RS Vwgh 1987/10/15 86/16/0057

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Veröffentlicht am 15.10.1987
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §1053;
ABGB §309;
ABGB §312;
ABGB §431;
ABGB §943;
ErbStG;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0006 E 3. September 1987 VwSlg 6239 F/1987 RS 2

Stammrechtssatz

Bei Liegenschaften stellt die Übergabe einer einverleibungsfähigen Schenkungsurkunde noch nicht die Ausführung der Schenkung dar. Ebensowenig stellt die Unterfertigung eines Kaufvertrages eine Besitzübertragung dar. Notwendig ist gleichfalls die Übergabe der Sache, die aber nicht durch traditio symbolica vorgenommen werden kann, weil eine Übergabe von Liegenschaften auf diese Weise im Gesetz nicht vorgesehen ist. Die Übergabe irgendwelcher "Besitzurkunden" reicht nicht aus, es bedarf konkreter und unmittelbarer Ausführungshandlungen der Vertragsparteien, wie der Übertragung des Besitzes an einer Liegenschaft iSd § 309 ABGB und § 312 ABGB. Die Einverleibung im Grundbuch ist auf jeden Fall als Ausführung der Schenkung anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160057.X01

Im RIS seit

15.10.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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