TE UVS Burgenland 2004/02/06 084/06/03028

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.02.2004
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag Obrist über die Berufung des Herrn ***, geboren am ***, wohnhaft in D ***, vom 16 10 2003, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 11 08 2003, Zl 300-6412-2003, wegen Bestrafung nach dem Führerscheingesetz (FSG) zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten unter Angabe von Zeit und Ort der Kontrolle vorgeworfen, er habe es unterlassen, ohne unnötigen Aufschub die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen, obwohl sein alter Führerschein im Hinblick darauf, dass das Lichtbild ihn nicht mehr einwandfrei erkennen habe lassen, ungültig gewesen sei. Wegen Übertretung des § 37 Abs 1 iVm § 14 Abs 4 FSG wurde eine Geldstrafe von 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 54 Stunden) verhängt.

 

Der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung kommt aus folgendem Grund Erfolg zu:

 

§ 14 Abs 4 FSG lautet in seinen hier maßgeblichen Passagen:

?Wenn ein Führerschein ungültig geworden ist, hat dessen Besitzer ohne unnötigen Aufschub den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen (§ 15). Ein Führerschein ist ungültig, wenn ?. das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr eindeutig erkennen lässt ??.

 

§ 15 FSG, auf den hier verwiesen wird, sieht in seinem Abs 2 Z 2 vor, dass ein neuer Führerschein auf Antrag auszustellen ist, wenn der Führerschein ungültig ist (§ 14 Abs 4). Welche Behörden in Österreich dafür zuständig sind, ist in § 15 ebenfalls geregelt.

 

Laut Anzeige handelt es sich beim Beschuldigten um einen deutschen Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland. Der bei der Kontrolle beanstandete Führerschein war von der Stadt Mainz ausgestellt.

 

Das FSG regelt ausschließlich die Ausstellung österreichischer Führerscheine. Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit bei der Ausstellung eines neuen Führerscheines nach § 15 FSG ist der Hauptwohnsitz des Führerscheinbesitzers. Dem Berufungswerber, der in Österreich keinen Hauptwohnsitz hat, kann demnach nicht vorgeworfen werden, er habe es unterlassen, die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen. Ein solcher Antrag wäre allenfalls bei den zuständigen deutschen Behörden zu stellen und ist eine derartige Unterlassung in Österreich nicht strafbar. Somit liegt auch keine Strafbarkeit vor, wenn das Lichtbild des ausländischen Führerscheines den Berufungswerber nicht mehr einwandfrei erkennen ließ.

Schlagworte
Ausländischer Führerschein, Lichtbild, Ausstellung eines neuen Führerscheines
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten