Entscheidungsdatum
15.10.2018Norm
AsylG 2005 §60Spruch
I401 2203738-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 27.07.2018, Zl. 1096505208/170063093, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 27.07.2018, Zl. 1096505208/170063093, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 24.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Visum D zur Abholung eines Aufenthaltstitels für Studierende ausgestellt. Ein Aufenthaltstitel für Studierende wurde ihm am 10.12.2015 erteilt. Am 30.05.2016 ehelichte er die slowakische Staatsbürgerin Renata B. Am 18.10.2016 erhielt er eine Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers, welche bis 06.10.2021 gültig ist.
2. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27.06.2017 wurde der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wegen Vergehen und Verbrechen gegen das Suchtmittelgesetz (SMG) verurteilt.
3. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 01.08.2017 wurde gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG erlassen sowie ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gemäß § 70 Abs. 3 FPG erteilt.3. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 01.08.2017 wurde gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG erlassen sowie ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG erteilt.
4. Mit Bescheid vom 26.07.2018 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion OÖ (in der Folge als Bundesamt bezeichnet), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Zugleich erkannte das Bundesamt einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.).4. Mit Bescheid vom 26.07.2018 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion OÖ (in der Folge als Bundesamt bezeichnet), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Zugleich erkannte das Bundesamt einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.).
5. Gegen den Bescheid vom 27.07.2018 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde.
Begründend führte er - zusammengefasst - aus, dass seine Ehe aufrecht sei und sich seine Frau in Österreich befinde. Daher sei er als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen. Das gegen seine Frau erlassene Aufenthaltsverbot beziehe sich lediglich auf Österreich. Sie könne daher auch weiterhin von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen und sich auch in anderen EU Mitgliedstaaten frei bewegen und aufhalten. Als ihr Ehegatte würde er sie selbstverständlich begleiten bzw. nachziehen. Insofern sei er - jedenfalls zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung - nach wie vor als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen. Ein Einreiseverbot, welches ihm die Einreise in (nahezu) alle Mitgliedstaaten unterbinde, stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein bzw. ihres Privat- und Familienlebens dar.
Eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gehe von ihm nicht aus, dass dieser mit einem zehnjährigen Einreiseverbot begegnet werden müsse. Das Unrecht seiner Tat habe er eingesehen, werde sich in Zukunft nichts mehr zu Schulden kommen lassen und ein geordnetes rechtskonformes Leben führen. Es sei auch seine erste Verurteilung in Österreich. Das zehnjährige Verbot zur Einreise in das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sei unverhältnismäßig hoch bemessen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität steht fest.
Er ist gesund und arbeitsfähig.
Er reiste am 26.11.2015 legal nach Österreich ei