RS Vwgh 1955/9/28 2116/53

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Veröffentlicht am 28.09.1955
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §9;

Beachte

y10627;

Rechtssatz

Verpflichtet sich der Erbe eines geschädigten Eigentümers in einem Rückstellungsvergleich, ein in die Scheinform einer Erbeinsetzung gekleidetes Vermächtnis zu erfüllen, so hat der Vermächtnisnehmer vom Vermächtnis die Erbschaftsteuer nach seinem persönlichen Verhältnis zum Erblasser - nicht zum Erben - zu entrichten. Die Befreiungsbestimmung des § 29 des Dritten Rückstellungsgesetzes greift nicht Platz (Hinweis E 9.1.1950, 1717/48 VwSlg 174 F/1950).Verpflichtet sich der Erbe eines geschädigten Eigentümers in einem Rückstellungsvergleich, ein in die Scheinform einer Erbeinsetzung gekleidetes Vermächtnis zu erfüllen, so hat der Vermächtnisnehmer vom Vermächtnis die Erbschaftsteuer nach seinem persönlichen Verhältnis zum Erblasser - nicht zum Erben - zu entrichten. Die Befreiungsbestimmung des Paragraph 29, des Dritten Rückstellungsgesetzes greift nicht Platz (Hinweis E 9.1.1950, 1717/48 VwSlg 174 F/1950).

*

E 28.9.1955, 2116/53 #1 VwSlg 1247 F/1955;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1955:1953002116.X01

Im RIS seit

28.09.1955
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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