Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG;VwGG §30 Abs2;
Rechtssatz: Nichtstattgebung - Erbschaftssteuer - Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bleiben bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht (Hinweis E 15.9.1952, 957/52). Schlagworte Entscheidung über den Anspruch European Cas... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §1053;ABGB §309;ABGB §312;ABGB §431;ABGB §943;ErbStG; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/16/0006 E 3. September 1987 VwSlg 6239 F/1987 RS 2 Stammrechtssatz Bei Liegenschaften stellt die Übergabe einer einverleibungsfähigen Schenkungsurkunde noch nicht die Ausführung der Schenkung dar. Ebensowenig stellt die Unterfertigung eines... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §1053;ABGB §309;ABGB §312;ABGB §431;ABGB §943;ErbStG;
Rechtssatz: Bei Liegenschaften stellt die Übergabe einer einverleibungsfähigen Schenkungsurkunde noch nicht die Ausführung der Schenkung dar. Ebensowenig stellt die Unterfertigung eines Kaufvertrages eine Besitzübertragung dar. Notwendig ist gleichfalls die Übergabe der Sache... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §9; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 81/15/0134 E 23. September 1982 RS 1 Stammrechtssatz
Ein bloßer Wunsch des Erblassers entspricht nicht dem Begriff der "Verfügung" iSd § 9 ErbStG 1955. Ein bloßer Wunsch des Erblassers entspricht nicht dem Begriff der "Verfügung" iSd Paragraph 9, ErbStG 1955.
European Case Law Identif... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §9;
Rechtssatz:
Verfügung iSd § 9 ErbStG 1955 ist nur eine vom Erblasser als bindend gedachte und allein wegen Formmangels nichtige Anordnung (Hinweis E 23.9.1982, 81/15/0134). Verfügung iSd Paragraph 9, ErbStG 1955 ist nur eine vom Erblasser als bindend gedachte und allein wegen Formmangels nichtige Anordnung (Hinweis E 23.9.1982, 81/15/0134).
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Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §9;
Rechtssatz:
§ 9 ErbStG 1955 erfaßt nur Verfügungen VON TODES WEGEN. Paragraph 9, ErbStG 1955 erfaßt nur Verfügungen VON TODES WEGEN.
European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1984:1983150101.X03 Im RIS seit 22.03.1984 mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §9;
Rechtssatz:
Ein bloßer Wunsch des Erblassers entspricht nicht dem Begriff der "Verfügung" iSd § 9 ErbStG 1955. Ein bloßer Wunsch des Erblassers entspricht nicht dem Begriff der "Verfügung" iSd Paragraph 9, ErbStG 1955.
European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1982:1981150134.X01 Im RIS seit 23... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §9; Beachte y10625;
Rechtssatz:
Die Anwendung des § 9 ErbStG 1955 setzt die Bestimmtheit der Erklärung des Erblassers voraus. Die Anwendung des Paragraph 9, ErbStG 1955 setzt die Bestimmtheit der Erklärung des Erblassers voraus. * E 20.1.1966, 1028/65 #2 VwSlg 3395 F/1966;
European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VW... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §83;ErbStG; BAO § 83 heute BAO § 83 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025 BAO § 83 gültig von 01.01.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025 ... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §13 Abs2;ErbStG §9; Beachte y10626;
y10921
Rechtssatz:
Ausführungen zur Frage, wem eine bei Lebzeiten des Erblassers nicht aushaftende Geldforderung auf eine die Erbschaftssteuerpflicht begründende Weise zugekommen ist. * E 28.11.1956, 1525/54 #1;
European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1956:1954001525.X01 ... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §9; Beachte y10627;
Rechtssatz:
Verpflichtet sich der Erbe eines geschädigten Eigentümers in einem Rückstellungsvergleich, ein in die Scheinform einer Erbeinsetzung gekleidetes Vermächtnis zu erfüllen, so hat der Vermächtnisnehmer vom Vermächtnis die Erbschaftsteuer nach seinem persönlichen Verhältnis zum Erblasser - nicht zum Erben - zu entrichten. ... mehr lesen...