RS UVS Niederösterreich 2001/09/11 Senat-HL-00-439

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Veröffentlicht am 11.09.2001
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Die Tatumschreibung hat in den Fällen des § 14 Abs 4 FSG jene Umstände zu umfassen, auf Grund derer der Führerschein ungültig wurde (hier: Nennung der nicht mehr lesbaren Einträge).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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