RS Vwgh 1966/1/20 1028/65

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Veröffentlicht am 20.01.1966
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §9;

Beachte

y10625;

Rechtssatz

Die Anwendung des § 9 ErbStG 1955 setzt die Bestimmtheit der Erklärung des Erblassers voraus.Die Anwendung des Paragraph 9, ErbStG 1955 setzt die Bestimmtheit der Erklärung des Erblassers voraus.

*

E 20.1.1966, 1028/65 #2 VwSlg 3395 F/1966;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965001028.X02

Im RIS seit

11.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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