Entscheidungsdatum
01.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
L521 2211999-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Dr. Peter Philipp, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Graben 17, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2018, Zl. 637720600-180340264, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Dr. Peter Philipp, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Graben 17, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2018, Zl. 637720600-180340264, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2018 wurde aufgrund einer Mitteilung der Magistratsabteilung 35 des Magistrats der Stadt Wien, wonach der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin nicht gesichert sei, der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde wider die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 Z. 4 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2008 festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei und die die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).1. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2018 wurde aufgrund einer Mitteilung der Magistratsabteilung 35 des Magistrats der Stadt Wien, wonach der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin nicht gesichert sei, der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde wider die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2008 festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei und die die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 16.02.2015 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet und seit dem 02.01.2015 im Besitz eines Aufenthaltstitels Rot- Weiß- Rot- Karte Plus, der jährlich bis zum 04.01.2018 verlängert worden sei. Mit Schreiben der zuständigen Niederlassungsbehörde sie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nunmehr darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin nicht gesichert sei.
Der Aktenlage zufolge lägen keine familiären oder beruflichen Bindungen im Bundesgebiet vor. Die Beschwerdeführerin sei verheiratet und haben keine Sorgepflichten. Sie haben den Großteil Ihres Lebens in der Türkei verbracht und verfügte nach wie vor über Bindungen zu Ihrem Herkunftsstaat.
Dem Ermittlungsverfahren zufolge sei Ihr Lebensunterhalt nicht gesichert. Die Beschwerdeführerin sei im Bundesgebiet noch nie einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen, obwohl Sie aufgrund Ihres Aufenthaltstitels dazu berechtigt wären. Eine wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet liege nicht vor. Ihr Ehegatte beziehe seit dem 15.09.2018 laufend Notstandshilfe. Der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 25.05.2018 sei zu entnehmen, dass Ihr Ehegatte zusätzlich einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen. Die in der Stellungnahme erwähnten Barmittel würden jedoch nicht für einen gesicherten Lebensunterhalt gesorgt ausreichen. Laut Sozialversicherungsauszug vom 19.11.2018 gehe der Ehegatte der Beschwerdeführerin dieser Beschäftigung ohnehin nicht mehr nach, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei.
2. Gegen den der Beschwerdeführerin am 23.11.2018 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchzuführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
In der Sache bringt die Beschwerdeführerin vor, die Ausführungen des belangten Bundesamtes wären widersprüchlich, zumal einerseits familiäre Bindungen im Bundesgebiet verneint würden und andererseits die Anwesenheit des Ehegatten der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet festgestellt würden. Die Beschwerdeführerin sei außerdem seit dem 04.12.2008 (gemeint: 2018) bei der XXXX in 1230 Wien als Reinigungskraft beschäftigt und bringe EUR 438,00 ins Verdienen. Ihr Ehegatte beziehe Notstandshilfe im Betrag von EUR 26,55 täglich, sodass der Lebensunterhalt gesichert sei. Sowohl ihr Ehegatte, als auch die Beschwerdeführer selbst würden sich aus türkische Staatsangehörige auf den Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 über die Entwicklung der Assoziation berufen.In der Sache bringt die Beschwerdeführerin vor, die Ausführungen des belangten Bundesamtes wären widersprüchlich, zumal einerseits familiäre Bindungen im Bundesgebiet verneint würden und andererseits die Anwesenheit des Ehegatten der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet festgestellt würden. Die Beschwerdeführerin sei außerdem seit dem 04.12.2008 (gemeint: 2018) bei der römisch 40 in 1230 Wien als Reinigungskraft beschäftigt und bringe EUR 438,00 ins Verdienen. Ihr Ehegatte beziehe Notstandshilfe im Betrag von EUR 26,55 täglich, sodass der Lebensunterhalt gesichert sei. Sowohl ihr Ehegatte, als auch die Beschwerdeführer selbst würden sich aus türkische Staatsangehörige auf den Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 über die Entwicklung der Assoziation berufen.
Für den Fall einer mündlichen Verhandlung werde die Bestellung eines Dolmetschers für die türkische Sprache zur Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten begehrt.
3. Die Beschwerdevorlage langte am 02.01.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX, sie wurde am XXXX in der Stadt XXXX im gleichnamigen Landkreis der Proviz Yozgat in Zentralanatolien geboren. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Türkei. Sie besitzt ein gültiges türkisches Reisedokument.1.1. Die Beschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 , sie wurde am römisch 40 in der Stadt römisch 40 im gleichnamigen Landkreis der Proviz Yozgat in Zentralanatolien geboren. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Türkei. Sie besitzt ein gültiges türkisches Reisedokument.
Die Beschwerdeführerin ist mit XXXX, verheiratet. Sie hat keine Kinder.Die Beschwerdeführerin ist mit römisch 40 , verheiratet. Sie hat keine Kinder.
XXXX, verfügt über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU. Er bezieht derzeit Notstandshilfe im Betrag von EUR 26,55 täglich. Er war zuvor 12.07.2011 bis zum 21.11.2011 und vom 15.04.2013 bis zum 25.08.2017 im Bundesgebiet als Arbeiter vollerwerbstätig und vom 22.03.2018 bis zum 30.04.2018 als Arbeiter geringfügig beschäftigt. Während der sonstigen Zeiten nach dem 25.11.2011 bezog XXXX Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.römisch 40 , verfügt über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU. Er bezieht derzeit Notstandshilfe im Betrag von EUR 26,55 täglich. Er war zuvor 12.07.2011 bis zum 21.11.2011 und vom 15.04.2013 bis zum 25.08.2017 im Bundesgebiet als Arbeiter vollerwerbstätig und vom 22.03.2018 bis zum 30.04.2018 als Arbeiter geringfügig beschäftigt. Während der sonstigen Zeiten nach dem 25.11.2011 bezog römisch 40 Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.
1.2. Die Beschwerdeführerin erlangte am 29.01.2015 bei der Österreichischen Botschaft in Ankara ein Visum D zur Abholung eines Aufenthaltstitels. Sie reiste in der Folge rechtmäßig in das Bundesgebiet ein und begründete am 16.02.2015 einen Wohnsitz bei ihrem Ehegatten in 1020 Wien, XXXX, den sie bis zum 12.05.2018 aufrecht erhielt. Seit dem 25.06.2018 unterhält die Beschwerdeführerin einen Wohnsitz in 1200 Wien, XXXX, gemeinsam mit ihrem Ehegatten.1.2. Die Beschwerdeführerin erlangte am 29.01.2015 bei der Österreichischen Botschaft in Ankara ein Visum D zur Abholung eines Aufenthaltstitels. Sie reiste in der Folge rechtmäßig in das Bundesgebiet ein und begründete am 16.02.2015 einen Wohnsitz bei ihrem Ehegatten in 1020 Wien, römisch 40 , den sie bis zum 12.05.2018 aufrecht erhielt. Seit dem 25.06.2018 unterhält die Beschwerdeführerin einen Wohnsitz in 1200 Wien, römisch 40 , gemeinsam mit ihrem Ehegatten.
1.3. Bereits am 02.01.2015 wurde der Beschwerdeführerin von der Magistratsabteilung 35 des Magistrats der Stadt Wien ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß- Rot-Karte Plus mit Gültigkeit bis zum 02.01.2016 erteilt. Der Aufenthaltstitel wurde in weiterer Folge von der Magistratsabteilung 35 zunächst bis zum 03.01.2017 und dann bis zum 04.01.2018 verlängert.
Am 29.12.2017 beantragte die Beschwerdeführerin neuerlich die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gab der Magistrat der Stadt Wien dem belangten Bundesamt am 06.02.2018 bekannt, dass der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nicht gesichert sei und die Verlängerung des Aufenthaltstitels der Beschwerdeführerin im Sinn des § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.Am 29.12.2017 beantragte die Beschwerdeführerin neuerlich die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gab der Magistrat der Stadt Wien dem belangten Bundesamt am 06.02.2018 bekannt, dass der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nicht gesichert sei und die Verlängerung des Aufenthaltstitels der Beschwerdeführerin im Sinn des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
1.4. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 14.12.2018 als Reinigungskraft bei der XXXX in 1230 Wien im Ausmaß von 10 Stunden pro Woche beschäftigt und bringt dermaßen EUR 438,00 ins Verdienen.1.4. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 14.12.2018 als Reinigungskraft bei der römisch 40 in 1230 Wien im Ausmaß von 10 Stunden pro Woche beschäftigt und bringt dermaßen EUR 438,00 ins Verdienen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung des Inhaltes der im Verfahren erster Instanz erstatteten Stellungnahme und der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde. Ferner wurden Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sowie aus dem Zentralen Melderegister angefertigt.
2.2. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin sowie zur rechtmäßigen Einreise einschließlich der Erteilung von Aufenthaltstiteln Rot-Weiß- Rot-Karte Plus durch den Magistrat der Stadt Wien gründen sich auf den insoweit unbestrittenen Akteninhalt sowie die Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister die Beschwerdeführerin betreffend.
Die Aufnahme einer Beschäftigung sowie das daraus erzielten Einkommens wurden urkundlich nachgewiesen, ebenso der Bezug von Notstandshilfe durch den Ehegatten der Beschwerdeführerin.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 52 Abs. 4 Z. 4 FPG 2005 hat das Bundesamt mit Bescheid gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht.3.1. Gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG 2005 hat das Bundesamt mit Bescheid gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 über die Entwicklung der Assoziation (im Folgenden ARB 1/80) hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem MitgliedstaatGemäß Artikel 6, Absatz eins, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 über die Entwicklung der Assoziation (im Folgenden ARB 1/80) hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat
Art. 7 des zitierten Beschlusses zufolge haben Familienangehörige eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,Artikel 7, des zitierten Beschlusses zufolge haben Familienangehörige eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,
3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind dem Wortlaut des ARB 1/80 keine expliziten aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen zu entnehmen sind. Allerdings impliziert ein Recht auf Beschäftigung notwendigerweise ein Aufenthaltsrecht. Dieses Aufenthaltsrecht als Folge des Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung ist ab diesem Zeitpunkt unmittelbar aus dem ARB 1/80 herzuleiten und wird nicht erst durch die Erteilung einer entsprechenden nationalen Erlaubnis begründet (VwGH 09.08.2018, Ro 2017/22/0015). Die sich aus Art. 6 ARB 1/80 ergebenden individuellen Rechte stehen türkischen Arbeitnehmern unmittelbar zu (VwGH 24.5.2017, Ra 2017/09/0014). Eine nationale Aufenthaltsberechtigung hätte demnach bloß deklaratorischen Charakter (VwGH 10.11.2009, Zl. 2008/22/0687 mwN). Auch nach der Judikatur des EuGH stehen die nach dem ARB 1/80 zukommenden Beschäftigungs- und Aufenthaltsrechte dem türkischen Staatsangehörigen unabhängig davon zu, ob die Behörden des Aufnahmemitgliedstaates diese Papiere ausstellen; für die Anerkennung dieser Rechte haben sie nur deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion (EuGH 22.6.2000, Eyüp,3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind dem Wortlaut des ARB 1/80 keine expliziten aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen zu entnehmen sind. Allerdings impliziert ein Recht auf Beschäftigung notwendigerweise ein Aufenthaltsrecht. Dieses Aufenthaltsrecht als Folge des Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung ist ab diesem Zeitpunkt unmittelbar aus dem ARB 1/80 herzuleiten und wird nicht erst durch die Erteilung einer entsprechenden nationalen Erlaubnis begründet (VwGH 09.08.2018, Ro 2017/22/0015). Die sich aus Artikel 6, ARB 1/80 ergebenden individuellen Rechte stehen türkischen Arbeitnehmern unmittelbar zu (VwGH 24.5.2017, Ra 2017/09/0014). Eine nationale Aufenthaltsberechtigung hätte demnach bloß deklaratorischen Charakter (VwGH 10.11.2009, Zl. 2008/22/0687 mwN). Auch nach der Judikatur des EuGH stehen die nach dem ARB 1/80 zukommenden Beschäftigungs- und Aufenthaltsrechte dem türkischen Staatsangehörigen unabhängig davon zu, ob die Behörden des Aufnahmemitgliedstaates diese Papiere ausstellen; für die Anerkennung dieser Rechte haben sie nur deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion (EuGH 22.6.2000, Eyüp,
C-65/98, Rn. 45 mwN).
Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, sowie Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeiten erworbenen Ansprüche (VwGH 23.6.2015, Ro 2014/22/0038).
Fallbezogen ist der Ehegatte der Beschwerdeführerin türkischer Staatsbürger. Er verfügt über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU und war mehr als vier Jahre im Bundesgebiet ordnungsgemäß beschäftigt. Das Verwaltungsverfahren hat keinen Hinweis darauf gegeben, dass er den österreichischen Arbeitsmarkt während dieser Unterbrechungen seiner Beschäftigung nicht - jedenfalls temporär - verlassen hätte. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin erfüllt sohin die Voraussetzungen des Art 6 Abs. 1 (dritter Gedankenstrich) ARB 1/80.Fallbezogen ist der Ehegatte der Beschwerdeführerin türkischer Staatsbürger. Er verfügt über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU und war mehr als vier Jahre im Bundesgebiet ordnungsgemäß beschäftigt. Das Verwaltungsverfahren hat keinen Hinweis darauf gegeben, dass er den österreichischen Arbeitsmarkt während dieser Unterbrechungen seiner Beschäftigung nicht - jedenfalls temporär - verlassen hätte. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin erfüllt sohin die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, (dritter Gedankenstrich) ARB 1/80.
3.3. Ausgehend davon erfüllt die Beschwerdeführerin als Familienangehörige eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers die Voraussetzungen des Art 7 Abs. 1 (erster Gedankenstrich) ARB 1/80, zumal sie seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz im Bundesgebiet hat und rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist.3.3. Ausgehend davon erfüllt die Beschwerdeführerin als Familienangehörige eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers die Voraussetzungen des Artikel 7, Absatz eins, (erster Gedankenstrich) ARB 1/80, zumal sie seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz im Bundesgebiet hat und rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist.
3.4. Eine Berechtigung aus Art. 7 ARB 1/80 kann nur entweder durch eine Maßnahme nach Art. 14 ARB 1/80 oder durch eine Abwesenheit über einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verloren gehen (VwGH 15.09.2010, Zl. 2007/18/0908).3.4. Eine Berechtigung aus Artikel 7, ARB 1/80 kann nur entweder durch eine Maßnahme nach Artikel 14, ARB 1/80 oder durch eine Abwesenheit über einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verloren gehen (VwGH 15.09.2010, Zl. 2007/18/0908).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes darf in die einem Fremden nach Art. 6 und Art 7 zukommende Rechtsstellung gemäß Art 14 ARB 1/80 nur unter den gleichen Voraussetzungen eingegriffen werden, unter denen ein Eingriff in die gemeinschaftsrechtlich gewährleistete Freizügigkeit von Arbeitnehmern aus Mitgliedstaaten zulässig ist. Die gemeinschaftsrechtlichen Beschränkungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots werden mit dem - seinem Wortlaut nach nur für freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigter Drittstaatsangehörige anwendbaren - § 86 Abs. 1 FPG 2005 [nunmehr: § 66 FPG 2005] umgesetzt. Dies bedeutet, dass § 66 Abs. 1 FPG 2005 auf türkische Staatsangehörige anzuwenden ist, die eine Rechtsposition nach Art. 6 oder Art. 7 ARB erlangt haben (VwGH 13.06.2006, Zl. 2006/18/0138; 13.11.2007, Zl. 2007/18/0545; 09.11.2011, Zl. 2011/22/0264). Aus der zitierten Rechtsprechung folgt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen solcherart privilegierte Personen nicht in Betracht kommt (VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0014; 10.10.2012, Zl. 2012/18/0088), worauf in der Beschwerde - zumindest implizit im Wege der Bestreitung der Anwendung der Richtsätze des § 293 ASVG - hingewiesen wird.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes darf in die einem Fremden nach Artikel 6 und Artikel 7, zukommende Rechtsstellung gemäß Artikel 14, ARB 1/80 nur unter den gleichen Voraussetzungen eingegriffen werden, unter denen ein Eingriff in die gemeinschaftsrechtlich gewährleistete Freizügigkeit von Arbeitnehmern aus Mitgliedstaaten zulässig ist. Die gemeinschaftsrechtlichen Beschränkungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots werden mit dem - seinem Wortlaut nach nur für freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigter Drittstaatsangehörige anwendbaren - Paragraph 86, Absatz eins, FPG 2005 [nunmehr: Paragraph 66, FPG 2005] umgesetzt. Dies bedeutet, dass Paragraph 66, Absatz eins, FPG 2005 auf türkische Staatsangehörige anzuwenden ist, die eine Rechtsposition nach Artikel 6, oder Artikel 7, ARB erlangt haben (VwGH 13.06.2006, Zl. 2006/18/0138; 13.11.2007, Zl. 2007/18/0545; 09.11.2011, Zl. 2011/22/0264). Aus der zitierten Rechtsprechung folgt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen solcherart privilegierte Personen nicht in Betracht kommt (VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0014; 10.10.2012, Zl. 2012/18/0088), worauf in der Beschwerde - zumindest implizit im Wege der Bestreitung der Anwendung der Richtsätze des Paragraph 293, ASVG - hingewiesen wird.
3.5. Die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 liegen daher fallbezogen nicht vor, da die Beschwerdeführerin einer begünstigten Drittstaatsangehörigen im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG 2005 gleichgestellt ist und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur nach Maßgabe des § 66 FPG 2005 zulässig ist.3.5. Die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG 2005 liegen daher fallbezogen nicht vor, da die Beschwerdeführerin einer begünstigten Drittstaatsangehörigen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG 2005 gleichgestellt ist und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur nach Maßgabe des Paragraph 66, FPG 2005 zulässig ist.
Die amtswegige Prüfung der Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 55 und § 57 AsylG 2005 kommt bei begünstigten Drittstaatsangehörigen im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG 2005 nicht in Betracht, weil die genannten Bestimmungen des 7. Hauptstücks des AsylG 2005 gemäß § 54 Abs. 5 AsylG 2005 für diese nicht gelten (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0103). Dem Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels ist vor diesem Hintergrund ebenfalls die Grundlage entzogen.Die amtswegige Prüfung der Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Paragraph 55 und Paragraph 57, AsylG 2005 kommt bei begünstigten Drittstaatsangehörigen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG 2005 nicht in Betracht, weil die genannten Bestimmungen des 7. Hauptstücks des AsylG 2005 gemäß Paragraph 54, Absatz 5, AsylG 2005 für diese nicht gelten (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0103). Dem Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels ist vor diesem Hintergrund ebenfalls die Grundlage entzogen.
Einer Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass anstelle der Rückkehrentscheidung eine Ausweisung ausgesprochen wird, ist im Rechtsmittelverfahren nicht möglich. Erlassung einer Ausweisung ist im gegenständlichen Verfahren erster Instanz nicht erfolgt und deshalb nicht von der Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst. In Anbetracht des unterschiedlichen normativen Gehalts der erwähnten Maßnahmen, die zudem an unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfen (vgl. hiezu VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, zum Verhältnis von § 53 FPG gegenüber § 67 FPG), ist der angefochtene Bescheid daher in seinem gesamten Umfang aufzuheben. Der (neuerlichen) Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen aufgrund einer anderen rechtlichen Grundlage oder eines anders gelagerten Sachverhaltes steht dieser Abspruch nicht entgegen.Einer Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass anstelle der Rückkehrentscheidung eine Ausweisung ausgesprochen wird, ist im Rechtsmittelverfahren nicht möglich. Erlassung einer Ausweisung ist im gegenständlichen Verfahren erster Instanz nicht erfolgt und deshalb nicht von der Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst. In Anbetracht des unterschiedlichen normativen Gehalts der erwähnten Maßnahmen, die zudem an unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfen vergleiche hiezu VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, zum Verhältnis von Paragraph 53, FPG gegenüber Paragraph 67, FPG), ist der angefochtene Bescheid daher in seinem gesamten Umfang aufzuheben. Der (neuerlichen) Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen aufgrund einer anderen rechtlichen Grundlage oder eines anders gelagerten Sachverhaltes steht dieser Abspruch nicht entgegen.
3.6. Von einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, ferner ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abschiebung, Arbeitnehmerfreizügigkeit, Assoziationsabkommen,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L521.2211999.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.09.2019