TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/19 G308 2174088-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.09.2018

Norm

AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
NAG §11 Abs2
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. NAG § 11 heute
  2. NAG § 11 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. NAG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  6. NAG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. NAG § 11 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. NAG § 11 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  12. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. NAG § 11 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  15. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005

Spruch

G308 2174088-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2017, Zahl XXXX, betreffend Rückkehrentscheidung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2017, Zahl römisch 40 , betreffend Rückkehrentscheidung, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, vom 18.09.2017, dem Beschwerdeführer mittels RSb-Schreiben nach Zustellversuch durch Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt am 22.09.2017, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Mazedonien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.).1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, vom 18.09.2017, dem Beschwerdeführer mittels RSb-Schreiben nach Zustellversuch durch Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt am 22.09.2017, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Mazedonien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer am XXXX.2013 im Bundesgebiet eine österreichische Staatsangehörige geheiratet habe und er am 04.03.2014 bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft einen Erstantrag auf Bewilligung eines Aufenthaltstitels Familienangehöriger eingebracht habe. Dem Antrag sei stattgegeben und dem Beschwerdeführer ein von 24.03.2014 bis 25.03.2015 gültiger Aufenthaltstitel ausgestellt worden. Die Ehe sei jedoch mit Beschluss vom XXXX.2015, rechtskräftig am XXXX.2015, gemäß § 55a EheG einvernehmlich geschieden worden. Am XXXX.2017 habe der Beschwerdeführer eine mazedonische Staatsangehörige geehelicht. Seine nunmehrige Ehegattin verfüge über keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich und lebe in Mazedonien. Am 24.02.2017 habe der Beschwerdeführer rechtzeitig die Verlängerung seines Aufenthaltstitels beantragt; dieser Antrag sei noch unerledigt. Am 31.03.2017 habe die zuständige Bezirkshauptmannschaft den Verwaltungsakt zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an das Bundesamt weitergeleitet. Der Ladung des Bundesamtes zur Einvernahme sei der Beschwerdeführer - seinen Angaben nach - krankheitsbedingt nicht nachgekommen. Er habe sich auch nicht um einen neuen Termin bemüht. Dem Beschwerdeführer seien mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.06.2017 Länderinformationsblätter zu Mazedonien zugestellt worden. Bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides habe der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt. Er sei bereits mehrfach zur Deutschprüfung angetreten, habe diese bisher jedoch nicht geschafft. Seit 25.02.2015 übe der Beschwerdeführer durchgehend eine unselbstständige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber aus. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer ein freundschaftliches Verhältnis zu seinen Arbeitskollegen aufgebaut. Dennoch sei er in keinem Verein tätig und habe sich ein besonderes soziales, kulturelles oder wirtschaftliches Engagement seinerseits nicht ergeben. Dem Beschwerdeführer sei die Verpflichtung zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung bewusst gewesen. Das Bundesamt habe dem Beschwerdeführer auch noch die Möglichkeit eingeräumt, die Prüfung nachzuholen, was der Beschwerdeführer bis dato nicht getan habe. Seine Ehegattin lebe in Mazedonien, sonst bestünden keine familiären Bindungen in Österreich. Der Beschwerdeführer habe sich in Österreich ein Privatleben aufgebaut, zu seinem Freundeskreis bestehe aber kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Es sei dem Beschwerdeführer trotz der gegenständlichen Rückkehrentscheidung möglich, seine Kontakte im Bundesgebiet aufrechtzuerhalten. Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sei als einziger Anknüpfungspunkt im Bundesgebiet zu werten, hingegen bestünden erhebliche Anknüpfungspunkte in Mazedonien, wo der Beschwerdeführer aufgewachsen sei und seine Eltern sowie seine Ehegattin leben würden. Zwar habe sich der Beschwerdeführer bisher rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, jedoch lägen die Voraussetzungen für die Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung nicht mehr länger vor. Die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen würden die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. Die Rückkehrentscheidung sei auch nicht auf Dauer unzulässig. Darüber hinaus traf die belangte Behörde Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat Mazedonien.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .2013 im Bundesgebiet eine österreichische Staatsangehörige geheiratet habe und er am 04.03.2014 bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft einen Erstantrag auf Bewilligung eines Aufenthaltstitels Familienangehöriger eingebracht habe. Dem Antrag sei stattgegeben und dem Beschwerdeführer ein von 24.03.2014 bis 25.03.2015 gültiger Aufenthaltstitel ausgestellt worden. Die Ehe sei jedoch mit Beschluss vom römisch 40 .2015, rechtskräftig am römisch 40 .2015, gemäß Paragraph 55 a, EheG einvernehmlich geschieden worden. Am römisch 40 .2017 habe der Beschwerdeführer eine mazedonische Staatsangehörige geehelicht. Seine nunmehrige Ehegattin verfüge über keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich und lebe in Mazedonien. Am 24.02.2017 habe der Beschwerdeführer rechtzeitig die Verlängerung seines Aufenthaltstitels beantragt; dieser Antrag sei noch unerledigt. Am 31.03.2017 habe die zuständige Bezirkshauptmannschaft den Verwaltungsakt zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an das Bundesamt weitergeleitet. Der Ladung des Bundesamtes zur Einvernahme sei der Beschwerdeführer - seinen Angaben nach - krankheitsbedingt nicht nachgekommen. Er habe sich auch nicht um einen neuen Termin bemüht. Dem Beschwerdeführer seien mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.06.2017 Länderinformationsblätter zu Mazedonien zugestellt worden. Bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides habe der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt. Er sei bereits mehrfach zur Deutschprüfung angetreten, habe diese bisher jedoch nicht geschafft. Seit 25.02.2015 übe der Beschwerdeführer durchgehend eine unselbstständige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber aus. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer ein freundschaftliches Verhältnis zu seinen Arbeitskollegen aufgebaut. Dennoch sei er in keinem Verein tätig und habe sich ein besonderes soziales, kulturelles oder wirtschaftliches Engagement seinerseits nicht ergeben. Dem Beschwerdeführer sei die Verpflichtung zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung bewusst gewesen. Das Bundesamt habe dem Beschwerdeführer auch noch die Möglichkeit eingeräumt, die Prüfung nachzuholen, was der Beschwerdeführer bis dato nicht getan habe. Seine Ehegattin lebe in Mazedonien, sonst bestünden keine familiären Bindungen in Österreich. Der Beschwerdeführer habe sich in Österreich ein Privatleben aufgebaut, zu seinem Freundeskreis bestehe aber kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Es sei dem Beschwerdeführer trotz der gegenständlichen Rückkehrentscheidung möglich, seine Kontakte im Bundesgebiet aufrechtzuerhalten. Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sei als einziger Anknüpfungspunkt im Bundesgebiet zu werten, hingegen bestünden erhebliche Anknüpfungspunkte in Mazedonien, wo der Beschwerdeführer aufgewachsen sei und seine Eltern sowie seine Ehegattin leben würden. Zwar habe sich der Beschwerdeführer bisher rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, jedoch lägen die Voraussetzungen für die Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung nicht mehr länger vor. Die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen würden die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. Die Rückkehrentscheidung sei auch nicht auf Dauer unzulässig. Darüber hinaus traf die belangte Behörde Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat Mazedonien.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.10.2017, beim Bundesamt am 06.10.2017 einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben sowie feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, die Abschiebung unzulässig ist und daher feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 Abs. 1 AsylG vorliegen sowie dem Beschwerdeführer daher einen Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 2 und § 55 AsylG erteilen bzw. verlängern. Weiters möge das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchführen.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.10.2017, beim Bundesamt am 06.10.2017 einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben sowie feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, die Abschiebung unzulässig ist und daher feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG vorliegen sowie dem Beschwerdeführer daher einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und Paragraph 55, AsylG erteilen bzw. verlängern. Weiters möge das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchführen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Beweiswürdigung des Bundesamtes als mangelhaft erweise und weiters keine näheren Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers stattgefunden hätten, welche jedoch für die gesetzlich gebotene Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG unerlässlich seien. Der Beschwerdeführer habe der Ladung zur Einvernahme krankheitsbedingt nicht folgen können. Seine Unterstützerin, Frau XXXX (im Folgenden: K.S.) habe sich mit dem zuständigen Sachbearbeiter beim Bundesamt in Verbindung gesetzt und die Auskunft erhalten, dass sich der Beschwerdeführer vorerst nicht an das Bundesamt wenden müsse, sondern dies erst bei bestandener A2-Deutschprüfung tun solle. Der Beschwerdeführer habe die Prüfung nicht bestanden und sei diese Tatsache dem Bundesamt durch K.S. mitgeteilt worden. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23.07.2017 habe er bekannt gegeben, dass er die A2-Prüfung am 04.08.2017 nachholen werde. Jedoch habe er die Prüfung neuerlich nicht bestanden. Dieser Umstand sei ebenso dem Bundesamt bekanntgegeben worden. Der Prüfungsantritt vom 29.09.2017 sei ebenfalls negativ beendet worden, allerdings habe dem Beschwerdeführer nur ein Punkt im Sprachteil für einen positiven Abschluss gefehlt. Es sei daher nicht richtig, dass der Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren nicht mitgewirkt habe. Man habe ihm sein Recht auf Parteiengehör vorenthalten. Der Beschwerdeführer übe eine Vollzeitbeschäftigung aus, mache viele Überstunden und arbeite meist alleine, sodass er wenig Möglichkeiten habe, seine Deutschkenntnisse bei der Arbeit zu verbessern oder für die Kurse und Prüfungen zu lernen. Er habe keine gute Schulbildung in Mazedonien genossen und falle ihm - auch aufgrund einer Konzentrationsschwäche - das Erlernen der deutschen Sprache, insbesondere im Schreiben, sehr schwer. Er halte sich seit mehr als dreieinhalb Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf und befinde sich hier nunmehr sein Lebensmittelpunkt. Der Beschwerdeführerin sei in den Familienverband seiner Unterstützerin K.S. sehr gut integriert und habe österreichische Freunde; mit ihnen spiele er Fußball. Der angefochtene Bescheid stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich dar und diene dieser Eingriff keinen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen. Die Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig und wäre dem Beschwerdeführer daher ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Beweiswürdigung des Bundesamtes als mangelhaft erweise und weiters keine näheren Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers stattgefunden hätten, welche jedoch für die gesetzlich gebotene Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG unerlässlich seien. Der Beschwerdeführer habe der Ladung zur Einvernahme krankheitsbedingt nicht folgen können. Seine Unterstützerin, Frau römisch 40 (im Folgenden: K.S.) habe sich mit dem zuständigen Sachbearbeiter beim Bundesamt in Verbindung gesetzt und die Auskunft erhalten, dass sich der Beschwerdeführer vorerst nicht an das Bundesamt wenden müsse, sondern dies erst bei bestandener A2-Deutschprüfung tun solle. Der Beschwerdeführer habe die Prüfung nicht bestanden und sei diese Tatsache dem Bundesamt durch K.S. mitgeteilt worden. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23.07.2017 habe er bekannt gegeben, dass er die A2-Prüfung am 04.08.2017 nachholen werde. Jedoch habe er die Prüfung neuerlich nicht bestanden. Dieser Umstand sei ebenso dem Bundesamt bekanntgegeben worden. Der Prüfungsantritt vom 29.09.2017 sei ebenfalls negativ beendet worden, allerdings habe dem Beschwerdeführer nur ein Punkt im Sprachteil für einen positiven Abschluss gefehlt. Es sei daher nicht richtig, dass der Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren nicht mitgewirkt habe. Man habe ihm sein Recht auf Parteiengehör vorenthalten. Der Beschwerdeführer übe eine Vollzeitbeschäftigung aus, mache viele Überstunden und arbeite meist alleine, sodass er wenig Möglichkeiten habe, seine Deutschkenntnisse bei der Arbeit zu verbessern oder für die Kurse und Prüfungen zu lernen. Er habe keine gute Schulbildung in Mazedonien genossen und falle ihm - auch aufgrund einer Konzentrationsschwäche - das Erlernen der deutschen Sprache, insbesondere im Schreiben, sehr schwer. Er halte sich seit mehr als dreieinhalb Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf und befinde sich hier nunmehr sein Lebensmittelpunkt. Der Beschwerdeführerin sei in den Familienverband seiner Unterstützerin K.S. sehr gut integriert und habe österreichische Freunde; mit ihnen spiele er Fußball. Der angefochtene Bescheid stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich dar und diene dieser Eingriff keinen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen. Die Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig und wäre dem Beschwerdeführer daher ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG zu erteilen.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 20.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2018, dem Beschwerdeführer mittels RSa-Schreiben durch Hinterlegung beim Zustellpostamt am 22.06.2018 zugestellt, wurde der Beschwerdeführer um Vorlage einer Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), der der erfolgreichen Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 IntG oder allenfalls eines Deutsch-Zertifikates auf Niveau A2 gemäß § 14a NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 laut den Übergangsbestimmungen des § 81 Abs. 36 und 37 NAG idF BGBl. I Nr. 145/2017 ersucht. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer unter einem gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs eingeräumt. Dabei erging die Aufforderung, insbesondere zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen und allenfalls entscheidungswesentliche Unterlagen vorzulegen.4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2018, dem Beschwerdeführer mittels RSa-Schreiben durch Hinterlegung beim Zustellpostamt am 22.06.2018 zugestellt, wurde der Beschwerdeführer um Vorlage einer Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), der der erfolgreichen Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, IntG oder allenfalls eines Deutsch-Zertifikates auf Niveau A2 gemäß Paragraph 14 a, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, laut den Übergangsbestimmungen des Paragraph 81, Absatz 36 und 37 NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, ersucht. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer unter einem gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs eingeräumt. Dabei erging die Aufforderung, insbesondere zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen und allenfalls entscheidungswesentliche Unterlagen vorzulegen.

Bis dato langte beim Bundesverwaltungsgericht keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität durch Vorlage seines mazedonischen Reisepasses (vgl AS 85, 417 Verwaltungsakt), einer mazedonischen Geburtsurkunde (vgl AS 87 Verwaltungsakt) sowie eines mazedonischen Staatsangehörigkeitsnachweises (vgl AS 93 ff Verwaltungsakt) feststeht, ist Staatsangehöriger von Mazedonien und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität durch Vorlage seines mazedonischen Reisepasses vergleiche AS 85, 417 Verwaltungsakt), einer mazedonischen Geburtsurkunde vergleiche AS 87 Verwaltungsakt) sowie eines mazedonischen Staatsangehörigkeitsnachweises vergleiche AS 93 ff Verwaltungsakt) feststeht, ist Staatsangehöriger von Mazedonien und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

Der Beschwerdeführer hielt sich erstmals im Zeitraum 27.08.2013 bis 16.12.2013 im Bundesgebiet auf, wo er auch mit einem Hauptwohnsitz gemeldet war (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 06.09.2018).Der Beschwerdeführer hielt sich erstmals im Zeitraum 27.08.2013 bis 16.12.2013 im Bundesgebiet auf, wo er auch mit einem Hauptwohnsitz gemeldet war vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 06.09.2018).

Von 03.03.2014 bis 10.06.2014 war der Beschwerdeführer mit einem Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Seit 10.06.2014 bis zum Entscheidungszeitpunkt ist der Beschwerdeführer durchgehend mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 06.09.2018).Von 03.03.2014 bis 10.06.2014 war der Beschwerdeführer mit einem Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Seit 10.06.2014 bis zum Entscheidungszeitpunkt ist der Beschwerdeführer durchgehend mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 06.09.2018).

2. Am XXXX.2013 ehelichte der Beschwerdeführer vor dem Standesamt der Stadtgemeinde XXXX zur Ehebuchnummer XXXX seine erste Ehegattin2. Am römisch 40 .2013 ehelichte der Beschwerdeführer vor dem Standesamt der Stadtgemeinde römisch 40 zur Ehebuchnummer römisch 40 seine erste Ehegattin

XXXX (geborene XXXX), geboren am XXXX, österreichische Staatsangehörige (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 06.09.2018; Kopien des Reisepasses, der Geburtsurkunde, des Staatsbürgerschaftsnachweises, Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft, Mietvertrag, AS 119 ff Verwaltungsakt).römisch 40 (geborene römisch 40 ), geboren am römisch 40 , österreichische Staatsangehörige vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 06.09.2018; Kopien des Reisepasses, der Geburtsurkunde, des Staatsbürgerschaftsnachweises, Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft, Mietvertrag, AS 119 ff Verwaltungsakt).

3. Am 04.03.2014 stellte der Beschwerdeführer zur Zahl XXXX einen Erstantrag auf Bewilligung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer ein von 24.03.2014 bis 23.03.2015 gültiger Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" erteilt (vgl Auszug aus dem Fremdenregister vom 06.09.2018; aktenkundiger Antrag, AS 1 ff Verwaltungsakt).3. Am 04.03.2014 stellte der Beschwerdeführer zur Zahl römisch 40 einen Erstantrag auf Bewilligung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer ein von 24.03.2014 bis 23.03.2015 gültiger Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" erteilt vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom 06.09.2018; aktenkundiger Antrag, AS 1 ff Verwaltungsakt).

4. Die erste Ehe des Beschwerdeführers mit der österreichischen Staatsangehörigen wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX.2015 einvernehmlich geschieden. Der Beschluss erwuchs am XXXX.2015 in Rechtskraft (vgl aktenkundiger Beschluss sowie Scheidungsvergleich, AS 181 ff Verwaltungsakt).4. Die erste Ehe des Beschwerdeführers mit der österreichischen Staatsangehörigen wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2015 einvernehmlich geschieden. Der Beschluss erwuchs am römisch 40 .2015 in Rechtskraft vergleiche aktenkundiger Beschluss sowie Scheidungsvergleich, AS 181 ff Verwaltungsakt).

Am 09.03.2015 stellte der Beschwerdeführer sodann einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte (plus). Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer eine von 24.03.2015 bis 23.03.2016 gültige Rot-Weiß-Rot-Karte plus ausgestellt (vgl Auszug aus dem Fremdenregister vom 06.09.2018; Antrag, AS 173 ff Verwaltungsakt).Am 09.03.2015 stellte der Beschwerdeführer sodann einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte (plus). Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer eine von 24.03.2015 bis 23.03.2016 gültige Rot-Weiß-Rot-Karte plus ausgestellt vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom 06.09.2018; Antrag, AS 173 ff Verwaltungsakt).

Die in weiterer Folge eingeleiteten Ermittlungen zu einer allfälligen Scheinehe des Beschwerdeführers mit seiner ersten Ehegattin blieben ohne Ergebnis (vgl Ausführungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, AS 365 Verwaltungsakt).Die in weiterer Folge eingeleiteten Ermittlungen zu einer allfälligen Scheinehe des Beschwerdeführers mit seiner ersten Ehegattin blieben ohne Ergebnis vergleiche Ausführungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, AS 365 Verwaltungsakt).

Am 18.02.2016 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Verlängerung seiner Rot-Weiß-Rot-Karte plus (GZ XXXX). Daraufhin wurde die Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit Gültigkeit von 24.03.2016 bis 23.03.2017 erneut ausgestellt (vgl Auszug aus dem Fremdenregister vom 06.09.2018; Antrag, AS 263 ff Verwaltungsakt).Am 18.02.2016 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Verlängerung seiner Rot-Weiß-Rot-Karte plus (GZ römisch 40 ). Daraufhin wurde die Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit Gültigkeit von 24.03.2016 bis 23.03.2017 erneut ausgestellt vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom 06.09.2018; Antrag, AS 263 ff Verwaltungsakt).

Zuletzt beantragte der Beschwerdeführer am 24.02.2017, somit vor Ablauf der Gültigkeit mit 23.03.2017, zur Zahl XXXX erneut und fristgerecht eine Verlängerung seiner Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Über den Antrag wurde von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft noch nicht entschieden (vgl Auszug aus dem Fremdenregister vom 06.09.2018; Antrag, AS 283 ff Verwaltungsakt).Zuletzt beantragte der Beschwerdeführer am 24.02.2017, somit vor Ablauf der Gültigkeit mit 23.03.2017, zur Zahl römisch 40 erneut und fristgerecht eine Verlängerung seiner Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Über den Antrag wurde von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft noch nicht entschieden vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom 06.09.2018; Antrag, AS 283 ff Verwaltungsakt).

5. Der Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet bisher nachfolgenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen nach (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 06.09.2018):5. Der Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet bisher nachfolgenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen nach vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 06.09.2018):

  • -Strichaufzählung
    von 16.04.2014 bis 22.04.2014 Arbeiter

  • -Strichaufzählung
    von 19.05.2014 bis 23.05.2014 Arbeiter

  • -Strichaufzählung
    von 28.07.2014 bis 14.02.2015 Arbeiter

  • -Strichaufzählung
    seit 25.02.2015 bis laufend Arbeiter

Der Beschwerdeführer ist als Hilfsmechaniker tätig und erwirtschaftet aus seiner Beschäftigung ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von durchschnittlich EUR 1.500,00 (vgl aktenkundige Lohnabrechnungen aus 2017, AS 307 ff Verwaltungsakt; Bestätigung Arbeitgeber, AS 431 Verwaltungsakt).Der Beschwerdeführer ist als Hilfsmechaniker tätig und erwirtschaftet aus seiner Beschäftigung ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von durchschnittlich EUR 1.500,00 vergleiche aktenkundige Lohnabrechnungen aus 2017, AS 307 ff Verwaltungsakt; Bestätigung Arbeitgeber, AS 431 Verwaltungsakt).

Bisher hat der Beschwerdeführer weder Leistungen aus der Sozial- bzw. Arbeitslosenversicherung noch Sozialhilfe oder Mindestsicherung in Anspruch genommen (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 06.09.2018).Bisher hat der Beschwerdeführer weder Leistungen aus der Sozial- bzw. Arbeitslosenversicherung noch Sozialhilfe oder Mindestsicherung in Anspruch genommen vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 06.09.2018).

6. Der Beschwerdeführer verfügt bisher weder über ein Deutsch-Sprachzertifikat auf Niveau A2 gemäß § 14a NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 laut den Übergangsbestimmungen des § 81 Abs. 36 und 37 NAG idF BGBl. I Nr. 145/2017, noch hat er Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt, welches im Wesentlichen der erfolgreichen Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 IntG entspricht (vgl Niederschrift vor der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 24.03.2017, AS 349 ff Verwaltungsakt; Feststellungen im angefochtenen Bescheid, AS 469 ff Verwaltungsakt; Ausführungen in der Beschwerde vom 04.10.2017, AS 509 ff Verwaltungsakt).6. Der Beschwerdeführer verfügt bisher weder über ein Deutsch-Sprachzertifikat auf Niveau A2 gemäß Paragraph 14 a, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, laut den Übergangsbestimmungen des Paragraph 81, Absatz 36 und 37 NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, noch hat er Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) erfüllt, welches im Wesentlichen der erfolgreichen Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, IntG entspricht vergleiche Niederschrift vor der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 24.03.2017, AS 349 ff Verwaltungsakt; Feststellungen im angefochtenen Bescheid, AS 469 ff Verwaltungsakt; Ausführungen in der Beschwerde vom 04.10.2017, AS 509 ff Verwaltungsakt).

7. Der Beschwerdeführer ist nunmehr seit XXXX.2017 mit XXXX, geboren am XXXX, einer mazedonischen Staatsangehörigen, verheiratet (vgl Verständigung von der Einleitung eines Verfahrens gemäß § 25 NAG, AS 351 ff Verwaltungsakt; Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX an das Bundesamt vom 31.03.2017, AS 363 ff Verwaltungsakt; Auszug aus dem mazedonischen Ehebuch samt Übersetzung vom 03.01.2017, AS 427 f Verwaltungsakt).7. Der Beschwerdeführer ist nunmehr seit römisch 40 .2017 mit römisch 40 , geboren am römisch 40 , einer mazedonischen Staatsangehörigen, verheiratet vergleiche Verständigung von der Einleitung eines Verfahrens gemäß Paragraph 25, NAG, AS 351 ff Verwaltungsakt; Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 an das Bundesamt vom 31.03.2017, AS 363 ff Verwaltungsakt; Auszug aus dem mazedonischen Ehebuch samt Übersetzung vom 03.01.2017, AS 427 f Verwaltungsakt).

Die nunmehrige Ehegattin des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in Mazedonien, hält sich aber zeitweise und entsprechend den Bestimmungen über sichtvermerkfreie Aufenthalte für Inhaber biometrischer mazedonischer Reisepässe im Bundesgebiet auf. Sie verfügt im Bundesgebiet über folgende Wohnsitzmeldungen (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 06.09.2018):Die nunmehrige Ehegattin des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in Mazedonien, hält sich aber zeitweise und entsprechend den Bestimmungen über sichtvermerkfreie Aufenthalte für Inhaber biometrischer mazedonischer Reisepässe im Bundesgebiet auf. Sie verfügt im Bundesgebiet über folgende Wohnsitzmeldungen vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 06.09.2018):

  • -Strichaufzählung
    08.02.2017 bis 25.04.2017 Hauptwohnsitz

  • -Strichaufzählung
    28.08.2017 bis 14.11.2018 Hauptwohnsitz

  • -Strichaufzählung
    21.02.2018 bis 11.05.2018 Hauptwohnsitz

  • -Strichaufzählung
    22.08.2018 bis laufend Nebenwohnsitz

Der Erstantrag der Ehegattin des Beschwerdeführers vom 14.02.2017 auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte (plus) zum Zwecke Familiennachzug wurde am 15.05.2018 abgewiesen. Gegen die Ehegattin wurde seitens des Bundesamtes ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet (vgl Auszug aus dem Fremdenregister vom 06.09.2018).Der Erstantrag der Ehegattin des Beschwerdeführers vom 14.02.2017 auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte (plus) zum Zwecke Familiennachzug wurde am 15.05.2018 abgewiesen. Gegen die Ehegattin wurde seitens des Bundesamtes ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom 06.09.2018).

8. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Sorgepflichten. Bis zu seiner Ausreise nach Österreich im Jahr 2014 hat der Beschwerdeführer immer in Mazedonien gelebt, wo er auch geboren ist und seine Schulbildung absolviert hat. Seine Eltern und Geschwister leben nach wie vor in Mazedonien. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten und betätigt sich weder in einem Verein oder einer Organisation (vgl eigene Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift vor der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 24.03.2017, AS 349 ff Verwaltungsakt).8. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Sorgepflichten. Bis zu seiner Ausreise nach Österreich im Jahr 2014 hat der Beschwerdeführer immer in Mazedonien gelebt, wo er auch geboren ist und seine Schulbildung absolviert hat. Seine Eltern und Geschwister leben nach wie vor in Mazedonien. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten und betätigt sich weder in einem Verein oder einer Organisation vergleiche eigene Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift vor der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 24.03.2017, AS 349 ff Verwaltungsakt).

Bedingt durch seine mehrjährige Berufstätigkeit in Österreich und den sich daraus ergebenden Arbeitskollegen sowie die Integration in die Familie seiner Unterstützerin K.S. verfügt der Beschwerdeführer über private Bindungen im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten (vgl Strafregisterauskunft vom 06.09.2018), es wurde über ihn jedoch wegen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten