TE Vwgh Erkenntnis 2007/11/13 2007/18/0545

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Veröffentlicht am 13.11.2007
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Index

E2D Assoziierung Türkei;
E2D E02401013;
E2D E05204000;
E2D E11401020;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

ARB1/80 Art14;
ARB1/80 Art6 Abs1;
ARB1/80 Art7 ;
FrPolG 2005 §86 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des U K, (geboren 1977), in J, vertreten durch Mag. Martin Schallhart, Rechtsanwalt in 6200 Jenbach, Schalserstraße 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom 25. Juni 2007, Zl. uvs-2007/23/0936-6, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz (der Erstbehörde) vom 5. März 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 60 Abs. 1 und 2 Z. 1 iVm §§ 61, 63 und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol (der belangten Behörde) vom 25. Juni 2007 wurde gemäß § 66 Abs. 4 und § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG iVm § 9 Abs. 1 Z. 1 FPG der gegen den Bescheid der Erstbehörde gerichteten Berufung insofern Folge gegeben, als das Aufenthaltsverbot für die Dauer von drei Jahren, das ist bis zum 4. März 2010, befristet wurde. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei in der Türkei geboren, dort aufgewachsen und habe am 28. November 1998 eine türkische Staatsangehörige geheiratet. Diese Ehe, welcher zwei Kinder entstammen würden, sei am 7. Mai 2003 (rechtskräftig am 12. Mai 2003) geschieden worden. Zu seinen Kindern habe der Beschwerdeführer regelmäßigen telefonischen Kontakt und unterstütze sie finanziell.

Der Beschwerdeführer sei am 17. Februar 2002 erstmals nach Österreich eingereist, wobei er am 20. Februar 2002 beim Bundesasylamt einen Asylantrag gestellt habe. Am 14. August 2003 habe er eine österreichische Staatsangehörige geheiratet.

Mit Beschluss (einstweiliger Verfügung) des Bezirksgerichts Schwaz vom 10. November 2004 (rechtskräftig seit 6. Dezember 2004) sei dem Beschwerdeführer aufgetragen worden, die eheliche Wohnung in Jenbach zu verlassen. Weiters sei ihm jegliche Kontaktaufnahme mit seiner österreichischen Ehefrau verboten worden.

Mit einstweiliger Verfügung des Bezirksgericht Schwaz vom 11. August 2006 sei dem Beschwerdeführer aufgetragen worden, jegliche persönliche, briefliche, telefonische oder sonstige Kontaktaufnahme mit der Besagten zu unterlassen, außerdem sei ihm der Aufenthalt am Arbeitsplatz der Besagten sowie in der Wohnung von deren Mutter, deren Bruder und deren Freundin verboten worden.

Die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner österreichischen Ehefrau sei am 11. Oktober 2006 (rechtskräftig seit 17. Oktober 2006) gemäß § 55a EheG einvernehmlich geschieden worden.

Seit 18. Juli 2005 sei der Beschwerdeführer bei einem näher genannten Unternehmen als Hilfsarbeiter beschäftigt. In strafrechtlicher Hinsicht weise der Beschwerdeführer nachfolgende Verurteilungen durch österreichische Strafgerichte auf:

Am 10. August 2005 (rechtskräftig am 14. August 2005) sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht Innsbruck wegen Sachbeschädigung (§ 125 StGB) und Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen (Ersatzfreiheitsstrafe 90 Tage) verurteilt worden, weil er am 22. Oktober 2004 in Jenbach seine damalige österreichische Ehefrau durch das Versetzen eines Faustschlages, wodurch sie Schwellungen und Hämatome am Hals und am Gesicht erlitten habe, vorsätzlich am Körper verletzt habe und er am 24. November 2004 in Jenbach dadurch, dass er im Bereich einer näher genannten Örtlichkeit Wände sowie die Straße mit rotem Farbspray besprüht habe, fremde (im Eigentum der Gemeinde Jenbach stehende) Sachen beschädigt habe (Schaden EUR 201,--).

Am 28. September 2005 (rechtskräftig seit 28. September 2005) sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht Innsbruck wegen gefährlicher Drohung (§ 107 Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) verurteilt worden, weil er am 25. April 2005 in Jenbach gegenüber einem näher Genannten, der sich in der Wohnung zusammen mit der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers befunden habe, die Äußerung einer nicht ernst gemeinten Todesdrohung gemacht habe, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Am 4. April 2006 (rechtskräftig seit 8. April 2006) sei der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Schwaz wegen Körperverletzung (§ 83 Abs. 2 StGB) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Tage) verurteilt worden, weil er am 1. Februar 2006 in Stans eine namentlich genannte Person durch einen Schlag ins Gesicht am Körper misshandelt und dadurch bei dieser Person fahrlässig Verletzungen, nämlich eine Wunde an der Oberlippe innen- und außenseitig links sowie eine Zerrung der Halswirbelsäule bewirkt habe.

Am 12. Dezember 2006 (rechtskräftig seit 19. Dezember 2006) sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht Innsbruck wegen beharrlicher Verfolgung (§ 107a Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 und 2 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen (Ersatzfreiheitsstrafe 90 Tage) verurteilt worden, weil er in der Zeit vom 1. Juli 2006 bis 12. Oktober 2006 (mit Ausnahme von drei Wochen im Juli, in denen er auf Urlaub gewesen sei) in Jenbach und anderen Orten seine damalige Ehefrau widerrechtlich beharrlich in einer Weise verfolgt habe, die geeignet gewesen sei, sie in ihrer Lebensführung unmittelbar zu beeinträchtigen, und dies über einen längeren Zeitraum hindurch fortgesetzt habe, und zwar 1. im Wege einer Telekommunikation, indem er sie täglich mehrmals angerufen und zahlreiche SMS geschickt habe, und 2. indem er ihre räumliche Nähe in der Weise aufgesucht habe, dass er vor ihrer Arbeitsstelle und an anderen Orten, an denen sie sich aufgehalten habe, in seinem PKW auf sie gewartet und sie beobachtet habe, mit ihr in Kontakt treten habe wollen und ihr auch nachgefahren sei.

Außerdem sei die bedingte Strafnachsicht, die mit den Urteilen vom 10. August 2005 und vom 28. September 2005 ausgesprochen worden sei, widerrufen worden.

Der Beschwerdeführer sei türkischer Staatsangehöriger, der jedenfalls unter den Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 falle. Damit sei die Zuständigkeit der belangten Behörde als Berufungsbehörde gegeben. Sein Fehlverhalten, das zu den angeführten Verurteilungen geführt habe, zeige eindeutig, klar und nachvollziehbar auf, dass der Beschwerdeführer entweder nicht in der Lage oder nicht gewillt sei, sich an die in Österreich geltenden Gesetze zu halten. Durch dieses Fehlverhalten habe der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. So habe er wiederholt Tätigkeiten (gemeint wohl: Tätlichkeiten) gegen seine Ehefrau gesetzt bzw. habe er diese beharrlich verfolgt. Doch nicht allein die strafrechtlichen Verurteilungen würden im gegenständlichen Fall auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Beschwerdeführers hindeuten. Vielmehr sei diesem zweimal aufgetragen worden, die eheliche Wohnung zu verlassen bzw. jeglichen Kontakt mit seiner damaligen Ehefrau zu unterlassen. Besonders hervorzuheben sei weiters, dass der Beschwerdeführer nicht nur gegen seine ehemalige Ehefrau tätliche Handlungen gesetzt habe, sondern auch gegen eine andere Person, die sich in der näheren Umgebung seiner früheren Ehefrau aufgehalten habe, wofür der Beschwerdeführer mit dem genannten Urteil vom 28. September 2005 zur Verantwortung gezogen worden sei.

Dies deute darauf hin, dass vom Beschwerdeführer eine erhebliche Bedrohung ausgegangen sei. Somit stelle dessen persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft berühre. Der Beschwerdeführer halte sich bereits länger als fünf Jahre ununterbrochen mit Hauptwohnsitz in Österreich auf. Auf Grund der gezeigten persönlichen Vorgangsweisen, die unter anderem zu den angeführten gerichtlichen Verurteilungen geführt hätten, werde die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich durch den Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Trotz bereits erfolgter gerichtlicher Verurteilungen sei neuerlich ein gerichtlich strafbares Verhalten gesetzt worden. Es sei mit Recht und begründet davon auszugehen, dass bei einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet mit weiteren gerichtlich strafbaren Handlungen und damit verbundenen Gefährdungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechnet werden müsse.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sämtliche Straftaten im Zusammenhang mit der Beziehung bzw. der Trennung von seiner Ehefrau stünden, welche auf psychische Störungen zurückzuführen seien, sei entgegenzuhalten, dass die Verurteilung des Bezirksgerichts Schwaz vom 4. April 2006 in keinem Zusammenhang mit seiner Ehefrau stehe. Weiters sei zwar ein ärztliches Attest vorgelegt worden, dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung und einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung leiden würde, die zu tätlichen Angriffen auf seine Frau geführt hätten, weshalb sich dieser auch in teils stationärer und medikamentöser Behandlung befunden hätte. Es bestehe aber durchaus noch die Gefahr von abermaligen tätlichen Angriffen, welche vom Gutachter nicht entkräftet worden sei.

Der Beschwerdeführer sei in der Türkei geboren und im Jahr 2002 nach Österreich eingereist, wo er seither aufhältig sei. Er habe zwei minderjährige Kinder in der Türkei. Es hielten sich verschiedene Familienmitglieder des Beschwerdeführers seit 20 Jahren in Österreich auf, er habe hier auch Freundschaften aufgebaut. Außerdem gehe er in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach, seit 18. Juli 2005 sei er als Hilfsarbeiter bei einem namentlich genannten Unternehmen beschäftigt, wo er auch sehr gut integriert sei. Mit dem vorliegenden Aufenthaltsverbot werde glaubhaft und nachvollziehbar in das Familienleben und in das Privatleben des Beschwerdeführers massiv eingegriffen. Dieser Eingriff sei jedoch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (wie für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zweifelsfrei notwendig und dringend geboten.

Die Auswirkungen des gegenständlichen Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Fremden wögen gerade unter Bedachtnahme auf die Dauer des legalen Aufenthalts im Bundesgebiet, des Integrationsausmaßes des Beschwerdeführers, insbesondere in seinem privaten Umfeld, schwer. Trotz dieser aufgezeigten und unzweifelhaft vorliegenden beträchtlichen Auswirkungen wögen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahme aber wesentlich schwerer, weil vom Beschwerdeführer auf Grund des von ihm aufgezeigten Verhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgehe.

Das vorliegende Aufenthaltsverbot sei auch gemäß § 61 FPG zulässig, weil die dort geregelten "Aufenthaltsverbots-Verbote" gemäß Z. 1 bis Z. 4 nicht vorlägen. Das Aufenthaltsverbot sei weder nach § 60 Abs. 2 Z. 8 FPG erlassen worden noch wäre eine Ausweisung gemäß § 54 Abs. 1 FPG unzulässig. Der Beschwerdeführer sei auch nicht von klein auf im Bundesgebiet aufgewachsen.

Die verhängte Aufenthaltsverbotsdauer von zehn Jahren erscheine jedoch gemäß § 63 Abs. 2 FPG überzogen. Unter Bedachtnahme auf die für die Erlassung maßgeblichen und persönlichen Umstände sei eine Dauer von drei Jahren angemessen sowie notwendig und erforderlich, um den angeführten Schutzinteressen bestmöglich entsprechen zu können.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Nach der vom Beschwerdeführer unwidersprochenen Auffassung der belangten Behörde kommt diesem die Rechtstellung gemäß Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (im Folgenden: ARB) zu. In diese Rechtstellung (oder die Rechtsstellung nach Art. 6 ARB) könnte nach der Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu Art. 14 ARB nur unter den gleichen Voraussetzungen eingegriffen werden, unter denen ein Eingriff in die gemeinschaftsrechtlich gewährleistete Freizügigkeit von Arbeitnehmern aus Mitgliedstaaten zulässig ist. Die gemeinschaftsrechtlichen Beschränkungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots werden mit dem - seinem Wortlaut nach nur für freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige anwendbaren - § 86 Abs. 1 FPG umgesetzt. Das bedeutet, dass § 86 Abs. 1 FPG auf türkische Staatsangehörige, die eine Rechtsposition nach Art. 7 (oder nach Art. 6) ARB erlangt haben, anzuwenden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. November 2006, Zl. 2006/18/0262).

Die belangte Behörde hat dem Aufenthaltsverbot zulässigerweise die ab 22. Oktober 2004 begangenen Straftaten des Beschwerdeführers zugrunde gelegt. Da der unstrittig seit 17. Februar 2002 im Bundesgebiet befindliche Beschwerdeführer somit im Zeitpunkt vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts seinen Hauptwohnsitz noch nicht zehn Jahre im Bundesgebiet hatte, sind für ihn nur die ersten vier Sätze des § 86 Abs. 1 FPG maßgeblich. Danach ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöst oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, kann auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden. (Vgl. zum Ganzen das zu einem Bescheid der belangten Behörde ergangene hg. Erkenntnis vom 29. November 2006, Zl. 2006/18/0339, mwH.)

1.2. Auf Grund der unstrittig feststehenden mehrmaligen rechtskräftigen Verurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Straftaten ist im Beschwerdefall der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt.

Dem Beschwerdeführer liegt unstrittig das im angefochtenen Bescheid (oben I.1.) dargestellte Gesamtfehlverhalten zur Last, wobei er sich trotz bereits erfolgter Verurteilungen nicht davon abhalten ließ, neuerlich einschlägig straffällig zu werden. Dieses Fehlverhalten zeigt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Menschen handelt, der dazu neigt, in Konfliktsituationen Gewalt gegen andere Personen anzuwenden, und dass er nicht davor zurückschreckt, dabei andere am Körper zu verletzen. Von seinem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet geht daher eine erhebliche Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Gewaltkriminalität aus. Diese Beurteilung wird dadurch unterstrichen, dass gegen den Beschwerdeführer auch die im angefochtenen Bescheid genannten beiden einstweiligen Verfügungen des Bezirksgerichts Schwaz erlassen wurden. Entgegen der Beschwerde waren die vorsätzlichen Straftaten nicht nur gegen seine frühere Ehefrau, sondern unstrittig auch gegen eine andere Person gerichtet.

Die Auffassung der belangten Behörde, dass das wiederholte Fehlverhalten des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde und eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die Grundinteressen der Gesellschaft berühre, kann daher nicht als rechtswidrig angesehen werden. Vorliegend erweist sich damit die in § 86 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG umschriebene Annahme als gerechtfertigt. Es kann keine Rede davon sein, dass die belangte Behörde das vorliegende Aufenthaltsverbot lediglich auf die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers gestützt hat. Wenn die belangte Behörde vor diesem Hintergrund dem angefochtenen Bescheid - durch (teilweise) Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides - § 60 FPG zugrunde legte, wurde der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt.

Das letzte vom Beschwerdeführer, im Oktober 2006 gesetzte Fehlverhalten liegt noch nicht so lange zurück, dass ein Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr anzunehmen wäre. Der Beschwerdeführer hat seinen für den Zeitraum danach geltend gemachten Gesinnungswandel durch Wegfall der (medizinisch dokumentierten und attestierten) Anpassungsstörung, die seinem Fehlverhalten zugrunde gelegen sei, bislang noch nicht nachhaltig dokumentieren können, weshalb sein Hinweis auf ein Attest seines behandelnden Arztes vom 26. Februar 2007, das ihm eine günstige Zukunftsprognose ausstelle, nichts gewonnen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2007, Zl. 2007/18/0340, wonach die Frage, ob die sich in einem Fehlverhalten des Fremden manifestierende Gefährlichkeit für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit als in rechtserheblichem Ausmaß gemindert anzusehen sei, vorwiegend daran zu messen ist, ob sich der Fremde tatsächlich bereits über einen relevanten Zeitraum wohlverhalten hat).

1.3. Auf dem Boden des Gesagten erweist sich auch die Verfahrensrüge als nicht zielführend, die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid mit Blick auf § 86 FPG nicht hinreichend begründet.

2. Der Beschwerdeführer wendet gegen die von der Behörde im Grund des § 66 Abs. 1 und 2 FPG getroffene Beurteilung ein, dass von ihm keine gegenwärtige und erhebliche Gefahr (mehr) ausgehe. Da diese Auffassung - wie eben dargelegt - fehl geht, vermag der Beschwerdeführer damit auch die in Rede stehende Beurteilung nicht zu erschüttern. Vielmehr erweist sich die im Übrigen nicht bekämpfte Ansicht der belangten Behörde, dass sich die Erlassung der vorliegenden fremdenpolizeilichen Maßnahme als dringend geboten erweise (§ 66 Abs. 1 FPG) und dass die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers jedenfalls nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung (§ 66 Abs. 2 leg. cit.) aus den zutreffenden Erwägungen der belangten Behörde nicht als rechtsirrig.

3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 13. November 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007180545.X00

Im RIS seit

07.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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