Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im
Spruch: angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, vom 18.09.2017, dem Beschwerdeführer mittels RSb-Schreiben nach Zustellversuch durch Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt am 22.09.2017, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 A... mehr lesen...