TE UVS Niederösterreich 2001/09/11 Senat-HL-00-439

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Veröffentlicht am 11.09.2001
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Spruch

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, keine Folge gegeben. Der Spruch des

erstinstanzlichen Bescheides wird jedoch insoweit abgeändert, als im Punkt 2 der Tatbeschreibung die Wortfolge ?weil die behördlichen Eintragungen teilweise unleserlich waren? richtig ?weil die behördlichen Eintragungen bezüglich des Ausstellungsdatums unkenntlich waren? zu lauten hat.

 

Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, S 700,--  als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§ 59 Abs 2 AVG).

Text

Die Bezirkshauptmannschaft X hat gegen den Beschuldigten das angefochtene Straferkenntnis erlassen. Darin wurde ihm zur Last gelegt, dass er am 12. Februar 2000 um 14,01 Uhr in Z******** auf der B*********** 4 in Fahrtrichtung H*** nächst dem km 2*,* als Lenker des PKW W *****-E

1. im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit

von 50 km/h gefahren ist (98 km/h gemessene Geschwindigkeit; bei der Strafbemessung wurde die Messtoleranz zu seinen Gunsten berücksichtigt) und

2. als Führerscheinbesitzer nicht ohne unnötigen Aufschub den Führerschein bei der Behörde abgeliefert hat, obwohl dieser ungültig geworden war, weil die behördlichen Eintragungen teilweise unleserlich waren und das Lichtbild den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt.

 

Aus diesem Grund hat die Behörde I Instanz folgende Verwaltungsstrafen verhängt:

Zu 1 gemäß § 20 Abs 2 iVm § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) und

zu 2 gemäß § 14 Abs 4 iVm § 37 Abs 1 FSG S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden).

 

Vertreten durch Herrn Dr. F**** H*******, Rechtsanwalt in H*********, hat der Beschuldigte gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht Berufung erhoben.

 

Er macht zu Punkt 1 geltend, er habe damals seinen Tempomat eingeschaltet und auf 50 km/h eingestellt, sodass es nicht möglich gewesen sei, schneller als 50 km/h zu fahren. Hingegen seien bei einem Lasermessgerät durchaus Fehlmessungen (etwa aufgrund einer Bewegung des Messgeräts während der Messung oder aufgrund eines Winkelfehlers) möglich. Die Behörde habe jedoch das Funktionieren des Tempomats nicht überprüft; auch seien keine Feststellungen getroffen worden, ob auch Fahrzeuge vor oder hinter ihm mit einer ähnlichen Geschwindigkeit gefahren seien oder nicht. Was Punkt 2 betreffe, so würden die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ungültigkeit des Führerscheins im konkreten Fall nicht vorliegen. Die erhebenden Beamten hätten lediglich Feststellungen dahingehend getroffen, dass etwas nicht mehr einwandfrei feststellbar bzw. teilweise nicht mehr lesbar gewesen sei. Es sei daher weder eine behördliche Eintragung, Unterschrift oder Stempel unkenntlich geworden noch habe das Lichtbild gefehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lassen. Die wenigen nicht mehr lesbaren Buchstaben hätten jedoch nicht die Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit des Führerscheins in Frage gestellt; es hätten wesentlich größere Schäden am Führerschein auftreten müssen, um diesen ungültig zu machen. Die Feststellungen der Anzeigeleger (wobei nur diese in die Entscheidung zu übernehmen seien) würden jedoch nicht ausreichen, um die Ungültigkeit des Führerscheins zu dokumentieren.

 

Er beantrage daher die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

Laut der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Anzeige des Gendarmerieposten Z******** vom 12. Februar 2000 lenkte der Beschuldigte am angegebenen Tatort zum angegebenen Tatzeitpunkt seinen PKW mit einer Geschwindigkeit von 98 km/h, welche mittels geeichtem Lasermessgerät festgestellt wurde. Weiters war bei seinem Führerschein die Identität anhand des Lichtbildes nicht mehr einwandfrei feststellbar und die Eintragungen waren teilweise nicht mehr lesbar (laut Seite 1 der Anzeige war das Ausstellungsdatum nicht ablesbar).

 

Bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 10. Mai 2000 hat der Anzeigeleger Rev.Insp. M***** H****** folgendes angegeben:

 

?Ich hatte zusammen mit Kollegen R*** Verkehrsüberwachungsdienst. Wir führten dabei im Ortsgebiet von Z******** mittels geeichtem Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät Geschwindigkeitsmessungen durch, wobei ich das Lasermessgerät bediente. Bei der Bedienung und Handhabung des Gerätes hielt ich die Bedienungsvorschriften genau und gewissenhaft ein. Unser Standort war unmittelbar neben der Fahrbahn der Bundesstraße 4 beim km 26,2. Wir befanden uns dabei im Dienstkraftfahrzeug BG-****, wobei die Messung durch die geöffnete Seitentürscheibe von mir erfolgte. Zum Tatzeitpunkt herrschten klare Sichtverhältnisse und normales Verkehrsaufkommen. Das Fahrzeug des Beschuldigten wurde von mir im Heranfahren gemessen, wobei die Fahrgeschwindigkeit von unserem Standort 65 m entfernt 98 km/h gemessen wurde. Diese Geschwindigkeit wurde von mir vom Display abgelesen, ebenso die Entfernung zwischen Messort und Ort der Geschwindigkeitsübertretung. Dies hat auch Kollege R*** vom Display abgelesen. Zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und der Messung befand sich kein anderes Fahrzeug, sodass eine Verwechslung der Geschwindigkeitsmessung mit einem anderen Fahrzeug auszuschließen ist. Da es sich um eine Geschwindigkeitsüberschreitung von über 40 km/h im Ortsgebiet gehandelt hat, fuhren wir dem Fahrzeuglenker nach und hielten ihn im Freilandgebiet auf der Bundesstraße 4 nächst dem km 28,0 an. Bei der von mir durchgeführten Amtshandlung gab er die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zu und gab an, nicht schneller als 50 km/h gefahren zu sein, da er seinen Tempomat auf diese Geschwindigkeit eingestellt  hatte. Bei der Überprüfung der Lenkberechtigung wurde festgestellt, dass die behördlichen Eintragungen sowie das Lichtbild wegen einer vom Beschuldigten angegebenen Waschmaschinenwäsche äußerst undeutlich und nicht mehr einwandfrei erkennbar bzw. lesbar waren.?

 

Der Zeuge Gr. Insp. F**** R*** hat bei seiner Einvernahme am 24. Mai 2000 folgendes angegeben:

 

?Am 12.2.2000 hatte ich zusammen mit Kollegen Hofmann Verkehrsüberwachungsdienst. Wir führten dabei Geschwindigkeitsmessungen durch. Ab 13,30 Uhr hatten wir den Standort wie in der Anzeige beschrieben. Die Bedienung des Messgerätes führte Kollege H****** durch. Vor der Benützung des Gerätes wurden von ihm sämtliche Bedienungsvorschriften genau durchgeführt und eingehalten. Zum Tatzeitpunkt herrschten klare Sichtverhältnisse. Vor der gegenständlichen Messung wurden bereits andere Fahrzeuglenker mit dem Lasermessgerät gemessen. Bei der Messung des Fahrzeuges des Beschuldigten befand sich unmittelbar vor diesem kein anderes Fahrzeug, sodass die Messung einwandfrei vorgenommen werden konnte. Man konnte schon mit freiem Auge feststellen, dass die erlaubte Höchstgeschwindigkeit weit überschritten worden ist. Als die Fahrgeschwindigkeit dann mit 98 km/h gemessen wurde, habe ich diese Geschwindigkeit ebenfalls vom Display des Messgerätes einwandfrei abgelesen, da mir H****** das Messgerät zum Ablesen herüberreichte. Wir nahmen dann aufgrund dieser hohen Geschwindigkeitsüberschreitung die Verfolgung mit Blaulicht vor und H****** führte danach nach der Anhaltung die Amtshandlung durch.?

 

Laut dem im Akt befindlichen Eichschein wurde das bei der gegenständlichen Messung verwendete Lasermessgerät am 3. November 1998 geeicht (Gültigkeit der Eichung bis 31. Dezember 2001).

 

Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat der Beschuldigte über Aufforderung der Berufungsbehörde eine Ablichtung seines bei der gegenständlichen Anhaltung vorgewiesenen Führerscheins sowie eine Kopie seines neuen Führerscheins (ausgestellt am 3. Juli 2001) und ein aktuelles Lichtbild übermittelt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat erwogen:

 

1. Zu Punkt 1 des Straferkenntnisses:

 

Gemäß § 20 Abs 2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.

 

Im vorliegenden Fall macht der Berufungswerber geltend, er habe damals seinen auf 50 km/h eingestellten Tempomat eingeschaltet gehabt, sodass er gar nicht schneller als 50 km/h hätte fahren können; die Behörde habe jedoch eine technische Überprüfung des Tempomats unterlassen.

 

Eine solche war nach Auffassung der Berufungsbehörde allerdings insofern nicht notwendig, als es außer dem Vorbringen des Berufungswerbers selbst keinerlei Beweis für dessen Behauptung gibt, sein PKW verfüge über einen Tempomat und dieser sei zum angegebenen Tatzeitpunkt mit einer auf 50 km/h eingestellten Geschwindigkeit eingeschaltet gewesen. Jedenfalls ist eine derartige bloße Behauptung nicht geeignet, einen Gegenbeweis zum Ergebnis einer von einem Gendarmeriebeamten durchgeführten Geschwindigkeitsmessung mittels geeichtem Lasermessgerät zu erbringen; nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt ein geeichter Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit dar, wobei ebenso wie bei der Radarmessung auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist. Im vorliegenden Fall haben sowohl der Anzeigeleger als auch dessen Kollege übereinstimmend angegeben, bei dem vom Berufungswerber gelenkten PKW sei mittels geeichtem Lasermessgerät eine Geschwindigkeit von 98 km/h gemessen worden, wobei laut Aussage des Zeugen Gr Insp R*** bereits mit freiem Auge beim Berufungswerber eine weit überhöhte Geschwindigkeit wahrgenommen werden konnte; die Berufungsbehörde sieht keinen Anlass, diese Angaben in Frage zu stellen, da die Aussagen unter Wahrheitspflicht erfolgt sind und die Zeugen bei wahrheitswidrigen Angaben mit gravierenden straf- und dienstrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätten, während den Berufungswerber keine derartigen Verpflichtungen treffen. Konkrete Anhaltspunkte für eine allfällige Fehlmessung wurden weder vom Berufungswerber behauptet noch sind solche aus dem Akt ersichtlich, sodass von der Richtigkeit der Messung ausgegangen werden kann und der Berufungswerber nach Auffassung der Berufungsbehörde die ihm unter Punkt 1 des Straferkenntnisses zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat.

 

2. Zu Punkt 2 des Straferkenntnisses:

 

Gemäß § 14 Abs 4 FSG hat, wenn ein Führerschein ungültig geworden ist, dessen Besitzer ohne unnötigen Aufschub den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheins zu beantragen. Ein Führerschein ist ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt, oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.

 

Im vorliegenden Fall macht der Berufungswerber geltend, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Ungültigkeit des Führerscheins seien in seinem Fall nicht gegeben, da laut den Ausführungen in der Anzeige bei seinem Führerschein die Identität anhand des Lichtbildes nicht mehr einwandfrei feststellbar und die Eintragungen teilweise nicht mehr lesbar gewesen seien; tatsächlich sei somit weder eine behördliche Eintragung, Unterschrift oder Stempel unkenntlich geworden noch habe das Lichtbild gefehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lassen. Die wenigen nicht mehr lesbaren bzw einwandfrei feststellbaren Buchstaben hätten jedoch nicht die Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit des Führerscheins in Frage gestellt.

 

Entgegen den Ausführungen des Berufungswerbers ist jedoch bei der Beurteilung der Frage, ob der bei der gegenständlichen Amtshandlung vom Berufungswerber vorgewiesene Führerschein nun den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat oder nicht, keineswegs ausschließlich von den diesbezüglichen Feststellungen der Gendarmeriebeamten auszugehen, sondern es hat dies die Strafbehörde ? im vorliegenden Fall die Berufungsbehörde ? selbständig zu beurteilen (siehe VwGH vom 27.2.1992, ZVR 1992/123).

 

Es trifft allerdings zu, dass dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht zu entnehmen ist, welche behördlichen Eintragungen teilweise unleserlich waren, obwohl dieser Umstand ein wesentliches Tatbestandsmerkmal darstellt und somit im Spruch anzuführen ist. Wie sich jedoch sowohl aus der Anzeige ergibt als auch aus der vom Berufungswerber vorgelegten Ablichtung des Führerscheins ersichtlich ist, kann dem Führerschein dessen Ausstellungsdatum mangels Lesbarkeit nicht entnommen werden, sodass der Führerschein jedenfalls in diesem Punkt den Anforderungen des § 14 Abs 4 FSG nicht entsprochen hat (da dieser Umstand bereits in der Anzeige angeführt ist und diese dem Berufungswerber im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens am 30. Mai 2000 mittels Akteneinsicht zur Kenntnis gebracht wurde, ist diesbezüglich aber eine ausreichende Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erfolgt, sodass dieser Mangel einer Sanierung durch die Berufungsbehörde zugänglich war).

 

Was schließlich die Frage der Ähnlichkeit des Berufungswerbers mit dessen im Führerschein befindlichen Lichtbild betrifft, so verlangt § 14 Abs 4 FSG ausdrücklich, dass das Lichtbild den Besitzer einwandfrei erkennen lassen muss. Diese Voraussetzung ist nach Auffassung der Berufungsbehörde im vorliegenden Fall allerdings nicht gegeben, da ein Vergleich des im Führerschein befindlichen Lichtbildes mit dem vom Berufungswerber vorgelegten aktuellen Foto wohl eine gewisse Ähnlichkeit der abgebildeten Personen ergibt; der im Zuge des zwischen den beiden Aufnahmen liegenden Zeitraums von offensichtlich mehreren Jahrzehnten erfolgte Alterungsprozess hat jedoch nicht unerhebliche Spuren am Berufungswerber hinterlassen, sodass von einer einwandfreien Erkennbarkeit im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung keine Rede sein kann (die Erkennbarkeit wird darüberhinaus auch durch eine leichte Beschädigung des Lichtbildes ? welche nach den Angaben des Berufungswerbers auf ein versehentliches Mitwaschen des Führerscheins in der Waschmaschine zurückzuführen ist ? beeinträchtigt).

 

Nach Auffassung der Berufungsbehörde hat daher der Beschuldigte auch die unter Punkt 2 des Straferkenntnisses zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen.

 

3. Hinsichtlich der Strafhöhe wurde erwogen:

 

Der Schutzzweck der verletzten Gesetzesbestimmungen, nämlich die Wahrung der Verkehrssicherheit bzw. das öffentliche Interesse an einer raschen Identitätsfeststellung im Zuge einer Verkehrskontrolle, wurde durch das Verhalten des Beschuldigten in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt. Überhöhte Geschwindigkeiten stellen eine der Hauptursachen von Verkehrsunfällen dar; im vorliegenden Fall überschreitet die mittels Laser gemessene Geschwindigkeit von 98 km/h (was unter Berücksichtigung der Messtoleranz eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von mindestens 95 km/h ergibt) die am Tatort zulässige Höchstgeschwindigkeit um nahezu 100 %, was eine Verlängerung des Anhalteweges auf über 100 m und somit (gegenüber einem Anhalteweg von 40 m bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h) auf mehr als das doppelte Ausmaß bedeutet und daher einen äußerst gravierenden Verstoß gegen die verletzte Gesetzesbestimmung darstellt. Trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen muss daher der objektive Unrechtsgehalt insbesondere des Delikts 1 als bedeutend angesehen werden. Was das Ausmaß des Verschuldens betrifft, so ist dem Berufungswerbers hinsichtlich des Punktes 1 vorsätzliches, hinsichtlich des Punktes 2 zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

 

Mildernde Umstände liegen nicht vor; erschwerend sind hingegen zu Punkt 1 des Straferkenntnisses nicht weniger als 11 (!) einschlägige Vormerkungen des Beschuldigten aus den Jahren 1997 bis 1999.

 

Nach eigenen Angaben verfügt der Berufungswerber über ein monatliches Nettoeinkommen von S 23.800,-- und hat weder Vermögen noch Sorgepflichten.

 

Weiters ist bei der Strafbemessung auch davon auszugehen, dass nicht nur der Beschuldigte selbst, sondern auch die Allgemeinheit von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden soll, sodass auch eine generalpräventive Wirkung entsteht.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände gelangt die Berufungsbehörde zu der Auffassung, dass insbesondere angesichts der Vielzahl einschlägiger Vormerkungen des Berufungswerbers zu Punkt 1 des Straferkenntnisses, wozu noch nicht weniger als 25 weitere nicht getilgte Vormerkungen wegen Übertretungen des KFG kommen (was geradezu als notorische Missachtung kraftfahrrechtlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften anzusehen ist), die verhängten Strafen keineswegs als überhöht, sondern durchaus als schuld- und tatangemessen anzusehen sind. Es wird darauf hingewiesen, dass der gesetzliche Strafrahmen bis zu S 10.000,-- (Punkt 1) bzw. bis zu S 30.000,-- (Punkt 2) reicht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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