Entscheidungsdatum
20.05.2019Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
I414 1416663-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), StA. ÄGYPTEN, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BAW) vom 22.03.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. ÄGYPTEN, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BAW) vom 22.03.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste als damals Minderjähriger zusammen mit seinem Vater ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.06.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 16.11.2010 wies die belangte Behörde den Asylantrag ab und der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen.
Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2014, GZ I407 1416663-1/24E teilweise stattgegeben, die Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, die Rückkehrentscheidung aber für dauernd unzulässig erklärt.
Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel erteilt und war er in Besitz eines bis 14.08.2017 gültigen Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus". Er stellte rechtzeitig am 22.06.2017 einen Verlängerungsantrag und wurde im Zuge dessen eine strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers bekannt.
Er wurde am 23.12.2016 rechtskräftig vom Landesgericht XXXX, XXXX, wegen gewerbsmäßigen und teilweise räuberischen Diebstahls gemäß §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 131 erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt.Er wurde am 23.12.2016 rechtskräftig vom Landesgericht römisch 40 , römisch 40 , wegen gewerbsmäßigen und teilweise räuberischen Diebstahls gemäß Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall, 131 erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt.
Mit Schreiben vom 24.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung abzugeben.
Nach mehrfacher Fristerstreckung und Wechsel seines Rechtsvertreters brachte er am 13.08.2018 schließlich eine ausführliche Stellungnahme samt Beilagenkonvolut ein. Mit Bescheid vom 22.03.2019, Zl. XXXX, erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt II.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tage festgelegt (Spruchpunkt III.).Nach mehrfacher Fristerstreckung und Wechsel seines Rechtsvertreters brachte er am 13.08.2018 schließlich eine ausführliche Stellungnahme samt Beilagenkonvolut ein. Mit Bescheid vom 22.03.2019, Zl. römisch 40 , erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tage festgelegt (Spruchpunkt römisch drei.).
Am 04.04.2019 wurde das Vollmachtsverhältnis seitens des Rechtsvertreters aufgelöst. Der nunmehr unvertretene Beschwerdeführer erhob am 19.04.2019 rechtzeitig Beschwerde. Moniert wurde, dass eine Interessensabwägung nicht ausreichend stattgefunden hätte, seinem Recht auf Privat- und Familienleben sei nicht ausreichend Gewicht verliehen worden. Beantragt werde, den angefochtenen Bescheid zu beheben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Pkt. I. wiedergegebene Verfahrensgang wird festgestellt.Der unter Pkt. römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird festgestellt.
Dazu werden ergänzend folgende Feststellungen getroffen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ägyptens, volljährig, ledig und kinderlos. Er spricht Arabisch und Deutsch auf Niveau B1, ist gesund und arbeitsfähig. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer hält sich seit Mitte 2010 im Bundesgebiet auf - bis zum Abschluss seines Asylverfahrens aufgrund des Status eines Asylwerbers, danach aufgrund verlängerter Aufenthaltstitel, derzeit aufgrund eines rechtzeitig eingebrachten Verlängerungsantrages nach Ablauf der Rot-Weiß-Rot - Karte plus im August 2017.
Er hat in Österreich den Pflichtschulabschluss gemacht und eine Lehre als Koch positiv absolviert. Er hat ein weiteres Lehrverhältnis zum Restaurantfachmann im Februar 2018 begonnen, hat derzeit aber keinen Lehrherren. Er bezog nur kurze Zeit Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, war dann knapp zwei Wochen geringfügig beschäftigt und ist seit 01.04.2019 wieder in einem aufrechten Dienstverhältnis als Arbeiter beschäftigt. Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung wurden ihm bis Oktober 2015 gewährt.
Der Beschwerdeführer ist Mitglied in einem christlichen Verein und beschäftigt sich mit jungen Menschen in Freizeitaktivitäten. Er hat an diversen Schulungen rund um das Thema "Wohnen" teilgenommen und ist Mitglied im Mieterbeirat seiner Wohnhausanlage.
Am 22.05.2016 nahm er insgesamt fünf Opfern ihre Mobiltelefone im Gesamtwert von ca. € 3.000,-- aus deren Handtaschen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Er verwirklichte dadurch das Verbrechen des gewerbsmäßigen und teilweise auch räuberischen Diebstahls, da er in einem Fall das Opfer mit Gewalt wegstieß und die Flucht ergriff. Dafür wurde er von einem Straflandesgericht am 23.12.2016 rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt. Aufgrund des jungen Alters unter 21 Jahren kamen die Sonderbestimmungen für Straftaten junger Erwachsener nach Jugendgerichtsgesetz zur Anwendung.
Zur Lage im Herkunftsstaat:
In Ermangelung von spezifischem Vorbringen seitens des Beschwerdeführers wird auf den von der belangten Behörde zitierten Länderbericht der Staatendokumentation zu Ägypten verwiesen und wird daraus nochmals festgestellt:
Politische Lage und Sicherheit:
Ägypten sieht sich nach der Absetzung von Präsident Mohamed Mursi im Juli 2013 und der Wahl von Abdel Fattah Al-Sisi zum Staatspräsidenten im Mai 2014 noch immer vor allem enormen wirtschafts- und sicherheitspolitischen Herausforderungen gegenüber, die die politische Konsolidierung verzögern. Die 2014 in Kraft getretene Verfassung sieht für das Land das Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats vor. Die Wahlen zum neuen Parlament Ende 2015 vollzogen sich grundsätzlich frei und gesetzmäßig, fanden jedoch in einem Klima allgemeiner staatlicher Repression statt, in dem politische Opposition oder der Einsatz für Menschenrechte in die Nähe von Terrorismus und staatsfeindlichen Aktivitäten gerückt wurden. Dies setzt der freien politischen Betätigungen faktisch enge Grenzen. Das von etwa 25 % der ägyptischen Wahlberechtigten gewählte und im Januar 2016 konstituierte ägyptische Parlament zeigt die erwarteten Anlaufschwierigkeiten auf dem Weg zu einem eigenständigen politischen Akteur, der seine Kontrollfunktion gegenüber der Regierung effektiv und selbstbewusst ausübt. Das Parlament bleibt dennoch die einzige Institution in Ägypten, die derzeit das Potential hierzu besitzt. Die Parteienlandschaft ist schwach ausgeprägt. Die Parteien vermögen es in der Regel nicht, landesweite Strukturen aufzubauen und programmatische Akzente zu setzen. Das 2014 reformierte Wahlrecht trug zur weiteren Schwächung der Parteien bei, die im Parlament keine wichtige Rolle spielen. Die Mehrheit der Abgeordneten im ägyptischen Parlament ist regierungstreu. Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz sind verfassungsrechtlich vorgesehen, jedoch durch weitreichende politische Einflüsse zunehmend eingeschränkt. Die Justiz, die in der Vergangenheit viel auf die eigenen Standards hielt, ist zum Instrument der Repression geworden. Drakonische Strafen, die seit dem Sommer 2013 verhängt werden, sind oft Vergeltungsmaßnahmen gegen Akteure, durch die sich der "tiefe Staat" bedroht sieht, insbesondere die Zivilgesellschaft auf der einen und die Muslimbruderschaft auf der anderen Seite. Bedenklich ist die verbreitete Praxis von Strafverfahren gegen Zivilisten vor Militärgerichten sowie erzwungenes Verschwindenlassen, langwierige Haft ohne Anklage, Prozesse, die rechtsstaatlichen Kriterien nicht genügen, Folter und Misshandlungen in Polizeigewahrsam, überbelegte Haftanstalten und schlechte Haftbedingungen. Militär und Sicherheitsbehörden nehmen im Staatsgefüge eine dominierende Position ein und verfügen über weitreichende Befugnisse und Einflussmöglichkeiten. Gerade auf dem Gebiet der begrifflich sehr weit verstandenen Terrorismusbekämpfung sind die Sicherheitsbehörden der Kontrolle durch die Justiz und andere Verfassungsorgane weitgehend entzogen. Polizei und Staatsschutz (National Security Services) sind formal getrennt, unterstehen jedoch gemeinsam dem Innenministerium (AA 15.12.2016).
Mit dem Verfassungsreferendum im Januar 2014, der Wahl Abdel Fattah Al-Sisis zum Staatspräsidenten im Mai 2014 und den Wahlen zum Abgeordnetenhaus im November und Dezember 2015 hat Ägypten formal seinen "Fahrplan zur Demokratie" abgeschlossen. Die Verfassung vom Januar 2014 enthält einen im Vergleich zu früheren Verfassungen erweiterten Grundrechtskatalog, der sowohl bürgerlich-politische wie auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Die Gleichberechtigung von Frauen und Männern wird gewährt. Jedoch können einzelne Grundrechte durch einfache Gesetze wieder eingeschränkt werden; in der Verfassungswirklichkeit ist die Geltung und Geltendmachung der Grundrechte eingeschränkt. Im November und Dezember 2015 fanden die Wahlen zum Parlament statt. Die Verfassung von 2014 sieht ein Parlament mit nur einer Kammer (Abgeordnetenhaus oder Maglis El-Nuab) vor. Das bisherige Oberhaus des Parlamentes (Schurarat) wurde dagegen abgeschafft. Das ägyptische Wahlrecht sah für die politischen Parteien hohe administrative Hürden vor, sodass die Mehrheit der 596 Abgeordneten als unabhängige Einzelkandidaten gewählt wurde. Daneben zogen 120 Abgeordnete über die Wahlliste "In Liebe zu Ägypten" in das Parlament ein, die sich die Unterstützung von Staatspräsident Al-Sisi auf die Fahnen geschrieben hatte. 28 Abgeordnete wurden nicht gewählt, sondern vom Staatspräsidenten bestimmt. Als stärkste politische Partei sind die "Freien Ägypter" mit 65 Abgeordneten im Parlament vertreten, vor der "Zukunft der Nation" und der traditionellen Wafd-Partei. Die salafistische Nour-Partei hat als einzige islamistische Partei 11 Abgeordnete. Die Sozialdemokratische Partei ist mit vier Abgeordneten vertreten.
Arbeitsschwerpunkte der Regierung unter Premierminister Sherif Ismael bleiben Stabilitätserhalt und Wirtschaftsförderung. Mit der "Egypt Vision 2030" legte die ägyptische Regierung einen ambitionierten Entwicklungsplan vor, der thematisch sämtliche Bereiche umspannt und sich an den internationalen Zielen für Nachhaltige Entwicklung (SDGs) orientiert. Das Jahr 2017 wurde von Staatspräsident Al-Sisi zum ägyptischen "Jahr der Frau" erklärt, nachdem 2016 offiziell als "Jahr der Jugend" deklariert wurde (AA 2.2017a).
Die Armee ging 2016 weiterhin mit gepanzerten Fahrzeugen, Artillerie und Luftangriffen gegen bewaffnete Gruppen im Norden der Sinai-Halbinsel vor. Nach Angaben des Verteidigungsministeriums wurden bei jedem Einsatz zahlreiche "Terroristen" getötet. Für einen Großteil des Gebietes galt weiterhin der Ausnahmezustand. Unabhängige Menschenrechtsbeobachter und Journalisten hatten faktisch keinen Zugang. Bewaffnete Gruppen verübten mehrfach tödliche Anschläge auf Sicherheitskräfte sowie auf Regierungsbedienstete, Justizpersonal und andere Zivilpersonen. Die meisten Angriffe gab es im Norden des Sinai, aber auch aus anderen Landesteilen wurden Bombenanschläge und Schießereien bewaffneter Gruppen gemeldet. Zu vielen Anschlägen bekannte sich ein Ableger der bewaffneten Gruppe Islamischer Staat (IS), der sich "Provinz Sinai" nennt. Die bewaffnete Gruppe gab an, sie habe im Laufe des Jahres 2016 mehrere Männer hingerichtet, weil diese für die Sicherheitskräfte spioniert hätten (AI 22.02.2017).
Am 18. April 2017 kam es zu einem Anschlag auf einen Kontrollposten in unmittelbarer Nähe des Katharinenklosters im Süden der Sinai-Halbinsel, bei dem ein Polizist getötet und weitere Personen verletzt wurden. Am Palmsonntag, den 9. April 2017, wurden zwei Anschläge auf christlich-koptische Kirchen in der Stadt Tanta, ca. 80 km nördlich von Kairo entfernt, und in Alexandria verübt. Es sind zahlreiche Tote und Verletzte zu beklagen. Bereits am 11. Dezember 2016 fielen Teilnehmer an einem Gottesdienst in der koptischen Kirche "Peter und Paul" in Kairo einem Attentat zum Opfer. Damit wurden im zeitlichen Zusammenhang mit hohen christlichen Feiertagen wiederholt koptische Kirchen zu Anschlagszielen (AA 02.05.2017).
Quellen:
Grundversorgung und Wirtschaft:
Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Die Zurverfügungstellung von subventionierten Lebensmitteln (vor allem Brot) ist eine zentrale Aufgabe des Ministeriums für Binnenhandel. Es ist nach Aussagen der ägyptischen Regierung davon auszugehen, dass ca. 70 Mio. Menschen derzeit berechtigt sind, auf subventionierte Lebensmittel zuzugreifen. Die Verwaltung erfolgt durch familienbezogene elektronische Bezugskarten, die mit Punkten aufgeladen werden, die wiederum in staatlichen Supermärkten eingelöst werden können. Das Spektrum der in diesen Ausgabestellen verfügbaren Lebensmittel hat sich seit einer grundlegenden Reform des Systems seit Anfang 2014 deutlich verbreitert. Auch ist davon auszugehen, dass die tatsächliche Anzahl der Nutzer dieser Systems der Nahrungsmittelgrundversorgung deutlich unter der o.g. Zahl der Berechtigten liegt. Eine umfassende Neuregistrierung von tatsächlich bedürftigen Personen ist hiesigem Wissen nach noch nicht erfolgt. Nicht-Ägypter haben nach hiesiger Kenntnis keinen Zugang zu diesem System. Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen die in den 1950er und 1960er Jahren geschlossen wurden und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost. Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an die Ärmsten der Armen sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule. Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und finanziert aus Spenden und wohltätigen Stiftungen. Insbesondere in den letzten zehn Jahren intensivieren nichtstaatliche Organisationen - oft mit internationaler Unterstützung - Unterstützungsmaßnahmen in allen Bereichen der Gesellschaft. Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind hier nicht bekannt. Steigende Inflation und Subventionsabbau drohen die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft derzeit erheblich zu verschlechtern. Ob es gelingt, dem Unmut der Bevölkerung durch den Ausbau staatlicher Sozialhilfeprogramme entgegenzuwirken ist derzeit fraglich. Es zeichnet sich ab, dass Militär und auch Sicherheitsdienste in sozialen Bereichen, beispielsweise in der Verteilung von Lebensmitteln, einspringen und staatliche Aufgaben verstärkt substituieren (AA 15.12.2016).
Ägypten ist das nach Südafrika am stärksten industrialisierte Land Afrikas. Außerhalb der Ballungsgebiete spielt insbesondere die Landwirtschaft eine erhebliche Rolle. Der große informelle Sektor (v.a. Dienstleistungen; Schätzungen gehen von 30% des BIP aus) nimmt zudem einen Großteil der Arbeitskräfte auf. Bei einem Netto-Bevölkerungswachstum von jährlich rund zwei Millionen Menschen ist die Arbeitslosigkeit und insbesondere Jugendarbeitslosigkeit besonders hoch (offiziell wird die Jugendarbeitslosigkeit mit 28% angegeben, Schätzungen gehen von höheren Zahlen aus). Ägypten hat ein großes Interesse an ausländischen Direktinvestitionen und fördert diese gezielt. Zahlreiche Handelshemmnisse und Bürokratie schrecken potentielle Investoren jedoch ab. Staatliche Unternehmen sowie das ägyptische Militär spielen im Wirtschaftsleben eine starke Rolle. Jeder dritte Ägypter ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Die landwirtschaftliche Nutzfläche erstreckt sich vor allem entlang des Nils sowie im Nildelta, macht aber nur rund vier Prozent der Gesamtfläche des Landes aus. Aufgrund der starken Parzellierung können viele Landwirte lediglich Subsistenzwirtschaft betreiben (AA 03.2017b).
Der Dienstleistungssektor ist der größte Wirtschaftssektor. Er bietet rund 50% der ägyptischen Arbeitskräfte eine Beschäftigung und trägt mit rund 49% etwa die Hälfte zum BIP bei. Mehr als 54 Millionen Ägypter sind im arbeitsfähigen Alter. Davon sind nach Angaben der ägyptischen Statistikbehörde CAPMAS knapp 27 Millionen auf dem Arbeitsmarkt, was einer Erwerbsquote von 49,5% entspricht. Die Erwerbsquote von Frauen ist mit rund 23% die niedrigste unter vergleichbaren arabischen Ländern, was v.a. mit der Arbeitsmarktstruktur, den niedrigen Löhnen, den langen Wartezeiten auf die von Frauen bevorzugten Jobs im öffentlichen Sektor sowie kulturellen Vorstellungen zu tun hat. Der ägyptische Arbeitsmarkt ist jung. 38% der ägyptischen Arbeitskräfte sind zwischen 15 und 29 Jahre alt. In den letzten Jahren drängten jährlich etwa 800.000 Ägypter neu auf den Arbeitsmarkt, was einer Wachstumsrate von ca. 3% entspricht. Die offizielle Arbeitslosenrate schwankte in den letzten zehn Jahren zwischen 9 und 10.5%. Unabhängige Schätzungen gehen jedoch von bis zu 30% Arbeitslosen aus da viele Arbeitswillige aus der engen Definition der Arbeitssuchenden herausfallen. Grundsätzlich gilt für Ägypten, dass Armut nicht mit Arbeitslosigkeit gleichgesetzt werden kann. Anders als die Nicht-Armen, die bei Arbeitslosigkeit auf die Unterstützung ihrer Familien zählen können, können es sich die Armen nicht leisten, über einen längeren Zeitraum kein wenn auch noch so niedriges Einkommen zu haben. (GIZ 03.2017b).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr:
Aktuell sind Rückkehr- und Reintegrationsprojekte nicht bekannt. Es gibt keine gesonderten Aufnahmeeinrichtungen. Zur Situation von Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor. Staatliche Maßnahmen als Reaktion auf Asylanträge im Ausland sind nicht bekannt (AA 15.12.2016).
Quellen:
Eine nach Ägypten zurückkehrende Person, bei der keine besonders zu berücksichtigenden Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Einreise, zum Asylverfahren und zum weiteren Aufenthalt in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde. Zusätzlich wurde Einsicht in das Verfahren vor dem BVwG zu I407 1416663-1 genommen.
Aus einer Abfrage des Zentralen Fremdenregister ergibt sich neben dem vorherigen Asylverfahren auch die bisherige Vorgehensweise der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden betreffend die Verleihung und Verlängerung der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot Karte plus".
Die rechtskräftige Verurteilung wegen gewerbsmäßigen und teilweise räuberischen Diebstahls ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Der Tathergang konnte zudem aus der im Akt befindlichen Urteilsausfertigung des Straflandesgerichtes abgelesen werden.
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen und zur Person ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers selbst vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der belangten Behörde. Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keinerlei identitätsbezeugende Dokumente vorlegte, handelt es sich um eine bloße Verfahrensidentität. Erst im Beschwerdeschriftsatz gab er selbst den Hinweis, bisher unter einer Aliasidentität aufgetreten zu sein und in Wirklichkeit XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein.Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen und zur Person ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers selbst vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der belangten Behörde. Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keinerlei identitätsbezeugende Dokumente vorlegte, handelt es sich um eine bloße Verfahrensidentität. Erst im Beschwerdeschriftsatz gab er selbst den Hinweis, bisher unter einer Aliasidentität aufgetreten zu sein und in Wirklichkeit römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein.
Die festgestellten Integrationen in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht konnte der Beschwerdeführer durch Vorlage diverser Bestätigungen und Zeugnisse belegen. Eine vom erkennenden Gericht eingeholte Abfrage des Betreuungsinformationssystems, des Zentralen Melderegisters und der Versicherungsdaten runden die Feststellungen ab bzw. konnten die Angaben des Beschwerdeführers dadurch überprüft werden.
Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Angabe einer Aliasidentität auf das Vorgehen seines Vaters bei Einreise und Asylantragstellung zurückzuführen ist. Der Beschwerdeführer selbst war zu diesem Zeitpunkt minderjährig. Trotz der verstrichenen Zeit und der zwischenzeitlichen Volljährigkeit seit nunmehr fünfeinhalb Jahren hat es der Beschwerdeführer unterlassen, seine wahre Identität bis jetzt preiszugeben und hat die vorgelegten Bestätigungen auf eine fremde Identität ausstellen lassen. Er hatte bei Stellung der Verlängerungsanträge mehrfach die Chance, die Angaben zu korrigieren. In diesem Wissen ist er auch zwei Lehrverhältnisse eingegangen, hat einen Mietvertrag abgeschlossen und ist er auch seinen Mitmenschen in Österreich nur unter einer Aliasidentität bekannt. Ebenso wurde seine strafgerichtliche Verurteilung somit nicht auf seinen wahren Namen eingetragen und hat er diesen auch nicht vor der Strafrichterin angegeben.
Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Ägypten samt der neuesten Kurzinformation und den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen. Zwischen Bescheiderlassung durch die belangte Behörde am 22.03.2019 und der heutigen Entscheidung liegen nur knapp zwei Monate und haben sich zwischenzeitlich auch keinerlei Änderungen ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Gemäß § 52 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt gegen eine Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid in die Rückkehrentscheidung verlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre (Z 1), nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumsfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist (Z 1a), ihm einen Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 und 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seine Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubte unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (Z 2), ihm einen Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (Z 3), der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht (Z 4) oder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde (Z 5). Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.3.1.1. Gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt gegen eine Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid in die Rückkehrentscheidung verlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre (Ziffer eins,), nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumsfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist (Ziffer eins a,), ihm einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seine Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubte unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (Ziffer 2,), ihm einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (Ziffer 3,), der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht (Ziffer 4,) oder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde (Ziffer 5,). Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet auszugsweise:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet auszugsweise:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
[...]
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."
3.1.2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet:
Gemäß § 52 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre (Z 1).Gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre (Ziffer eins,).
§ 11 Abs 1 NAG normiert als absolute Versagungsgründe, unter welchen Voraussetzungen einem fremden Aufenthaltstitel nicht erteilt werden dürfen. Diese Voraussetzungen sind einer Prüfung gemäß Art. 8 EMRK nicht zugänglich. Dabei stellen die Versagungsgründe in § 11 Abs 1 Z 1 bis 3 NAG fremdenpolizeiliche Maßnahmen ab, die rechtskräftig erlassen worden sind (vgl. EB zu BGBl. I Nr. 100/2005). Nachdem die gegenständliche Rückkehrentscheidung iVm dem gegen den Beschwerdeführer erlassenen Einreiseverbot nicht rechtskräftig erlassen wurde, liegen diese Versagungsgründe des § 11 Abs 1 Z 1 bis 3 NAG gegenständlich nicht vor. Für ein Vorliegen der übrigen Versagungsgründe des § 11 Abs 1 NAG finden sich keinerlei Anhaltspunkte.Paragraph 11, Absatz eins, NAG normiert als absolute Versagungsgründe, unter welchen Voraussetzungen einem fremden Aufenthaltstitel nicht erteilt werden dürfen. Diese Voraussetzungen sind einer Prüfung gemäß Artikel 8, EMRK nicht zugänglich. Dabei stellen die Versagungsgründe in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 NAG fremdenpolizeiliche Maßnahmen ab, die rechtskräftig erlassen worden sind vergleiche EB zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,). Nachdem die gegenständliche Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem gegen den Beschwerdeführer erlassenen Einreiseverbot nicht rechtskräftig erlassen wurde, liegen diese Versagungsgründe des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 NAG gegenständlich nicht vor. Für ein Vorliegen der übrigen Versagungsgründe des Paragraph 11, Absatz eins, NAG finden sich keinerlei Anhaltspunkte.
§ 11 Abs 2 NAG normiert hingegen relative Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel. Diese müssen, neben dem Fehlen von absoluten Versagungsgrund nach Abs. 1 leg cit. erfüllt sein, um einem Fremden einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Sämtliche Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. stehen unter dem Vorbehalt einer möglichen Prüfung nach Art. 8 EMRK. Es kann daher trotz Vorliegens eines oder mehrerer dieser Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn es zur Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens verfassungsgesetzlich geboten ist (vgl. Peyerl/Czech in Abermann, Czech, Kind, Peyerl (Hrsg.), NAG - Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (2016) § 11 Rz 16).Paragraph 11, Absatz 2, NAG normiert hingegen relative Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel. Diese müssen, neben dem Fehlen von absoluten Versagungsgrund nach Absatz eins, leg cit. erfüllt sein, um einem Fremden einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Sämtliche Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit. stehen unter dem Vorbehalt einer möglichen Prüfung nach Artikel 8, EMRK. Es kann daher trotz Vorliegens eines oder mehrerer dieser Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn es zur Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens verfassungsgesetzlich geboten ist vergleiche Peyerl/Czech in Abermann, Czech, Kind, Peyerl (Hrsg.), NAG - Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (2016) Paragraph 11, Rz 16).
Gemäß § 11 Abs 2 Z 1 iVm Abs 4 NAG darf die Behörde keinen Aufenthaltstitel erteilen, wenn der Aufenthalt eines Fremden öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Dieses gemäß Abs. 4 leg cit. dann der Fall, wenn dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde oder er ein Naheverhältnis zu einer terroristischen oder extremistischen Gruppierung hat.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, NAG darf die Behörde keinen Aufenthaltstitel erteilen, wenn der Aufenthalt eines Fremden öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Dieses gemäß Absatz 4, leg cit. dann der Fall, wenn dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde oder er ein Naheverhältnis zu einer terroristischen oder extremistischen Gruppierung hat.
Bei Auslegung des § 11 Abs 2 Z 1 NAG, also der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Fremden, ist eine das Gesamtverhalten des Fremden zu berücksichtigende Prognose zu erstellen. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen (vgl. VwGH vom 15.04.2010, 2008/22/0005; vom 28.02.2008, 2006/21/0218).Bei Auslegung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG, also der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Fremden, ist eine das Gesamtverhalten des Fremden zu berücksichtigende Prognose zu erstellen. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen vergleiche VwGH vom 15.04.2010, 2008/22/0005; vom 28.02.2008, 2006/21/0218).
Für das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist es nicht erforderlich, dass eine strafrechtliche Verurteilung des Fehlverhaltens vorliegt. Die Behörde muss vielmehr selbst die Art und Schwere des Fehlverhaltens beurteilen (vgl. VwGH vom 19.2.2014, 2011/22/0009).Für das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist es nicht erforderlich, dass eine strafrechtliche Verurteilung des Fehlverhaltens vorliegt. Die Behörde muss vielmehr selbst die Art und Schwere des Fehlverhaltens beurteilen vergleiche VwGH vom 19.2.2014, 2011/22/0009).
Zur Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, ist anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls und unter Bedachtnahme auf die in § 11 Abs 3 NAG genannten Kriterien eine (§ 9 BFA-VG entsprechende) gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung eines Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen (vgl. VwGH vom 20.10.2011, 2009/21/0182; vom 18.6.2009, 208/22/0387).Zur Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, ist anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls und unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 11, Absatz 3, NAG genannten Kriterien eine (Paragraph 9, BFA-VG entsprechende) gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung eines Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen vergleiche VwGH vom 20.10.2011, 2009/21/0182; vom 18.6.2009, 208/22/0387).
Da der Beschwerdeführer unstrittig kein Familienleben in Österreich hat, konnte sich die Prüfung auf das Privatleben beschränken.
Der Begriff des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ist weit zu verstehen und umfasst das persönliche und hauptsächliche Umfeld eines Menschen, in dem er mit anderen interagiert. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ist die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen einem ansässigen Migranten und der Gemeinschaft, in der er lebt, integraler Bestandteil des Begriffs des Privatlebens (EGMR 13.10.2011, 41548/06, Trabelsi/DE; EGMR [GK] dran 20.06.2008, 1638/03, Maslov/AT). Dazu zählen auch berufliche und geschäftliche Beziehungen. Wie stark das Privatleben ausgeprägt ist, hängt in erster Linie von der Dauer des Aufenthalts ab. Für die Annahme eines in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK valenten Privatlebens ist keine konkrete Mindestaufenthaltsdauer erforderlich. Die bereits in Österreich verbrachte Zeit und die dabei erfolgte Integration ist erst bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten vgl. Peyerl/Czech in Abermann ua. (Hrsg), NAG § 11 Rz 38).Der Begriff des Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ist weit zu verstehen und umfasst das persönliche und hauptsächliche Umfeld eines Menschen, in dem er mit anderen interagiert. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ist die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen einem ansässigen Migranten und der Gemeinschaft, in der er lebt, integraler Bestandteil des Begriffs des Privatlebens (EGMR 13.10.2011, 41548/06, Trabelsi/DE; EGMR [GK] dran 20.06.2008, 1638/03, Maslov/AT). Dazu zählen auch berufliche und geschäftliche Beziehungen. Wie stark das Privatleben ausgeprägt ist, hängt in erster Linie von der Dauer des Aufenthalts ab. Für die Annahme eines in den Schutzbereich des Artikel 8, EMRK valenten Privatlebens ist keine konkrete Mindestaufenthaltsdauer erforderlich. Die bereits in Österreich verbrachte Zeit und die dabei erfolgte Integration ist erst bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten vergleiche Peyerl/Czech in Abermann ua. (Hrsg), NAG Paragraph 11, Rz 38).
3.1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in einer Vielzahl von Erkenntnissen mit der nach § 9 Abs 2 BFA-VG durchzuführenden Interessenabwägung bei einem langjährigen Inlandsaufenthalten des Fremden befasst. Aus dieser Rechtsprechung leitet der VwGH Folgendes ab (vgl. VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005): Der VwGH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH vom 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253, mwN). Der rechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers liegt mit neun Jahren nur knapp unter dieser 10-Jahres-Grenze und ist die Situation daher vergleichbar.3.1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in einer Vielzahl von Erkenntnissen mit der nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG durchzuführenden Interessenabwägung bei einem langjährigen Inlandsaufenthalten des Fremden befasst. Aus dieser Rechtsprechung leitet der VwGH Folgendes ab vergleiche VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005): Der VwGH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH vom 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253, mwN). Der rechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers liegt mit neun Jahren nur knapp unter dieser 10-Jahres-Grenze und ist die Situation daher vergleichbar.
Umgekehrt hat der VwGH in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0165, und vom 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, sowie VwGH vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0121, und vom 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe VwGH vom 16.10.2012, 2012/18/0062, sowie VwGH vom 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. VwGH vom 20.07.2016, Ra 2016/22/0039, sowie vom 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. VwGH vom 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH vom 31.01.2013, 2012/23/0006).Umgekehrt hat der VwGH in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0165, und vom 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, sowie VwGH vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0121, und vom 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe VwGH vom 16.10.2012, 2012/18/0062, sowie VwGH vom 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche VwGH vom 20.07.2016, Ra 2016/22/0039, sowie vom 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche VwGH vom 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche VwGH vom 31.01.2013, 2012/23/0006).
Im Ergebnis bedeutet das, dass auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehrjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen und vor allem rechtmäßigen Aufenthaltsdauer.
3.1.4. Der Beschwerdeführer hat unbestritten die verbrachte Zeit in Österreich genützt, um sich in verschiedener Hinsicht zu integrieren und es werden ihm vor allem seine Eingliederung am Arbeitsmarkt, seine Sprachenkenntnisse und seine Selbsterhaltungsfähigkeit angerechnet. Auch dass er sich für Jugendliche in einem christlichen Verein engagiert und seinen Beitrag zum gelungenen Zusammenleben in der Wohnhausanlage als Mieterbeirat leistet, spricht für den Beschwerdeführer.
Aus seinem Vorbringen, eine Lehre in einem Mangelberuf absolviert und eine weitere begonnen und dadurch ein öffentliches Interesse an seinem Verbleib in Österreich geschaffen zu haben, ist nichts gewonnen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen jüngsten Erkenntnissen klargestellt hat, ist eine Lehre in einem Mangelberuf nicht bereits ihrerseits als besonderes öffentliches Interesse zu berücksichtigen (vgl. VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003 dreieinhalbjährige Aufenthaltsdauer, Bäckerlehre seit Oktober 2016, Selbsterhaltungsfähigkeit, Deutschkurse bis Niveau B1 - Interessen des inländischen Arbeitsmarktes (wie etwa eine Lehre in einem Mangelberuf) sind nicht von Art 8 EMRK umfasst; und VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058 dreieinhalbjährige Aufenthaltsdauer, Lehre als Koch im dritten Lehrjahr, Selbsterhaltungsfähigkeit, Deutschzertifikat Niveau B1, Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr - keine außergewöhnliche Konstellation).Aus seinem Vorbringen, eine Lehre in einem Mangelberuf absolviert und eine weitere begonnen und dadurch ein öffentliches Interesse an seinem Verbleib in Österreich geschaffen zu haben, ist nichts gewonnen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen jüngsten Erkenntnissen klargestellt hat, ist eine Lehre in einem Mangelberuf nicht bereits ihrerseits als besonderes öffentliches Interesse zu berücksichtigen vergleiche VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003 dreieinhalbjährige Aufenthaltsdauer, Bäckerlehre seit Oktober 2016, Selbsterhaltungsfähigkeit, Deutschkurse bis Niveau B1 - Interessen des inländischen Arbeitsmarktes (wie etwa eine Lehre in einem Mangelberuf) sind nicht von Artikel 8, EMRK umfasst; und VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058 dreieinhalbjährige Aufenthaltsdauer, Lehre als Koch im dritten Lehrjahr, Selbsterhaltungsfähigkeit, Deutschzertifikat Niveau B1, Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr - keine außergewöhnliche Konstellation).
Die genannten aktuellen Fälle sind - abgesehen von der Aufenthaltsdauer - mit dem gegenständlichen Fall vergleichbar.
Im Falle des Beschwerdeführers kommt eine strafgerichtliche Verurteilung hinzu:
Mit dem verwirklichten Diebstahl von Mobiltelefonen hat er aber auch ein Verhalten gesetzt, das gegen ein Interesse am friedvollen Zusammenleben untereinander spricht und erkennen lässt, dass sich der Beschwerdeführer nicht an die (strafrechtliche) Ordnung in Österreich halten will. Im Fall des Beschwerdeführers kommt nämlich erschwerend hinzu, dass es nicht bei einem entwendeten Mobiltelefon blieb, sondern die Tat gleich fünfmal in einer Nacht begangen worden ist, sodass er damit die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit erreichte. Zudem schreckte er nicht zurück, in einem Fall auch Gewalt gegen ein Opfer anzuwenden und musst somit eine Verurteilung auch wegen teilweise räuberischem Diebstahl erfolgen.
Der Beschwerdeführer hat die Taten zwar gestanden, das Diebesgut wurde sichergestellt (AS 68) und er hat sein Fehlverhalten auch bereut (AS 217), doch ist zu berücksichtigen, dass es sich um ein Verbrechen handelt und eine bedingte Strafnachsicht nur wegen des jungen Alters zustande kam (der Beschwerdeführer wurde nur zwei Tage vor seinem 21. Geburtstag verurteilt und beging die Tat mit 20 Jahren und sechs Monaten).
Auch wenn es sich um die einzige Verurteilung handelt und er sich seither nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen, befindet sich der Beschwerdeführer derzeit noch in Probezeit und so kann vor Ablauf der Bewährungszeit noch keine endgültige Zukunftsprognose abgegeben werden.
Mit der Tat hat er jedenfalls ein Verhalten gezeigt, das ihn als Person als eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Dies auch vor dem Hintergrund, dass auch die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren gemäß § 53 Abs 3 Z 1 FPG (zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten rechtskräftig verurteilt) vorgelegen hätten, die belangte Behörde davon aber Abstand genommen hat (§ 53 Abs 1 erster Satz FPG "Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden."). Grundsätzlich ist in den Fällen des § 53 Abs 3 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (VwGH vom 30.07.2014, Zl. 2013/22/0281).Mit der Tat hat er jedenfalls ein Verhalten gezeigt, das ihn als Person als eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Dies auch vor dem Hintergrund, dass auch die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG (zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten rechtskräftig verurteilt) vorgelegen hätten, die belangte Behörde davon aber Abstand genommen hat (Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz FPG "Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden."). Grundsätzlich ist in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (VwGH vom 30.07.2014, Zl. 2013/22/0281).
Erschwerend kommt außerdem hinzu, dass der Beschwerdeführer erst im Zuge der Beschwerdeeinbringung einräumt, bisher unter einem Aliasnamen aufgetreten zu sein. Auch wenn die damalige falsche Namensnennung seinem erziehungsberechtigten Vater zu überantworten ist, hat der inzwischen seit fünfeinhalb Jahren volljährige Beschwerdeführer aus eigenem nichts dazu beigetragen, seine Identität richtig zu stellen und er nahm es in Kauf, weiterhin unter falschem Namen vor Behörden, Gerichten und Vertragspartnern aufzutreten.
Bei einer gewichtenden Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit den gegenläufigen privaten Interessen hat sich bei einer Gesamtbetrachtung der genannten Umstände im konkreten Einzelfall ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ergeben.
Im Ergebnis war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zu beanstanden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Im Ergebnis war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zu beanstanden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in eine oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in denen der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus von Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in eine oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in denen der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus von Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeutet, weil sonstige ernste Schäden aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat dem Beschwerdeführer drohen, etwa, dass der Beschwerdeführer dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht decken kann.In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeutet, weil sonstige ernste Schäden aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat dem Beschwerdeführer drohen, etwa, dass der Beschwerdeführer dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht decken kann.
Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).
Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass der noch junge Beschwerdeführer arbeitsfähig und gesund ist und auch während seiner Abwesenheit vom Herkunftsstaat Fertigkeiten gelernt hat, die er in Ägypten ebenfalls gut einsetzen können wird. Er spricht die Sprache seines Herkunftsstaates, ist dort aufgewachsen und hauptsozialisiert und durchaus mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deshalb bei seiner Rückkehr jedenfalls einen zumindest bescheidenen Lebensunterhalt verdienen wird. Der Beschwerdeführer hat auch keine exzeptionellen Umstände vorgebracht, die darauf schließen ließen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Ägypten einer Art 3 EMRK widersprechenden Situation ausgesetzt sein könnte, weil Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer in Österreich allenfalls wirtschaftlich gegenüber einer Situation in Ägypten bessergestellt ist, genügt für die Annahme nicht, er würde keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Damit erfolgte die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten zurecht.Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass der noch junge Beschwerdeführer arbeitsfähig und gesund ist und auch während seiner Abwesenheit vom Herkunftsstaat Fertigkeiten gelernt hat, die er in Ägypten ebenfalls gut einsetzen können wird. Er spricht die Sprache seines Herkunftsstaates, ist dort aufgewachsen und hauptsozialisiert und durchaus mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deshalb bei seiner Rückkehr jedenfalls einen zumindest bescheidenen Lebensunterhalt verdienen wird. Der Beschwerdeführer hat auch keine exzeptionellen Umstände vorgebracht, die darauf schließen ließen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Ägypten einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Situation ausgesetzt sein könnte, weil Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer in Österreich allenfalls wirtschaftlich gegenüber einer Situation in Ägypten bessergestellt ist, genügt für die Annahme nicht, er würde keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Damit erfolgte die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten zurecht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
3.3. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht dargetan und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.
4. Zum Unterbleiben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Der Beschwerdeführer hat zwar die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, doch wurden bereits alle für ihn sprechenden Tatsachen der Entscheidung zugrunde gelegt und musste sich der erkennende Richter kein eigenes Bild mehr vom Beschwerdeführer machen. Sein ausführliches Vorbringen in der Stellungnahme vom 13.08.2018 und im Beschwerdeschriftsatz wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Seitens der belangten Behörde wurde keine Verhandlung beantragt. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung sohin unterbleiben.Der Beschwerdeführer hat zwar die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, doch wurden bereits alle für ihn sprechenden Tatsachen der Entscheidung zugrunde gelegt und musste sich der erkennende Richter kein eigenes Bild mehr vom Beschwerdeführer machen. Sein ausführliches Vorbringen in der Stellungnahme vom 13.08.2018 und im Beschwerdeschriftsatz wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Seitens der belangten Behörde wurde keine Verhandlung beantragt. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung sohin unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abschiebung, Diebstahl, freiwillige Ausreise, Frist, Gefährdung derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I414.1416663.2.00Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019