TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/20 L504 2199847-1

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Veröffentlicht am 20.03.2019
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Entscheidungsdatum

20.03.2019

Norm

BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52
FPG §52 Abs4 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs2
NAG §11 Abs2 Z1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L504 2199847-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Martin Enthofer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 Abs. 9, 55 Abs. 1 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides zu lauten hat: Gem. § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG idF BGBl. I Nr. 56/2018 wird gegen Sie ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

Aus dem Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:

"[...]

-

Ihr erster Aufenthaltstitel in Österreich, ausgestellt am 10.12.2002 durch die BPD XXXX , war eine Niederlassungsbewilligung - Aufenthaltszweck Familieneigenschaft.

-

Erstmalig waren Sie von 22.10.2002 - 22.10.2007 in Österreich gemeldet.

-

Am 15.04.2005 wurde Ihnen eine unbefristete Niederlassungsbewilligung - Aufenthaltszweck begünstigter Drittstaatsangehöriger durch die BPD XXXX erteilt.

-

Mit 01.01.2006 wurde aus der unbefristeten Niederlassungsbewilligung der Aufenthaltstitel - Daueraufenthalt EG bzw. Daueraufenthalt Familienangehöriger gem. NAG.

-

Mit Bescheid vom 21.09.2007 wurde durch die 2. Instanz ein dreijähriges Aufenthaltsverbot wegen Verurteilung gem. §§ 142, 135, 107 und 83 StGB gegen Ihre Person bestätigt.

-

Sie sind seit 10.07.2015, mit einer Unterbrechung vom 14.06.2017 - 07.08.2017, im Bundesgebiet gemeldet.

-

Grund für die Wiedereinreise war das Zusammenleben mit Ihrer Exfrau, mit der Sie zu diesem Zeitpunkt noch verheiratet waren und in XXXX lebte.

-

Ihr erster Aufenthaltstitel nach der Wiedereinreise war eine Rot-Weiß-Rot - Karte plus, ausgestellt durch den Magistrat XXXX , gültig von 17.06.2015 - 16.06.2016.

-

Sie sind seit einem Jahr geschieden.

-

Seit 08.08.2017 sind Sie in XXXX hauptwohnsitzgemeldet.

-

Sie sind im Besitz einer Rot-Weiß-Rot - Karte plus ausgestellt durch die BH XXXX .

-

Sie stellten fristgerecht am 02.06.2017 bei der zuständigen NAG-Behörde, Magistrat XXXX , einen Verlängerungsantrag Ihres bisherigen Aufenthaltstitels.

-

Sie wurden durch das LG XXXX am XXXX mit Rechtskraft XXXX , wegen dem Vergehen gem. §§ 146, 147 (2) StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt verurteilt. Probezeit 3 Jahre.

-

Vorangeführter Sachverhalt wurde durch die zuständige NAG-Behörde, Magistrat XXXX , am 27.07.2017 der Verfahrensakt an das XXXX zwecks Prüfung zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme übermittelt.

-

Am 27.03.2018 wurden Sie zur schriftlichen Einvernahme im Zuge des Verfahrens zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zur ho Behörde geladen, um Ihre persönlichen Verhältnisse vorlegen zu können. Die wesentlichen Passagen der Befragung gestalteten sich wie folgt:

F. Sie sind der deutschen Sprache ausreichend mächtig, Sie sprechen gut Deutsch, sind Sie einverstanden, dass wir die Befragung in Deutsch durchführen.

A. Ich bin der deutschen Sprache ausreichend mächtig und bin einverstanden, dass wir die Befragung in Deutsch durchführen.

F. Welche Sprachen sprechen Sie noch.

A. Türkisch.

[...]

F. Sie verfügten von 10.12.2002 bis zur Erlassung eines dreijährigen Aufenthaltsverbotes mit Bescheid der BPD XXXX vom 27.06.2007 wegen Verurteilung gem. §§ 142, 135, 107 und 83 StGB, bestätigt durch Bescheid der Sicherheitsdirektion von 21.9.2007, über eine Niederlassungbewilligung.

Mit 22.10.2007 wurden Sie in Österreich abgemeldet.

Mit 17.06.2015 erhielten Sie vom Mag. XXXX einen Aufenthaltstitel, Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus, zwecks Familienleben mit Ihrer damaligen Frau, XXXX .

Mit Schreiben des Mag. XXXX , Niederlassungsbehörde, wurde im Zuge des Verlängerungsverfahrens Ihres Aufenthaltstitles eine Anfrage gem. § 25 NAG gestellt, da Sie mit Urteil des LG XXXX vom XXXX wegen schweren Betruges gem. §§ 146, 147/2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten bestraft wurden. Da Ihr Aufenthalt den öffentlichen Interessen widerstreitet, prüft die ho. Behörde gem. § 52 Abs. 4 FPG gegen Sie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, nämlich eine Rückkehrentscheidung, eventuell mit Einreiseverbot, zu erlassen. Was sagen Sie dazu.

A. Ich habe insgesamt 3 Kredite aufgenommen, die mir genehmigt wurden. Insgesamt belaufen sich meine Kredite Euro 79.000,- . Als ich meine Arbeit 2016 verlor, konnte ich die Raten nicht mehr zahlen und wollte einen Aufschub. Dieser wurde mir jedoch nicht gewährt und ich wurde von der BAWAG wegen Betruges angezeigt.

F. Mit welcher Absicht stellten Sie 2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels.

A. Ich wollte bei meiner Frau, XXXX leben, die ich 2013 oder 2014 geheiratet habe.

F: Sind Sie von Fr. XXXX geschieden, wenn ja, seit wann.

A. Ich bin von Leyla seit nicht ganz ein Jahr geschieden.

F. Ist Leyla eine Verwandte von Ihnen.

A. Nein, ich lernet Sie über das Internet kennen.

F. Wo wohnen Sie derzeit.

A. in XXXX .

F. Leben Sie jemanden in einer Familiengemeinschaft.

A. Ich lebe mit meiner Mutter, XXXX . Dort lebt auch mein Schwager

XXXX .

F. Wer ist der Hauptmieter der Wohnung.

A. Meine Mutter,

F. Wie hoch ist Ihr Einkommen.

A. Ca. 1150 Euro netto. Ich arbeite als Koch.

F. Wie viel bezahlen Sie der Mutter.

A. Wir haben zusammen Geld in der Wohnung, ich deponiere dort Euro 1000,- meines Verdienstes, wenn jemand etwas braucht, nimmt man sich etwas. Meine Mutter ist Putzfrau, wo sie genau arbeitet weiß ich nicht, das AMS hat sie hingeschickt.

F. Was ist mit Ihrem Schwager.

A. Mein Schwager XXXX arbeitet als Bauarbeiter, im Winter ist er arbeitslos.

F. Gibt es noch andere Verpflichtungen, wie Rückzahlung von Schulden etc.

A. Ich habe einen Antrag auf Privatkonkurs gestellt, der aber wegen meiner Verurteilung abgelehnt wurde. Meine Bearbeiterin bei der Schuldenberatung, Fr. XXXX , hat gesagt, dass man erst wieder in 1 Jahr einen neuen Antrag stellen kann.

Ab nächsten Monat werde ich Euro 50,- an jede der 2 Banken monatlich überweisen.

F. Wie hoch sind die Schulden bei der Bawag.

A. Ungefähr 56.000 Euro.

F. Wie hoch bei der anderen Bank.

A. Bei der Sparkasse XXXX , ca. 18.000 Euro.

F. Haben Sie sonst irgendein Vermögen.

A. Nein.

F. Haben Sie sonst noch Verwandte in Österreich.

A. Meine Schwestern, XXXX und XXXX , beide leben in XXXX , sie haben beide unbefristete Aufenthaltsberechtigungen.

F. Verfügen Sie über soziale Bindungen zu Österreich und wie sieht Ihr Privatleben (z.B.: Vereinstätigkeit, Freundeskreis, udgl.) aus.

A. In der Früh gehe ich arbeiten, am Abend sehe ich fern, wenn ich am Wochenende frei habe, unternehme ich manchmal mit meinen Neffen etwas, ich gehe auch in die Sauna.

F. Sind Sie bei Vereinen tätig.

A. Nein.

F. Warum leben Sie bei der Mutter.

A. Weil das bei uns Türken so üblich ist. Mein Vater starb vor über 3 Jahren, er starb beim Urlaub in der Türkei, er hatte Herzprobleme.

F. Sind Sie gesund oder befinden Sie sich derzeit in ärztlicher Behandlung? Wenn ja, welche Krankheit haben Sie?

A. Ich bin gesund.

F. Haben Sie in Österreich Schul- und/oder Berufsausbildungen absolviert? Wenn ja, welche und wo wurden diese absolviert?

A. Ich habe in Österreich die Hauptschule für zumindest 2-3 Jahre absolviert. Ich habe dann als Koch- /Kellnerlehrling begonnen, aber nicht fertiggemacht.

F. Welche Verwandten haben Sie im Heimatland.

A. Keine.

F. Ihre Großeltern.

A. Bis auf meine Oma, väterlicherseits, die aber schon 90 Jahre und bettlägrig ist, habe ich keine Großeltern mehr.

Ich habe schon Onkeln und Tanten in der Türkei, aber nach dem Tod meines Vaters habe ich keinen Kontakt mehr.

F. Bei wem lebten Sie, als Sie in der Türkei waren.

A. Ich hatte eine eigene Wohnung und arbeitete in einem Lokal als Koch/Kellner in Izmir. Ich wurde in XXXX geboren, als ich noch klein war, zogen wir in die Gegend bei Izmir.

F. Wann waren Sie das letzte Mal in Ihrem Heimatland, wen haben Sie besucht.

A. Als ich 2015 nach Österreich kam, seitdem war ich nicht mehr in der Türkei. Einmal wollte ich zu meiner Tante, da Sie einen Unfall hatte, da hat es geheißen, dass mein Aufenthaltstitel abgelaufen ist und ich nicht mehr einreisen dürfte.

F. Haben Sie Verwandte in der Europäischen Union?

A. In Deutschland habe ich Verwandte mütterlicherseits, mit denen habe ich telefonischen Kontakt, alle 2-3 Monate.

F. Haben Sie eine Aufenthaltsberechtigung für einen anderen europäischen Staat?

A. Nein.

F: Aufgrund der derzeitigen Aktenlage beabsichtigt das BFA eine Rückkehrentscheidung (ev. mit Einreiseverbot) zu erlassen, besteht ein Interesse an freiwilliger Ausreise?

A. Nein, wenn ich eine zurückkehren muss, stelle ich einen Asylantrag.

F: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer oder einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen?

A. Nein.

F. Sind Sie in der Türkei vorbestraft.

A. Ich wurde wegen Körperverletzung angezeigt. Ich hatte eine Streiterei in Izmir in einer Bar, wo Mädchen arbeiten. Ich habe in Izmir einen Anwalt namens XXXX , damit

[...]

F. Wollen Sie ansonsten noch etwas angeben.

A. Ich brauche eine Chance, ich entschuldige mich für mein Verhalten in Österreich, ich weiß, dass das nicht korrekt war. Mein Vater ist gestorben, ich will meinen Platz in Österreich finden. Wenn ich noch einmal eine Kleinigkeit anstelle, dann können Sie mich in die Türkei schicken, das unterschreibe ich Ihnen.

Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen.

Die Niederschrift habe ich gesehen und gelesen, auf das Vorlesen wurde verzichtet.

-

Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

[...]"

Mit Bescheid des Bundesamtes wurde gemäß § 52 Absatz 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen (I).

II. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist.

III. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

IV. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Das BFA führte ua. aus, dass die bP aufgrund ihrer strafbaren Handlung eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und kein die öffentlichen Interessen überwiegendes, schützenswertes Privat- und Familienleben vorliege. Es lägen auch keine Umstände vor, welche gegen eine Abschiebung in die Türkei sprechen würden.

Bezüglich der Verhängung eines Einreiseverbots wurde ausgeführt, dass mit den Verurteilungen der bP die Tatbestandsvoraussetzung des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt sei und aufgrund des Verhaltens der bP davon auszugehen sei, dass sie eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Eine Gefährlichkeitsprognose gehe auf daher zu Lasten der bP. Familiäre oder private Anknüpfungspunkte der bP in Österreich seien nicht dergestalt, dass sie ihren Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung eines Einreiseverbotes auf die Dauer von 5 Jahren sei daher angemessen. Im Falle der Abschiebung bestehe auch keine Gefahr einer Menschenrechtsverletzung.

Gegen den genannten Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Unstreitig sei eine Verurteilung wegen Betrugs und schweren Betrugs, wobei die Strafe mit 6 Monaten bedingt am unteren Rand angesiedelt ist. Auch habe sich die bP seither wohlverhalten. Sie sei um Schadengutmachung bemüht, doch hätten die Bemühungen um Ratenzahlung bislang nicht zum Erfolg geführt. Sie lebe mit ihrer Mutter, welche die einzig verbliebene Anbindung sei, in einem gemeinsamen Haushalt; sämtliche andere Familienmitglieder würden auch in Österreich leben, weshalb die Ausweisung einen gravierenden Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle. Die belangte Behörde sei zum Schluss gelangt, dass die bP ihren Unterhalt nicht selbst finanzieren könne, was nicht den Tatsachen entspreche, zumal sie seit mehr als 10 Monate durchgehend in einer Beschäftigung sei. Durch entsprechende Mehrleistung könne sie mehr Gehalt lukrieren. Beantragt wird die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

Der Verwaltungsakt langte am 03.07.2018 beim BVwG und am 04.07.2018 bei der zuständigen Geschäftsabteilung L504 ein.

Seit der Beschwerdeerhebung hat die bP keine Umstände mitgeteilt (vlg. die Verfahrensförderungspflicht der Partei gem. § 39 Abs 2a AVG) wonach sich in Ihrer persönlichen Sphäre liegende Umstände seither geändert hätten. Das BVwG geht daher diesbezüglich von einem unveränderten Sachverhalt aus.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben.

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Das Bundesamt traf auf Grund des Ermittlungsverfahrens folgende Feststellungen denen sich das BVwG anschließt:

"Zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht fest.

Sie heißen XXXX , sind am XXXX geboren und türkischer Staatsbürger.

Sie sind gesund.

Sie sind geschieden.

Sie sind kein österreichischer Staatsbürger.

Zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:

Ihr erster Aufenthaltstitel in Österreich, ausgestellt am 10.12.2002 durch die BPD XXXX , war eine Niederlassungsbewilligung - Aufenthaltszweck Familieneigenschaft.

Erstmalig waren Sie von 22.10.2002 - 22.10.2007 in Österreich gemeldet.

Am 15.04.2005 wurde Ihnen eine unbefristete Niederlassungsbewilligung - Aufenthaltszweck begünstigter Drittstaatsangehöriger durch die BPD XXXX erteilt.

Mit 01.01.2006 wurde aus der unbefristeten Niederlassungsbewilligung der Aufenthaltstitel - Daueraufenthalt EG bzw. Daueraufenthalt Familienangehöriger gem. NAG.

Am 21.09.2007 wurde ein dreijähriges Aufenthaltsverbot gegen Ihre Person zweitinstanzlich rechtskräftig.

Sie sind seit 10.07.2015, mit einer Unterbrechung vom 14.06.2017 - 07.08.2017, im Bundesgebiet gemeldet.

Am 17.02.2015 stellten Sie bei der österreichischen Botschaft in XXXX einen Antrag für einen Aufenthaltstitel.

Am 17.06.2015 wurde Ihnen der Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot - Karte plus durch den Magistrat XXXX , gültig bis 16.06.2016, erteilt.

Sie reisten legal mit einem von 09.07.2015 - 09.11.2015 gültigen Visum zur Abholung des Aufenthaltstitels in das Bundesgebiet ein.

Am 06.04.2016 stellten Sie fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels bei der zuständigen NAG-Behörde, BH XXXX .

Am 17.06.2016 wurde Ihr Aufenthaltstitel für ein Jahr, bis zum 18.06.2017, verlängert.

Am 02.06.2017 stellten Sie fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels bei der zuständigen NAG-Behörde, Magistrat XXXX .

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Ein Familienleben konnte nicht festgestellt werden.

Ihre Person betreffend konnte in Bezug auf Österreich ein Privatleben festgestellt werden.

Dieses ist jedoch keinesfalls herausragend.

Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots:

Sie wurden durch das LG XXXX , XXXX am XXXX mit Rechtskraft 07.02.2017, wegen dem Vergehen gem. §§ 146, 147 (2) StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt verurteilt. Probezeit 3 Jahre.

1.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:

Aus dem vom Bundesamt zur Beurteilung der Lage herangezogenen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation und den darin ersichtlichen Berichten ergibt sich zusammengefasst Folgendes:

In der Türkei sind ca. 99% der Bevölkerung muslimischen Glaubens, 77,5% davon sind schätzungsweise Sunniten der hanafitischen Rechtsschule. Es gibt einen beträchtlichen Anteil an Aleviten. Die Türkei hat weltweit den größten Anteil an Aleviten. Man geht von 15 bis 25 Millionen Aleviten aus. Vor allem die Provinzen Tunceli, Elazig, Bingöl, Sivas, Erzincan, Malatya, Kaysereri, Adana und Tokat sind in diesem Zusammenhang zu nennen. Die Zaza sind eine Bevölkerungsgruppe va. in Ostanatolien. Sie zählen ungefähr drei bis vier Millionen Personen. Der private Gebrauch der in der Türkei gesprochenen kurdischen Sprachen Kurmandschi und des weniger verbreiteten Zaza ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt.

Die Kurden (ca. 20% der Bevölkerung) leben v.a. im Südosten des Landes sowie, bedingt durch Binnenmigration und Mischehen, in den südlich und westlich gelegenen Großstädten

(Istanbul, Izmir, Antalya, Adana, Mersin, Gaziantep). Mehr als 15 Millionen türkische Bürger haben einen kurdischen Hintergrund und sprechen einen der kurdischen Dialekte (USDOS 20.4.2018).

Wenngleich es Mängel im Sicherheits- und Rechtschutzsystem gibt, kann nicht davon gesprochen werden, dass für die Bevölkerung generell keine wirksamen Schutzmechanismen vorhanden wären oder, dass dazu kein Zugang möglich wäre.

Es ergibt sich auf Grund der Berichtslage und dem aktuellen Amtswissen (www.ecoi.net) nicht, dass im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei eine Lage herrschen würde, die für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit (infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes) mit sich bringen würde.

Es kann auf Grund der aktuellen Berichtslage und dem aktuellen Amtswissen nicht festgestellt werden, dass derzeit quasi jede Person mit dem Persönlichkeitsprofil der beschwerdeführenden Partei (insbes. ethnische, konfessionelle Zugehörigkeit) in der Türkei einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung aus asylrelevanten Motiven unterliegen würde.

Es kann ebenso nicht festgestellt werden, dass für solche Personen in der Türkei eine allgemeine Sicherheitslage herrschen würde, wonach sie per se einer realen Gefahr einer Gefährdung der persönlichen Unversehrtheit ausgesetzt wären

Es kann auf Grund der Berichtslage und dem aktuellen Amtswissen nicht festgestellt werden, dass aktuell in der Türkei eine derart schlechte Versorgungslage herrschen würde, dass nicht das zur Existenz unbedingt Notwendige erlangbar wäre.

Die Gesundheitsversorgung ist grds. gewährleistet und zugänglich.

2. Beweiswürdigung

Einleitend ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP vollen Beweis iSd § 15 AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können.

Die bP trat den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an.

Das Bundesamt würdigte die Ermittlungsergebnisse folgendermaßen:

"[...]

-

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht aufgrund des türkischen Reisepasses lautend auf XXXX , Dokumenten-Nr.: XXXX , ausgestellt am XXXX , ausgestellt durch die Ausstellungsbehörde in XXXX , fest.

Sie sind gesund, in den durchgeführten Befragungen wurde von Ihnen nichts Gegenteiliges behauptet.

Wie aus der niederschriftlichen Befragung vom 27.03.2018 hervorgeht sind Sie seit einem Jahr von Ihrer Ehegattin geschieden.

Aufgrund der Befragungen zu Ihrer Person geht eindeutig hervor, dass Sie nicht österreichischer Staatsbürger sind, sondern türkischer.

-

Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:

Die Daten bezüglich Ihrer Einreisen bzw. Ihres bisherigen sowie Ihren aktuellen Aufenthalt ergeben Abfragen aus dem IZR sowie der Inhalt des gegenständlichen Verwaltungsaktes.

Die Daten zu Ihren jeweiligen Aufenthaltstiteln sowie dem vollzogenem Aufenthaltsverbot ergeben sich aus Abfragen im IZR sowie aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt.

-

Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat und Familienleben:

Ein Familienleben ist für die ho Behörde nicht ersichtlich, da Sie zwar bei Ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 27.03.2018 angaben, und wie auch im Zentralen Melderegister ersichtlich, mit Ihrer Mutter im gemeinsamen Haushalt leben, jedoch besteht kein Abhängigkeitsverhältnis zu dieser. Sie sind in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis und verdienen ca. EUR 1.150,00 im Monat. Ihre Mutter ist ebenfalls erwerbstätig wie aus den vorliegenden Unterlagen hervorgeht, somit ist eine finanzielle Abhängigkeit zu Ihrer Mutter nicht gegeben.

Dass Sie sich in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis befinden ergibt sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes sowie aus den Abfragen beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger.

Aus der niederschriftlichen Einvernahme vom 27.03.2018 sowie aus den Daten des Zentralen Melderegisters geht hervor, dass Sie geschieden sind.

Aufgrund Ihrer getätigten Angaben bzw. der vorliegenden Aktenlage ist ein Privatleben, wenn auch keinesfalls ein exzeptionelles, in Österreich gegeben.

So unternehmen Sie laut eigenen Angaben manchmal an den Wochenenden etwas mit Ihren Neffen oder gehen in die Sauna bzw. leben Sie gemeinsam mit Ihrer Mutter sowie Ihrem Schwager im gemeinsamen Haushalt.

Zu Ihren in XXXX lebenden Schwestern, Fr. XXXX sowie Fr. XXXX , besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, auch kein enger Kontakt wie aus der niederschriftlichen Befragung vom 27.03.2018 hervorgeht. Auch zu Ihrem Schwager Hr. XXXX , welcher ebenso im gemeinsamen Haushalt lebt, besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis wie aus der niederschriftlichen Einvernahme vom 27.03.2018 hervorgeht.

-

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots:

Ihre Verurteilung ergibt sich aus dem Strafregister.

Durch Ihr Verhalten stellten Sie eine massive Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in unserem Rechtsstaat dar. Ihr Verhalten war geprägt durch vorsätzlich falsche Angaben betreffend Ihre Rückzahlungsfähigkeit hinsichtlich der gewährten Kredite. Des Weiteren ist durch diese kriminelle Handlung die Sie setzten eindeutig ersichtlich, dass Sie keinerlei Wertschätzung gegenüber den beteiligten Personen bzw. dem österreichischen Rechtsstaat zeigten. Ebenso wurde durch Ihre Tat das Unrechtsbewusstsein Ihrer Person sich über geltende österreichische Gesetze hinwegzusetzen und Ihre Bereitschaft kriminell zu handeln in der Tatausführung und somit Vollendung klar dargelegt.

Sie haben vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht geltendes Recht gebrochen, in dem Sie sich am Eigentum anderer bereicherten, obwohl Sie wussten, dass Ihre getätigten Angaben nicht der Wahrheit entsprechen.

Durch diese Tat, wird Ihre Entschlossenheit und kriminelle Energie, vollkommen wissentlich und arglistig eine strafbare Handlung zu begehen, um dem österreichischen Volk und der Volkswirtschaft zu Schaden, eindeutig verwirklicht.

[...]"

Den vom Bundesamt herangezogenen Berichten zur Türkei wurde auch in der Beschwerde nicht entgegen getreten. Eine maßgebliche, entscheidungsrelevante nachteilige Änderung der Lage im Herkunftsstaat wurde somit weder behauptet noch entspricht dies dem Amtswissen.

3. Rechtliche Beurteilung

Rückkehrentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumsfreien Einreise entgegengestanden wäre.

Die bP verfügte bis 18.06.2017 über den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte-plus". Die bP stellte vor Ablauf des Aufenthaltstitels am 02.06.2017 fristgerecht einen Verlängerungsantrag. Gem. § 24 Abs 1 NAG ist der Fremde bei der Antragstellung vor Ablauf der Befristung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Auf Grund der strafgerichtlichen Verurteilung hat die NAG-Behörde gem. § 25 NAG eine Mitteilung an das Bundesamt getätigt und hat diese darauf hin das gegenständliche Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Wie unten näher ausgeführt wird, widerstreitet der weitere Aufenthalt der bP im Bundesgebiet, aufgrund ihres in einer strafgerichtlichen Verurteilung gemündetes Verhaltens, den öffentlichen Interessen und ist sohin gegenständlich der Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z 1 FPG iVm. § 11 Abs. 2 Z 1 NAG [...Aufenthaltstitel dürfen Fremden nur erteilt werden wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet...] erfüllt.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

§ 9 BFA-VG

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:

Privatleben

Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124).

Familienleben

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;

das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgans (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich).

Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).

Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).

Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).

Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Die bP weist aktuell aufgrund ihrer Mutter, mit welcher sie in einem gemeinsamen Haushalt lebt und sonstigen Angehörigen familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich auf. In der Türkei halten sich zwar Verwandte der bP auf, zu welchen sie jedoch seit dem Tod ihres Vaters 2015 keine Beziehungen mehr pflegt.

Auf Grund der nicht einmal vierjährigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und der gegebenen persönlichen Umstände liegt hier ein relevantes Privatleben in Österreich vor.

Da die Rückkehrentscheidung somit einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellt, bedarf es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen an einem Verbleib mit den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendung, somit, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlich

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die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene

Rechtsordnung zu subsumieren ist;

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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