TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/15 G314 2209260-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.11.2018
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Entscheidungsdatum

15.11.2018

Norm

AsylG 2005 §60
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs4 Z1
NAG §11 Abs2
  1. AsylG 2005 § 60 heute
  2. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 60 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  7. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. NAG § 11 heute
  2. NAG § 11 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. NAG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  6. NAG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. NAG § 11 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. NAG § 11 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  12. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. NAG § 11 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  15. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005

Spruch

G314 2209260-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, kosovarischer Staatsangehöriger, vertreten durch den Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2018, Zl. XXXX, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , kosovarischer Staatsangehöriger, vertreten durch den Rechtsanwalt römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2018, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots zu Recht:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid

ersatzlos behoben.

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX vom Landesgericht XXXX wegen Vermögensdelikten zu einer sechsmonatigen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit dem Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 01.08.2018 wurde ihm mitgeteilt, dass deshalb beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach Serbien und ein Einreiseverbot zu erlassen. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, sich dazu zu äußern und konkrete Fragen zu beantworten. Am 15.08.2018 langte eine Beantwortung der Fragen beim BFA ein.Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 vom Landesgericht römisch 40 wegen Vermögensdelikten zu einer sechsmonatigen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit dem Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 01.08.2018 wurde ihm mitgeteilt, dass deshalb beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach Serbien und ein Einreiseverbot zu erlassen. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, sich dazu zu äußern und konkrete Fragen zu beantworten. Am 15.08.2018 langte eine Beantwortung der Fragen beim BFA ein.

Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF - ausgehend von seiner serbischen Staatsangehörigkeit - eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 4 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein fünfjähriges Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt V.). Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF im Bundesgebiet zwei Mal wegen Betrugs strafgerichtlich verurteilt worden sei und mit seinen drei hier lebenden Kindern nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Sein Aufenthalt widerstreite dem öffentlichen Interesse gemäß § 11 Abs 2 Z 1 NAG. Er könne sein Familienleben durch moderne Kommunikationsmittel (E-Mail, Handy, Skype, Facebook) aufrecht halten; außerdem könnten ihn seine Kinder in seinem zukünftigen Aufenthaltsstaat besuchen. Aufgrund seiner Delikte gegen das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit liege seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF - ausgehend von seiner serbischen Staatsangehörigkeit - eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein fünfjähriges Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF im Bundesgebiet zwei Mal wegen Betrugs strafgerichtlich verurteilt worden sei und mit seinen drei hier lebenden Kindern nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Sein Aufenthalt widerstreite dem öffentlichen Interesse gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG. Er könne sein Familienleben durch moderne Kommunikationsmittel (E-Mail, Handy, Skype, Facebook) aufrecht halten; außerdem könnten ihn seine Kinder in seinem zukünftigen Aufenthaltsstaat besuchen. Aufgrund seiner Delikte gegen das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit liege seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

Dagegen richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu, Spruchpunkt II. dahin abzuändern, dass die Unzulässigkeit der Abschiebung des BF nach Serbien bzw. in den Kosovo festgestellt und die Dauer des Einreiseverbots herabgesetzt werde. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er sich seit 2004 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte und über eine Daueraufenthaltsberechtigung bzw. eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" verfüge. Er habe eine intensive Beziehung zu seinen beiden Kindern aus seiner geschiedenen Ehe, für die er auch finanzielle Leistungen erbringe, und lebe in einem Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen, im XXXX 2018 geborenen Sohn. Er sei aufgrund seiner Erwerbstätigkeit sozialversichert. Bis XXXX 2018 sei er ca. vier Jahre lang bei der XXXX GmbH beschäftigt gewesen; seit XXXX 2018 sei er bei der der XXXX GmbH tätig. Er bereue seine Straftaten, für die an der Untergrenze des Strafrahmens angesiedelte, vollständig bedingt nachgesehene Freiheitsstrafen verhängt worden seien. Die Rückkehrentscheidung und das fünfjährige Einreiseverbot seien unverhältnismäßig. Die Behörde habe seine kosovarische Staatsangehörigkeit nicht berücksichtigt; eine Abschiebung nach Serbien sei daher jedenfalls unzulässig.Dagegen richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu, Spruchpunkt römisch zwei. dahin abzuändern, dass die Unzulässigkeit der Abschiebung des BF nach Serbien bzw. in den Kosovo festgestellt und die Dauer des Einreiseverbots herabgesetzt werde. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er sich seit 2004 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte und über eine Daueraufenthaltsberechtigung bzw. eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" verfüge. Er habe eine intensive Beziehung zu seinen beiden Kindern aus seiner geschiedenen Ehe, für die er auch finanzielle Leistungen erbringe, und lebe in einem Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen, im römisch 40 2018 geborenen Sohn. Er sei aufgrund seiner Erwerbstätigkeit sozialversichert. Bis römisch 40 2018 sei er ca. vier Jahre lang bei der römisch 40 GmbH beschäftigt gewesen; seit römisch 40 2018 sei er bei der der römisch 40 GmbH tätig. Er bereue seine Straftaten, für die an der Untergrenze des Strafrahmens angesiedelte, vollständig bedingt nachgesehene Freiheitsstrafen verhängt worden seien. Die Rückkehrentscheidung und das fünfjährige Einreiseverbot seien unverhältnismäßig. Die Behörde habe seine kosovarische Staatsangehörigkeit nicht berücksichtigt; eine Abschiebung nach Serbien sei daher jedenfalls unzulässig.

Im Nachhang zur Beschwerde übermittelte der BF am 02.11.2018 seinen Versicherungsdatenauszug und die Geburtsurkunde seines jüngsten Kindes.

Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 12.11.2018 einlangten, erstattete eine Gegenäußerung zur Beschwerde und beantragte, diese als unbegründet abzuweisen.

Feststellungen:

Der BF wurde am XXXX in XXXX auf dem Gebiet des heutigen Kosovo geboren, wo er die Volks- und die Hauptschule absolvierte. Er ist kosovarischer Staatsangehöriger und spricht Albanisch.Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 auf dem Gebiet des heutigen Kosovo geboren, wo er die Volks- und die Hauptschule absolvierte. Er ist kosovarischer Staatsangehöriger und spricht Albanisch.

2002 hielt sich der BF erstmals als Saisonarbeiter in Österreich auf. Seit XXXX 2004 lebt er durchgehend im Bundesgebiet. Über seinen im XXXX 2004 gestellten Antrag auf internationalen Schutz erging eine seit XXXX 2005 rechtskräftige negative Entscheidung.2002 hielt sich der BF erstmals als Saisonarbeiter in Österreich auf. Seit römisch 40 2004 lebt er durchgehend im Bundesgebiet. Über seinen im römisch 40 2004 gestellten Antrag auf internationalen Schutz erging eine seit römisch 40 2005 rechtskräftige negative Entscheidung.

In der Folge wurden dem BF österreichische Aufenthaltstitel erteilt. Ende XXXX 2011 erhielt er einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG". Zuletzt wurde ihm antragsgemäß eine von XXXX.2016 bis XXXX.2019 gültige "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" ausgestellt.In der Folge wurden dem BF österreichische Aufenthaltstitel erteilt. Ende römisch 40 2011 erhielt er einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG". Zuletzt wurde ihm antragsgemäß eine von römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2019 gültige "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" ausgestellt.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er war im Bundesgebiet ab 2002 mit Unterbrechungen immer wieder als Arbeiter erwerbstätig. Dazwischen bezog er mehrfach Arbeitslosengeld (erstmals von XXXX 2007 bis XXXX 2008), Krankengeld und (erstmals im XXXX und XXXX 2009) Notstandshilfe. Seine selbständige Erwerbstätigkeit als Eisenverleger zwischen XXXX 2011 und XXXX 2012 führte zu nicht bezahlten Sozialversicherungsbeiträgen und letztlich zu einem Konkursverfahren am Landesgericht XXXX, das am XXXX eröffnet wurde. Nach Ablehnung des Zahlungsplans des BF und Aufhebung des Konkurses XXXX wurde das Abschöpfungsverfahren eingeleitet, das im XXXX vorzeitig eingestellt wurde, weil der BF seiner Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die Erfüllung seiner Obliegenheiten nicht nachgekommen war.Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er war im Bundesgebiet ab 2002 mit Unterbrechungen immer wieder als Arbeiter erwerbstätig. Dazwischen bezog er mehrfach Arbeitslosengeld (erstmals von römisch 40 2007 bis römisch 40 2008), Krankengeld und (erstmals im römisch 40 und römisch 40 2009) Notstandshilfe. Seine selbständige Erwerbstätigkeit als Eisenverleger zwischen römisch 40 2011 und römisch 40 2012 führte zu nicht bezahlten Sozialversicherungsbeiträgen und letztlich zu einem Konkursverfahren am Landesgericht römisch 40 , das am römisch 40 eröffnet wurde. Nach Ablehnung des Zahlungsplans des BF und Aufhebung des Konkurses römisch 40 wurde das Abschöpfungsverfahren eingeleitet, das im römisch 40 vorzeitig eingestellt wurde, weil der BF seiner Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die Erfüllung seiner Obliegenheiten nicht nachgekommen war.

Ab XXXX 2012 war der BF abermals unselbständig erwerbstätig, immer wieder unterbrochen durch Zeiten des Bezugs von Arbeitslosen- oder Krankengeld. Zum Teil war er auch nur geringfügig beschäftigt. Zwischen XXXX 2013 und XXXX 2018 war sein Dienstgeber die XXXX GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer sein in XXXX lebender Bruder XXXX ist. Auch ein weiterer Bruder des BF lebt in Österreich. Seit XXXX ist der BF bei der XXXX GmbH als Arbeiter erwerbstätig, mit deren Gesellschafterin und Geschäftsführerin XXXX er liiert ist.Ab römisch 40 2012 war der BF abermals unselbständig erwerbstätig, immer wieder unterbrochen durch Zeiten des Bezugs von Arbeitslosen- oder Krankengeld. Zum Teil war er auch nur geringfügig beschäftigt. Zwischen römisch 40 2013 und römisch 40 2018 war sein Dienstgeber die römisch 40 GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer sein in römisch 40 lebender Bruder römisch 40 ist. Auch ein weiterer Bruder des BF lebt in Österreich. Seit römisch 40 ist der BF bei der römisch 40 GmbH als Arbeiter erwerbstätig, mit deren Gesellschafterin und Geschäftsführerin römisch 40 er liiert ist.

Der mittlerweile geschiedenen Ehe des BF mit XXXX entstammen seine am XXXX geborene Tochter XXXX und sein am XXXX geborener Sohn XXXX, die in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter in XXXX leben. Der Beziehung des BF mit XXXX entstammt sein am XXXX geborener Sohn XXXX, der in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter in XXXX lebt. Der BF hat regelmäßig Kontakt zu seinen Kindern.Der mittlerweile geschiedenen Ehe des BF mit römisch 40 entstammen seine am römisch 40 geborene Tochter römisch 40 und sein am römisch 40 geborener Sohn römisch 40 , die in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter in römisch 40 leben. Der Beziehung des BF mit römisch 40 entstammt sein am römisch 40 geborener Sohn römisch 40 , der in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter in römisch 40 lebt. Der BF hat regelmäßig Kontakt zu seinen Kindern.

Der BF wurde in Österreich zwei Mal strafgerichtlich verurteilt. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, XXXX, wurde er (ausgehend von der Strafdrohung einer bis zu dreijährigen Freiheitsstrafe) zu einer dreimonatigen, für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe wegen des Vergehens des versuchten schweren Betrugs nach den §§ 15 Abs 1, 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB verurteilt, weil er im XXXX in XXXX mit Bereicherungsvorsatz versucht hatte, Mitarbeiter der Arbeiterkammer durch die unter Vorlage einer gefälschten Urkunde aufgestellte wahrheitswidrige Behauptung, er habe einem anderen dessen Gehalt für August 2012 von ca. EUR 500 ausbezahlt, zur Unterlassung der Geltendmachung dieses Betrags zu verleiten. Dabei wurden sein reumütiges Geständnis und seine Unbescholtenheit als mildernd berücksichtigt; besondere Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Anfang 2017 wurde die Strafe endgültig nachgesehen.Der BF wurde in Österreich zwei Mal strafgerichtlich verurteilt. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde er (ausgehend von der Strafdrohung einer bis zu dreijährigen Freiheitsstrafe) zu einer dreimonatigen, für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe wegen des Vergehens des versuchten schweren Betrugs nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB verurteilt, weil er im römisch 40 in römisch 40 mit Bereicherungsvorsatz versucht hatte, Mitarbeiter der Arbeiterkammer durch die unter Vorlage einer gefälschten Urkunde aufgestellte wahrheitswidrige Behauptung, er habe einem anderen dessen Gehalt für August 2012 von ca. EUR 500 ausbezahlt, zur Unterlassung der Geltendmachung dieses Betrags zu verleiten. Dabei wurden sein reumütiges Geständnis und seine Unbescholtenheit als mildernd berücksichtigt; besondere Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Anfang 2017 wurde die Strafe endgültig nachgesehen.

Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF (wieder ausgehend von der Strafdrohung einer bis zu dreijährigen Freiheitsstrafe) zu einer sechsmonatigen, für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe wegen der Vergehen des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach § 153d Abs 1 StGB und der Anstiftung zum schweren Betrug nach §§ 12 zweiter Fall, 146, 147 Abs 2 StGB verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im Oktober 2014 entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten die Anmeldung von 17 Personen als Mitarbeiter der (mittlerweile insolventen) XXXX KG zur Sozialversicherung veranlasste, obwohl er wusste, dass die daraus resultierenden Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig geleistet werden sollten, wodurch Beiträge an die XXXX Gebietskrankenkasse von ca. EUR 18.000 und Zuschläge zur Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse in unbekannter, EUR 20.000 nicht übersteigender Höhe nicht geleistet wurden. Durch diese Tathandlung bestimmte der BF überdies Mitarbeiter der XXXX KG mit Bereicherungsvorsatz dazu, die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse über tatsächlich bestehende Beschäftigungsverhältnisse zu täuschen, wobei ein EUR 5.000 übersteigender Schaden in Höhe der nicht abgeführten Beiträge bzw. Zuschläge entstand. Bei der Strafbemessung wirkten sich die einschlägige Vorstrafe und die Faktenmehrheit bzw. das Zusammentreffen zahlreicher Vergehen erschwerend aus; besondere Milderungsgründe lagen nicht vor.Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF (wieder ausgehend von der Strafdrohung einer bis zu dreijährigen Freiheitsstrafe) zu einer sechsmonatigen, für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe wegen der Vergehen des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Paragraph 153 d, Absatz eins, StGB und der Anstiftung zum schweren Betrug nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 146, 147 Absatz 2, StGB verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im Oktober 2014 entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten die Anmeldung von 17 Personen als Mitarbeiter der (mittlerweile insolventen) römisch 40 KG zur Sozialversicherung veranlasste, obwohl er wusste, dass die daraus resultierenden Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig geleistet werden sollten, wodurch Beiträge an die römisch 40 Gebietskrankenkasse von ca. EUR 18.000 und Zuschläge zur Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse in unbekannter, EUR 20.000 nicht übersteigender Höhe nicht geleistet wurden. Durch diese Tathandlung bestimmte der BF überdies Mitarbeiter der römisch 40 KG mit Bereicherungsvorsatz dazu, die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse über tatsächlich bestehende Beschäftigungsverhältnisse zu täuschen, wobei ein EUR 5.000 übersteigender Schaden in Höhe der nicht abgeführten Beiträge bzw. Zuschläge entstand. Bei der Strafbemessung wirkten sich die einschlägige Vorstrafe und die Faktenmehrheit bzw. das Zusammentreffen zahlreicher Vergehen erschwerend aus; besondere Milderungsgründe lagen nicht vor.

Mit dem seit XXXX.2013 rechtskräftigen Bescheid des Finanzamts XXXX, wurde gegen den BF wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 2, 38 Abs 1 FinStrG eine Geldstrafe von EUR 40.000 erlassen. Aufgrund der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe verbüßte der BF die 56-tägige Ersatzfreiheitsstrafe zwischen XXXX. und XXXX in der Justizanstalt XXXX.Mit dem seit römisch 40 .2013 rechtskräftigen Bescheid des Finanzamts römisch 40 , wurde gegen den BF wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz 2, 38, Absatz eins, FinStrG eine Geldstrafe von EUR 40.000 erlassen. Aufgrund der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe verbüßte der BF die 56-tägige Ersatzfreiheitsstrafe zwischen römisch 40 . und römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 .

Der BF hat Angehörige außerhalb seiner Kernfamilie, die nach wie vor im Kosovo leben. Andere Verwandte leben in der Schweiz und in Deutschland. Der BF spricht Deutsch; ein bestimmtes Sprachniveau kann nicht festgestellt werden. In Österreich hat er keine weiteren familiären oder nennenswerten privaten Anknüpfungen. Er verfügt über keine Vermögenswerte, hat aber Schulden, die insbesondere aus seiner Insolvenz resultieren. Es liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme einer weitergehenden Integration des BF in Österreich vor.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG.

Die kosovarische Staatsangehörigkeit des BF ergibt sich aus den von ihm vorgelegten Ausweiskopien (Reisepass, Personalausweis), aus denen auch sein Geburtsort hervorgeht. Dies wird durch die Staatsangehörigkeit laut dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG", der Vollzugsinformation, der Beschuldigtenvernehmung vom XXXX und dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX untermauert. Aus dem Fremdenregister ergibt sich sowohl die serbische als auch die kosovarische Staatsangehörigkeit des BF. Erstere ist offenbar auch im zuletzt ausgestellten Aufenthaltstitel angeführt; es sind aber auch zwei als authentisch klassifizierte kosovarische Reisepässe gespeichert. In einer Gesamtbetrachtung dieser Beweismittel geht das Gericht (insbesondere aufgrund der vom BF vorgelegten aktuellen Identitätsdokumente) davon aus, dass er nicht - wie im angefochtenen Bescheid angeführt - serbischer, sondern kosovarischer Staatsangehöriger ist.Die kosovarische Staatsangehörigkeit des BF ergibt sich aus den von ihm vorgelegten Ausweiskopien (Reisepass, Personalausweis), aus denen auch sein Geburtsort hervorgeht. Dies wird durch die Staatsangehörigkeit laut dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG", der Vollzugsinformation, der Beschuldigtenvernehmung vom römisch 40 und dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 untermauert. Aus dem Fremdenregister ergibt sich sowohl die serbische als auch die kosovarische Staatsangehörigkeit des BF. Erstere ist offenbar auch im zuletzt ausgestellten Aufenthaltstitel angeführt; es sind aber auch zwei als authentisch klassifizierte kosovarische Reisepässe gespeichert. In einer Gesamtbetrachtung dieser Beweismittel geht das Gericht (insbesondere aufgrund der vom BF vorgelegten aktuellen Identitätsdokumente) davon aus, dass er nicht - wie im angefochtenen Bescheid angeführt - serbischer, sondern kosovarischer Staatsangehöriger ist.

Der Umstand, dass der BF die Schule im Kosovo besuchte, ergibt sich aus seiner Stellungnahme an das BFA und aus der Beschuldigtenvernehmung vom XXXX. Albanische Sprachkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel und können festgestellt werden, weil z.B. der Verhandlung vor dem Landesgericht XXXX ein Dolmetsch für diese Sprache beigezogen wurde.Der Umstand, dass der BF die Schule im Kosovo besuchte, ergibt sich aus seiner Stellungnahme an das BFA und aus der Beschuldigtenvernehmung vom römisch 40 . Albanische Sprachkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel und können festgestellt werden, weil z.B. der Verhandlung vor dem Landesgericht römisch 40 ein Dolmetsch für diese Sprache beigezogen wurde.

Der BF gab in seiner Stellungnahme an, er sei 2001 erstmals zur Saisonarbeit in das Bundesgebiet eingereist. Aus dem ZMR und aus dem Versicherungsdatenauszug geht allerdings erstmals eine (Neben-)Wohnsitzmeldung und eine Erwerbstätigkeit im XXXX 2002 hervor. Der BF behauptete, sich seit 2003 durchgehend im Bundesgebiet aufzuhalten. Im ZMR scheinen seit XXXX 2004 nahezu durchgehend Hauptwohnsitzmeldungen auf, sodass (in Übereinstimmung mit dem Beschwerdevorbringen) von seinem kontinuierlichen Inlandsaufenthalt seit 2004 auszugehen ist, obwohl aus dem vorgelegten, im XXXX 2017 ausgestellten Personalausweis ein Wohnsitz in "XXXX" hervorgeht.Der BF gab in seiner Stellungnahme an, er sei 2001 erstmals zur Saisonarbeit in das Bundesgebiet eingereist. Aus dem ZMR und aus dem Versicherungsdatenauszug geht allerdings erstmals eine (Neben-)Wohnsitzmeldung und eine Erwerbstätigkeit im römisch 40 2002 hervor. Der BF behauptete, sich seit 2003 durchgehend im Bundesgebiet aufzuhalten. Im ZMR scheinen seit römisch 40 2004 nahezu durchgehend Hauptwohnsitzmeldungen auf, sodass (in Übereinstimmung mit dem Beschwerdevorbringen) von seinem kontinuierlichen Inlandsaufenthalt seit 2004 auszugehen ist, obwohl aus dem vorgelegten, im römisch 40 2017 ausgestellten Personalausweis ein Wohnsitz in "XXXX" hervorgeht.

Die Feststellungen zum Asylverfahren des BF und zu den ihm zuletzt erteilten Aufenthaltstiteln basieren auf dem Fremdenregister. Aufgrund der Ausstellung eines Daueraufenthaltstitels 2011 ist davon auszugehen, dass ihm schon davor Aufenthaltsgenehmigungen erteilt worden waren.

Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des BF ergeben. Er gab in seiner Stellungnahme an, gesund zu sein. Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus der aktuell ausgeübten Erwerbstätigkeit und seinem berufsfähigen Alter. Seine Erwerbstätigkeit im Inland sowie der Bezug von Arbeitslosen- und Krankengeld bzw. Notstandshilfe ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug, aus dem auch hervorgeht, dass während seiner Selbständigkeit Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt wurden.

Die Feststellungen zum Insolvenzverfahren des BF beruhen auf seinen Angaben zu finanziellen Verpflichtungen in der Beschuldigtenvernehmung vom XXXX und auf den entsprechenden Eintragungen in der Insolvenzdatei zum Konkursverfahren XXXX des Landesgerichts XXXX. Die Feststellungen zur Tätigkeit des BF bei der XXXX GmbH und bei der XXXX GmbH basieren auf dem Versicherungsdatenauszug, dem Beschwerdevorbringen und dem Firmenbuch, aus dem die Eigentümer und Geschäftsführer dieser Unternehmen hervorgehen.Die Feststellungen zum Insolvenzverfahren des BF beruhen auf seinen Angaben zu finanziellen Verpflichtungen in der Beschuldigtenvernehmung vom römisch 40 und auf den entsprechenden Eintragungen in der Insolvenzdatei zum Konkursverfahren römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 . Die Feststellungen zur Tätigkeit des BF bei der römisch 40 GmbH und bei der römisch 40 GmbH basieren auf dem Versicherungsdatenauszug, dem Beschwerdevorbringen und dem Firmenbuch, aus dem die Eigentümer und Geschäftsführer dieser Unternehmen hervorgehen.

Die Feststellungen zu den Kindern des BF werden anhand seiner Stellungnahme getroffen, die durch die Geburtsurkunde seines jüngsten Kindes untermauert wird. Es ist glaubhaft und plausibel, dass er regelmäßig Kontakt zu seinen Kindern hat. Die angegebene Beziehung zu XXXX ist nicht zuletzt aufgrund des gemeinsamen Kindes nachvollziehbar. Ein gemeinsamer Haushalt des BF mit ihr und dem XXXX geborenen XXXX ist allerdings aus dem ZMR - trotz einer entsprechenden Ankündigung in der Beschwerde - nach wie vor nicht ableitbar, sodass keine entsprechende Feststellung getroffen werden kann, zumal der BF in seiner Stellungnahme das Bestehen einer Lebensgemeinschaft noch verneinte.Die Feststellungen zu den Kindern des BF werden anhand seiner Stellungnahme getroffen, die durch die Geburtsurkunde seines jüngsten Kindes untermauert wird. Es ist glaubhaft und plausibel, dass er regelmäßig Kontakt zu seinen Kindern hat. Die angegebene Beziehung zu römisch 40 ist nicht zuletzt aufgrund des gemeinsamen Kindes nachvollziehbar. Ein gemeinsamer Haushalt des BF mit ihr und dem römisch 40 geborenen römisch 40 ist allerdings aus dem ZMR - trotz einer entsprechenden Ankündigung in der Beschwerde - nach wie vor nicht ableitbar, sodass keine entsprechende Feststellung getroffen werden kann, zumal der BF in seiner Stellungnahme das Bestehen einer Lebensgemeinschaft noch verneinte.

Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen und zu den Strafzumessungsgründen basieren auf den vorliegenden Strafurteilen. Die Rechtskraft der Verurteilungen und die endgültige Nachsicht der 2013 verhängten Freiheitsstrafe werden durch das Strafregister belegt, in dem keine weiteren Verurteilungen des BF aufscheinen. Damit übereinstimmend wurde im Strafurteil des Landesgerichts XXXX seine Unbescholtenheit als Milderungsgrund berücksichtigt. In Ermangelung aussagekräftiger Indizien für weitere strafrechtliche Verurteilungen des BF ist davon auszugehen, dass der Verdacht auf Körperverletzung laut dem aktenkundigen Polizeibericht vom XXXX.2015 nicht zu einer Verurteilung führte, sodass dazu keine Feststellungen getroffen werden.Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen und zu den Strafzumessungsgründen basieren auf den vorliegenden Strafurteilen. Die Rechtskraft der Verurteilungen und die endgültige Nachsicht der 2013 verhängten Freiheitsstrafe werden durch das Strafregister belegt, in dem keine weiteren Verurteilungen des BF aufscheinen. Damit übereinstimmend wurde im Strafurteil des Landesgerichts römisch 40 seine Unbescholtenheit als Milderungsgrund berücksichtigt. In Ermangelung aussagekräftiger Indizien für weitere strafrechtliche Verurteilungen des BF ist davon auszugehen, dass der Verdacht auf Körperverletzung laut dem aktenkundigen Polizeibericht vom römisch 40 .2015 nicht zu einer Verurteilung führte, sodass dazu keine Feststellungen getroffen werden.

Die Feststellungen zur Abgabenhinterziehung und zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe basieren auf der Vollzugsinformation. Damit in Einklang war der BF zwischen XXXX. und XXXX laut ZMR mit Nebenwohnsitz in der Justizanstalt XXXX gemeldet.Die Feststellungen zur Abgabenhinterziehung und zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe basieren auf der Vollzugsinformation. Damit in Einklang war der BF zwischen römisch 40 . und römisch 40 laut ZMR mit Nebenwohnsitz in der Justizanstalt römisch 40 gemeldet.

Die Feststellungen zu den außerhalb Österreichs lebenden Angehörigen des BF und zu seinen Deutschkenntnissen beruhen auf seiner Stellungnahme. Da die Kinder und die Ex-Ehefrau des BF sowie die Mutter seines jüngsten Kindes in Österreich leben, ist davon auszugehen, dass es sich bei den genannten, im Kosovo, in der Schweiz und in Deutschland lebenden Verwandten um Angehörige außerhalb seiner Kernfamilien handelt. Ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen ist nicht erkennbar. Da keine Nachweise für Deutschkurse oder Deutschprüfungen vorgelegt wurden, kann kein konkretes Sprachniveau festgestellt werden. Der BF nannte - neben seinen Kindern, seinen Brüdern und seiner Freundin XXXX - keine weiteren Bezugspersonen in Österreich und verneinte in seiner Stellungnahme die Frage nach weiteren sozialen Bindungen, sodass vom Fehlen von über die Feststellungen hinausgehenden wesentlichen Anknüpfungen im Bundesgebiet auszugehen ist. Für weitere Integrationsmomente gibt es weder im Akteninhalt noch im Vorbringen des BF Hinweise.Die Feststellungen zu den außerhalb Österreichs lebenden Angehörigen des BF und zu seinen Deutschkenntnissen beruhen auf seiner Stellungnahme. Da die Kinder und die Ex-Ehefrau des BF sowie die Mutter seines jüngsten Kindes in Österreich leben, ist davon auszugehen, dass es sich bei den genannten, im Kosovo, in der Schweiz und in Deutschland lebenden Verwandten um Angehörige außerhalb seiner Kernfamilien handelt. Ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen ist nicht erkennbar. Da keine Nachweise für Deutschkurse oder Deutschprüfungen vorgelegt wurden, kann kein konkretes Sprachniveau festgestellt werden. Der BF nannte - neben seinen Kindern, seinen Brüdern und seiner Freundin römisch 40 - keine weiteren Bezugspersonen in Österreich und verneinte in seiner Stellungnahme die Frage nach weiteren sozialen Bindungen, sodass vom Fehlen von über die Feststellungen hinausgehenden wesentlichen Anknüpfungen im Bundesgebiet auszugehen ist. Für weitere Integrationsmomente gibt es weder im Akteninhalt noch im Vorbringen des BF Hinweise.

Die Frage nach Besitz und Vermögenswerten im Bundesgebiet beantwortete er in seiner Stellungnahme mit "nein". Aus der Beschuldigtenvernehmung vom XXXX.2015 gehen erhebliche Verbindlichkeiten bei der GKK, die aus dem Konkurs resultieren, hervor, sodass eine entsprechende Feststellung zu treffen ist, zumal das Abschöpfungsverfahren XXXX 2018 ohne Restschuldbefreiung beendet wurde.Die Frage nach Besitz und Vermögenswerten im Bundesgebiet beantwortete er in seiner Stellungnahme mit "nein". Aus der Beschuldigtenvernehmung vom römisch 40 .2015 gehen erhebliche Verbindlichkeiten bei der GKK, die aus dem Konkurs resultieren, hervor, sodass eine entsprechende Feststellung zu treffen ist, zumal das Abschöpfungsverfahren römisch 40 2018 ohne Restschuldbefreiung beendet wurde.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG nunmehr auch ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nunmehr auch ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Der BF ist als kosovarischer Staatsangehöriger Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Da er sich aufgrund des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, setzt eine Rückkehrentscheidung gegen ihn nach dem vom BFA herangezogenen § 52 Abs 4 Z 1 FPG voraus, dass nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG oder § 11 Abs 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Gemäß dem hier relevanten § 11 Abs 2 Z 1 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.Der BF ist als kosovarischer Staatsangehöriger Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Da er sich aufgrund des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, setzt eine Rückkehrentscheidung gegen ihn nach dem vom BFA herangezogenen Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG voraus, dass nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Gemäß dem hier relevanten Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.

Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine sein Gesamtverhalten berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Bei strafgerichtlichen Verurteilungen ist dabei - gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat(en) - anhand der Umstände des Einzelfalls eine Gefährdungsprognose zu treffen (vgl VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche O

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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