Anzeigenleger die Annahme einer Anzeige des Berufungsführers wegen Amtsmissbrauch gegen das Organ H********** im GP T***** verweigert und dem Berufungsführer Alkoholbeeinträchtigung unterstellt. In der Folge habe der Anzeigenleger die Telefonleitung zum zuständigen Abteilungsoffizier etwa eine halbe Stunde lang blockiert, im Ergebnis, der Berufungsführer hätte eine durch Alkohol beeinträchtigte Aussprache.

 

Sowohl der Spruch als auch der Inhalt der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses seien dunkel und mit sich im Widerspruch. Ein strafbarer Tatbestand sei durch das Ergebnis des äußerst mangelhaften Ermittlungsverfahrens nicht erwiesen. Es sei scheinbar verfehlt, wenn die belangte Behörde sich über den Grundsatz der freien Beweiswürdigung hinwegsetze und im angefochtenen Spruch bzw in der Begründung dem Meldungsleger mehr Glauben schenke als dem Berufungsführer. Die Beurteilung des Ergebnisses des Beweisverfahrens habe durch die Behörde in freier Beweiswürdigung zu erfolgen. Freie Beweiswürdigung bedeute jedoch nicht, dass die Behörde nach freiem Belieben vorgehen könne. Unter dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung verstehe man, dass die Behörde, nachdem sie den maßgebenden Sachverhalt durch ein einwandfreies Verfahren gewonnen hat, auf dieser Grundlage, ohne an Beweisregeln gebunden zu sein, schlüssige Folgerungen bei der Beurteilung, ob ein Sachverhalt erwiesen ist oder nicht, ziehen kann. Die belangte Behörde habe diese Verfahrensregeln missachtet. Somit stelle es sich dar, dass die belangte Behörde sich im Spruch und in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses in wesentlichen Punkten aktenwidrig als auch gesetzwidrig nicht auseinandergesetzt habe. Im angefochtenen Straferkenntnis würden stereotypische Gesetzesstellen und Glaubenssätze angezogen und würden lediglich phrasenhafte Überbrückungen eines fachlichen und rechtlichen Feststellungsmangels darstellen. Der fachliche und gesetzmäßige Rückschluss fehle dazu, ebenfalls die Gleichheit vor dem Gesetz, im Verlangen eines ordentlichen Richters zum weiteren Verfahrensverlauf. Das angefochtene Straferkenntnis werde daher im vollen Inhalt wegen Mangelhaftigkeit und Ungenauigkeit zurückgewiesen.

 

Somit stelle der Berufungsführer die Anträge

a)

das angefochtene Straferkenntnis vom 12.10.2001 ersatzlos zu beheben

b)

das Strafgeld von insgesamt S 1650,-- als weiters unbegründet zu erkennen und

c)

das gesamte Verfahren unverzüglich einzustellen.

d)

diese Sache dem zuständigen Strafgericht wegen dem Vorhalt strafbarer Tatbestände des Organs F**** S***** wie ausgeführt vorzulegen, den Täter streng zu bestrafen und dazu schließe sich der Berufungsführer im Strafverfahren als Privatbeteiligter zum Schadensausmaß in der Höhe von dzt S 201650,-- an.

 

Die Bezirkshauptmannschaft X übermittelte mit Schreiben vom 3.7.2002 die gegenständliche Berufung unter Anschluss des Strafaktes und teilte mit, von ihrem Recht auf Berufungsvorentscheidung keinen Gebrauch zu machen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am 23.1.2003 und am 6.3.2003 in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers, des Meldungslegers F**** S***** sowie der Zeugin R***** F********* nachstehenden Sachverhalt als erwiesen angenommen und dieser Entscheidung zu Grunde gelegt.

 

Unstrittig steht fest, dass am 26.2.2001 in der Zeit von zumindest 9,16 Uhr bis 9,20 Uhr der PKW der Marke VW** mit dem behördlichen Kennzeichen W-***** im Gemeindegebiet von T***** auf der Dr T****** K*********** nächst dem Haus Nr ** abgestellt war und dabei der Motor des KFZ lief. Weiters steht unstrittig fest, dass in diesem Zeitraum Frau R***** F********* auf dem Beifahrersitz des gegenständlichen KFZ saß. Der Meldungsleger Bez Insp F**** S***** forderte Frau R***** F********* auf, den Motor des Fahrzeuges abzustellen, was diese auch schließlich tat.

 

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung führte der Meldungsleger als Zeuge einvernommen aus, Frau R***** F********* habe zunächst befragt angegeben, das Fahrzeug an der gegenständlichen Örtlichkeit selbst abgestellt zu haben. Als der nunmehrige Rechtsmittelwerber Herr H****** P****** vor das Haus zum gegenständlichen Fahrzeug gekommen sei, habe dieser angegeben, das Fahrzeug selbst an der gegenständlichen Örtlichkeit abgestellt zu haben. Das sei auf Befragung schließlich auch von Frau R***** F********* ihm so bestätigt worden. Herr P****** habe das Fahrzeug gleich wegstellten wollen, worauf er das Fahrzeug zunächst in dieser Stellung fotografiert habe. Das habe er deshalb gemacht, um im Laufe eines eventuellen weiteren Verfahrens Beweismittel zu sichern. Im Anschluss daran habe er eine Führerscheinkontrolle durchgeführt, wobei er feststellen habe können, dass der von der BPD X ausgestellte Führerschein des Rechtsmittelwerbers deshalb nicht mehr gültig gewesen sei, weil behördliche Eintragungen, nämlich der Tag des Ausstellungsdatums, unkenntlich gewesen seien.

 

Befragt, ob sich zum Zeitpunkt der Kontrolle noch andere Personen, nämlich ein Mann und eine Frau, vor Ort befunden hätten, erklärte der Meldungsleger, dass sich lediglich Frau F********* und der Rechtsmittelwerber an dieser Örtlichkeit aufgehalten hätten. Weitere Personen habe er nicht wahrnehmen können.

 

Auf nochmalige abschließende Befragung durch den Verhandlungsleiter erklärte der Meldungsleger, der nunmehrige Rechtsmittelwerber habe ihm im Zuge der Amtshandlung mitgeteilt, das Fahrzeug selbst mit laufendem Motor abgestellt zu haben. Dies könne er deshalb sagen, da er andernfalls die Amtshandlung gegen Frau R***** F********* weitergeführt hätte.

 

Der Rechtsmittelwerber führte im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung am 23.1.2003 aus, sich am 26.2.2001 am Vormittag in T***** im Haus T****** K*********** Nr ** aufgehalten zu haben. Dieses Haus befinde sich vis a vis zu Haus T****** K*********** Nr **, wo das gegenständliche Fahrzeug abgestellt gewesen sei. Er habe sich im Haus befunden als er plötzlich gegen 9,20 Uhr eine lautstarke Auseinandersetzung vor dem Haus gehört habe. Dabei habe es sich um einen Streit zwischen Frau R***** F********* und Herrn Bez Insp S***** des GP T***** gehandelt.

 

Der Rechtsmittelwerber hielt ausdrücklich fest, das gegenständliche KFZ nicht abgestellt zu haben. Er führte weiters aus, zu diesem Zeitpunkt gar nicht gewusst zu haben, dass sich Frau F********* mit dem KFZ vor dem Haus befunden habe. Laut Aussage von Frau F********* sei mit diesem Fahrzeug die Frau ihres Sohnes, eine Spanierin, gefahren. Nachdem er das Haus verlassen hätte, habe Bez Insp S***** von ihm seinen Führerschein verlangt. Diesen habe er dem Meldungsleger ausgefolgt und hätte dieser beanstandet, dass das Ausstellungsdatum nicht mehr leserlich gewesen sei.

 

Befragt, wo sich der Sohn von Frau F********* sowie dessen Gattin zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung befunden hätten, erklärte der Rechtsmittelwerber, dass sich diese aufgrund dieser Auseinandersetzung scheinbar entfernt hätten. Das habe ihm Frau F********* so gesagt.

 

Frau R***** F********* führte als Zeugin befragt im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung am 6.3.2003 aus, am 26.2.2001 gemeinsam mit ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter von W*** nach T***** gefahren zu sein. Die Lenkerin des Fahrzeuges sei ihre Schwiegertochter gewesen. Ihr Sohn sowie dessen Ehegattin seien auf einem Kurzurlaub in Österreich gewesen. Ihre Schwiegertochter hätte das Fahrzeug im Bereich Haus Nr ** abgestellt, den Motor laufen gelassen und sei im Anschluss mit ihrem Sohn in die Trafik P****** gegangen um Zigaretten zu kaufen. In der Zwischenzeit sei Bez Insp S***** erschienen und habe sie damit konfrontiert, warum das Fahrzeug in diesem Bereich abgestellt sei und warum auch der Motor nicht abgestellt worden wäre. Sie habe schließlich den Motor des Fahrzeuges abgestellt. Herr Bez Insp S***** habe in weiterer Folge von ihr den Führerschein verlangt, worauf sie entgegnet hätte, warum sie ihm den Führerschein zeigen solle, wo sie doch mit dem Fahrzeug gar nicht gefahren sei. Im gleichen Moment sei Herr P****** aus dem Haus gekommen, worauf sie zu Bez Insp S***** gesagt habe, er solle Herrn P****** fragen, wer mit dem Fahrzeug gefahren sei.

 

Befragt, ob sie Herrn Bez Insp S***** bekannt gegeben habe, wer mit dem Fahrzeug gefahren sei, erklärte die Zeugin, dass sie ihm das nicht gesagt habe. Befragt, ob Herr P****** Herrn Bez Insp S***** bekannt gegeben habe, wer mit dem gegenständlichen Fahrzeug gefahren sei, erklärte die Zeugin, dass auch Herr P****** nicht angegeben habe, wer mit dem Fahrzeug gefahren sei. Da sie sich zu Beginn des Gespräches mit Herrn Bez Insp S***** sehr aufgeregt habe, habe dieser sie zweimal wegen dieses Benehmens abgemahnt. Sie sei schon mehrmals durch Bez Insp S***** beamtshandelt worden und dabei habe es immer Schwierigkeiten gegeben. Nach ihren Schätzungen habe die gesamte Diskussion mit Herrn Bez Insp S***** zirka 10 Minuten gedauert.

 

Befragt, warum ihr Sohn sowie ihre Schwiegertochter nicht zu der Amtshandlung gestoßen seien, erklärte die Zeugin, dass es ihrem Sohn unangenehm sei, wenn sie im Zuge solcher Amtshandlungen ausfällig werde und sich in solche Diskussionen einlasse. Befragt, wann sich ihr Sohn sowie ihre Schwiegertochter Ende Jänner, Anfang Februar 2003 in Österreich befunden hätten, führte die Zeugin aus, dass diese sicherlich am 29.1. 2003 gekommen und nach 14 Tagen wieder nach Spanien geflogen seien. Als Nachweis dafür, dass Bez Insp S***** im Rahmen diverser Verfahren falsche Angaben mache, legte die Zeugin in Kopie das Erkenntnis des Verwaltungssenates im Land NÖ vom 27.1.2003, Senat-**-**-****, vor. In diesem Erkenntnis wurde einer Berufung von Frau R***** F********* deshalb Folge gegeben, da sich die behauptete Nachfahrtsstrecke von 300 Meter insofern als unrichtig herausstellte als diese lediglich weniger als 200 Meter betrug.

 

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung am 23.1.2003 erklärte der Rechtsmittelwerber, bis 5.2.2003 an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ bekannt zu geben, in welchem Zeitraum im Jänner bzw Februar 2003 sich der Sohn sowie die Schwiegertochter von Frau R***** F********* in Österreich aufhalten würden und daher einvernommen werden können. Er werde das mittels Fax bis spätestens 5.2.2003, beim Verwaltungssenat einlangend, bekannt geben.

 

Mit Fax vom 5.2.2003, eingelangt beim Verwaltungssenat im Land NÖ, Außenstelle ** ******** um 23,18 Uhr, teilte der Rechtsmittelwerber mit, dass sich Herr R***** J******* P******, sowie Frau N****** J******* P******, geb 27.1.1967 beide wohnhaft in E-***** M*****, Spanien, A*** **/** bis 9.2.2003 in W*** aufhalten. Da eine formelle Ladung zu einer neuen Verhandlung nicht nachvollziehbar erscheine, werde der Rechtsmittelwerber veranlassen, dass je eine gerichtlich beglaubigte Niederschrift der Auskunftspersonen zum oben angeführten Sachverhalt gefertigt werde.

 

Beweiswürdigung

 

Zunächst erachtet es der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ als erwiesen, dass der Rechtsmittelwerber den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen W-***** im Ortsgebiet von T***** in der ** T****** K*********** im Bereich Haus Nr ** zum gegenständlichen Tatzeitpunkt abgestellt und dabei den Motor von zumindest 9,16 Uhr bis 9,20 Uhr laufen gelassen hat. Der unter Wahrheitspflicht stehende Zeuge Bez Insp F**** S***** führte im Zuge der am 23.1.2003 durchgeführten Berufungsverhandlung schlüssig und nachvollziehbar aus, dass der Rechtsmittelwerber bei seinen ersten Angaben im Zuge der Amtshandlung, welche naturgemäß der Wahrheit entsprechen, eingestand, das KFZ abgestellt und den Motor laufen gelassen zu haben. Andernfalls hätte er die Amtshandlung gegen die Zeugin R***** F*********, welche ursprünglich angab, die Lenker des Fahrzeuges gewesen zu sein, weiter geführt.

 

Die Berufungsbehörde achtet die Angaben des Meldungslegers als glaubwürdig, weil einem besonders geschulten Organ der Straßenaufsicht die fehlerfreie Wahrnehmung und richtige Wiedergabe von Vorgängen des Verkehrsgeschehens zuzutrauen ist und er die Angaben auch nach Erinnerung an seine Wahrheitspflicht und Erinnerung an seinen Diensteid im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung schlüssig und nachvollziehbar wiederholte.

 

Dagegen steht die Rechtfertigung des Rechtsmittelwerbers, welcher im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung am 23.1.2003 angab, eine spanische Frau, nämlich die Schwiegertochter von R***** F*********, sei mit dem Fahrzeug gefahren. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Rechtsmittelwerber diese Rechtfertigung erstmals im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung wählte. Weder bei seinen Erstangaben vor dem Gendarmeriebeamten noch bei seinem schriftlichen Einspruch vom 26.3.2001 direkt bei der Bezirkshauptmannschaft X noch bei seiner schriftlichen Stellungnahme vom 30.5.2001 sowie in seiner Berufung vom 17.12.2001 erwähnte der Einschreiter die spanische Lenkerin.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ erachtet die diesbezüglichen Angaben des Rechtsmittelwerbers bzw die Angaben der Zeugin R***** F********* als reine Schutzbehauptung und Versuche, sich mit allen Mitteln einer entsprechenden Strafverfolgung zu entziehen. In dieses Bild passt auch die Mitteilung mittels Fax vom 5.2.2003, eingebracht um 23,18 Uhr, mit welcher der Einschreiter mitteilte, dass sich die beiden Auskunftspersonen bis 9.2.2003 in Wien befinden. Eine genaue Adresse wurde nach Ansicht der Berufungsbehörde bewusst verschwiegen, um jedenfalls eine durchaus mögliche Einvernahme im Rechtshilfeweg durch die BPD Wien zu vereiteln. Ebenso wurde es unterlassen, wie schriftlich mitgeteilt und angeboten, eine gerichtlich beglaubigte Niederschrift der Auskunftspersonen bzw zumindest eine schriftliche Stellungnahme der mutmaßlichen Lenkerin vorzulegen.

 

Die Angaben der Zeugin R***** F*********, warum ihr Sohn sowie ihre Schwiegertochter nicht zu der Amtshandlung, welche doch immerhin zirka 10 Minuten gedauert hat, gestoßen sind, ihrem Sohn sei es unangenehm, wenn sie sich im Zuge solcher Amtshandlungen auf Diskussionen einlasse und auffällig werde, erscheinen der Berufungsbehörde ebenfalls als unglaubwürdig und werden als Versuch erachtet, dadurch den Rechtsmittelwerber einer Strafverfolgung zu entziehen, da nicht ersichtlich ist, warum die beiden Personen nicht an Ort und Stelle zur Aufklärung des Sachverhalts hätten beitragen sollen.

 

In rechtlicher Hinsicht ist hiezu nachstehendes auszuführen

 

Zu Punkt 1

 

Gemäß § 102 Abs 4 KFG 1967 darf der Lenker mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug und einem mit diesem gezogenen Anhänger nicht ungebührlichen Lärm, ferner nicht mehr Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist.

 

Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes sowie der dargestellten Rechtslage hat der Rechtsmittelwerber den ihm angelasteten Tatbestand in objektiver Hinsicht verwirklicht, da er den Motor über einen Zeitraum von 5 Minuten hat laufen lassen und das zum sachgemäßen Betrieb des Kfz nicht erforderlich war.

 

Hinsichtlich der subjektiver Verantwortlichkeit ist festzustellen, dass jedem Inhaber einer Lenkberechtigung diese Bestimmung des Kraftfahrgesetzes bekannt sein müsste.

 

Zu Punkt 2:

 

Gemäß § 24 Abs 1 lit d StVO 1960 ist das Halten und Parken verboten im Bereich von weniger als 5 Meter vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder.

 

Bei einer Übertretung des § 24 Abs 1 lit d StVO 1960 muss der Tatort (im Hinblick auf die 4 (hier 3) möglichen Schnittpunkte sich kreuzender Fahrbahnränder) innerhalb der Verfolgungsfrist in einer konkreten Verfolgungshandlung bezeichnet sein (VwGH vom 15.6.1984, ZVR 1986/69).

 

Da aus dem Spruch - ** T****** K*********** nächst Haus Nr ** - ein diesbezüglich konkreter Tatort nicht zu entnehmen ist, war mangels konkreter Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von 6 Monaten der Punkt zu beheben und mit Verfahrenseinstellung vorzugehen.

 

Zu Punkt 3

 

Gemäß § 14 Abs 4 FSG 1997 hat, wenn ein Führerschein ungültig geworden ist, dessen Besitzer ohne unnötigen Aufschub den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen (§ 15).

 

Gemäß § 15 Abs 1 FSG darf ein neuer Führerschein nur von der Behörde ausgestellt werden, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Hauptwohnsitz hat, nach Bestätigung der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, dass keine Bedenken gegen die Ausstellung bestehen, dies gilt auch für die Vornahme von Ergänzungen im Sinne des § 13 Abs 2.

 

Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass Tatort für die gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht das Ortsgebiet T*****, ** T****** K*********** nächst Haus Nr **, ist, sondern Tatort der Sitz der Bezirksverwaltungsbehörde bzw der Bundespolizeibehörde, in der der Rechtsmittelwerber seinen Hauptwohnsitz hat. Tatort für die gegenständlich zur Last gelegte Tat ist somit W***.

 

Da der Rechtsmittelwerber zu diesem Tatort jedoch nie seit der Behörde erster Instanz verfolgt wurde, ist daher Verfolgungsverjährung eingetreten.

 

Hinsichtlich der Höhe der zu Punkt 1 verhängten Strafe ist nachstehendes auszuführen

 

Hinsichtlich der Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse war der Rechtsmittelwerber nicht bereit Angaben zu machen.

 

In verwaltungsbehördlicher Hinsicht sind gegen den Genannten keine Vormerkungen aktenkundig.

 

Gemäß § 19 Abs 1 VStG iVm den §§ 32 ? 35 des Strafgesetzbuches sind, den Grundsätzen der Strafbemessung folgend, die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

 

Ferner ist auf das Verschulden des Täters und auf das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und den Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, Bedacht zu nehmen.

 

Im gegenständlichen Fall war dem Einschreiter der Umstand seiner bisherigen verwaltungsbehördlichen Unbescholtenheit als mildernd zugute zu halten. Erschwerend war kein Umstand zu gewichten.

 

Angesichts des Umstandes, dass die Strafbehörde erster Instanz den für die gegenständliche Verwaltungsübertretung vorgesehenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu ? 2180,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Arrest bis zu 6 Wochen) ohnehin nur zu einem geringen Maß ausgeschöpft hat, war in Würdigung der bereits dargestellten sonstigen Strafzumessungsgründe selbst unter Annahme einer geringen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsmittelwerbers das spruchgegenständliche Strafausmaß als tat- und schuldangemessen zu bestätigen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am
07.07.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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