1 Im vorliegenden Revisionsfall ist strittig, ob die Unterlassung der monatlichen Selbstberechnung und Entrichtung der Kommunalsteuer den Tatbestand des § 15 Abs. 1 KommStG 1993 erfüllt. Insbesondere ist fraglich, ob die Verpflichtung zur monatlichen Selbstberechnung eine Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht iSd § 15 KommStG darstellt. 1 Im vorliegenden Revisionsfall ist strittig, ob die Unterlassung der monatlichen Selbstberechnung und Entrichtung der Kommunalsteuer ... mehr lesen...
1 Im Revisionsfall ist strittig, ob die Unterlassung der monatlichen Selbstberechnung und Entrichtung der Kommunalsteuer den Tatbestand des § 15 Abs. 1 KommStG 1993 erfüllt. Insbesondere ist fraglich, ob die Verpflichtung zur monatlichen Selbstberechnung eine Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht iSd § 15 KommStG darstellt. 1 Im Revisionsfall ist strittig, ob die Unterlassung der monatlichen Selbstberechnung und Entrichtung der Kommunalsteuer den Tatbestand des Paragra... mehr lesen...
1 Im vorliegenden Revisionsfall ist strittig, ob die Unterlassung der monatlichen Selbstberechnung und Entrichtung der Kommunalsteuer den Tatbestand des § 15 Abs. 1 KommStG 1993 erfüllt. Insbesondere ist fraglich, ob die Verpflichtung zur monatlichen Selbstberechnung eine Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht iSd § 15 KommStG darstellt. 1 Im vorliegenden Revisionsfall ist strittig, ob die Unterlassung der monatlichen Selbstberechnung und Entrichtung der Kommunalsteuer ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §119 KommStG 1993 §11 Abs2 KommStG 1993 §15 Abs1 BAO § 119 heute BAO § 119 gültig ab 01.01.1962 KommStG 1993 § 11 heute ... mehr lesen...
1 Mit Straferkenntnis des revisionswerbenden Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10. Oktober 2017 wurde gegenüber der Mitbeteiligten eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 EUR (und Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Weiters schrieb der Bürgermeister der Mitbeteiligten einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor. 2 Im Spruch: des Straferkenntnisses wurde der Mitbeteiligten vorgeworfen, sie habe "als strafrechtlich Verantwortliche des abgabenpflichtigen Unternehmens (... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §119 Abs2 BAO §201 KommStG 1993 §11 Abs2 KommStG 1993 §11 Abs4 KommStG 1993 §15 Abs1 BAO § 119 heute BAO § 119 gültig ab 01.01.1962 BAO § 201 heute ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §119 KommStG 1993 §11 Abs2 KommStG 1993 §15 Abs1 BAO § 119 heute BAO § 119 gültig ab 01.01.1962 KommStG 1993 § 11 heute ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §119 KommStG 1993 §15 Abs1 BAO § 119 heute BAO § 119 gültig ab 01.01.1962 KommStG 1993 § 15 heute Komm... mehr lesen...
Mit neun Strafverfügungen jeweils vom 29. April 1998 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. GmbH unterlassen, die Kommunalsteuer für die den Dienstnehmern der in Wien gelegenen Betriebsstätte gewährten Arbeitslöhne für die Monate April 1997 (1.138 S), Mai 1997 (12.294 S), Juni 1997 (1.118 S), Juli 1997 (1.113 S), August 1997 (1.139 S), September 1997 (7.995 S), Oktober 1997 (6.534 S), November 1997 (890 S) und Dezemb... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: EStG 1988 §67 Abs6;KommStG 1993 §15 Abs1;KommStG 1993 §5 Abs2 litb;VStG §5 Abs1;VStG §5 Abs2;
Rechtssatz: Das Risiko eines Rechtsirrtums (zu dem auch eine irrige Gesetzesauslegung zählt, Hinweis E 26.5.1999, 97/09/0005), trägt der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (Hinweis E 19. 12.2001, 2001/13/0064 bis 0070). ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: EStG 1988 §67 Abs6;KommStG 1993 §15 Abs1;KommStG 1993 §5 Abs2 litb;VStG §5 Abs2;
Rechtssatz: Dass Urlaubsabfindungen bzw Urlaubsentschädigungen nicht kommunalsteuerpflichtig sind, ist bereits für den Zeitraum der hier in Streit stehenden Tatzeiten im Jahr 1997 objektiv nicht mehr vertretbar gewesen (Hinweis E 19.12.2001, 99/13/0035). ... mehr lesen...
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung des Unternehmens der S. KG traf das Revisionsorgan des Magistrates der Stadt Wien die Feststellung, dass Beträge für Dienstnehmern geleistete Urlaubsabfindungen und Urlaubsentschädigungen in die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer nicht einbezogen worden waren. In einer Niederschrift vom 29. April 1998 wurden die vom Revisionsorgan aus diesem Titel ermittelten Differenzbeträge an Kommunalsteuer vom Leiter der Personalverrechnung der S. KG h... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist eines von zwei im Sinne des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 wesentlich beteiligten Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 14. Juni 1996 war dieser Gesellschaft Kommunalsteuer aus den ihren wesentlich beteiligten Vorstandsmitgliedern in den Jahren 1994 und 1995 gewährten Vergütungen vorgeschrieben worden. Eine gegen diesen Bescheid von der Aktiengesellschaft erhobene Berufung hatte die Abgabenberufungskom... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: KommStG 1993 §11 Abs1;KommStG 1993 §11 Abs2;KommStG 1993 §15 Abs1;VStG §31 Abs2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/13/0065 2001/13/0066 2001/13/0070 2001/13/0068 2001/13/0069 2001/13/0067
Rechtssatz: Der Beginn der Verjährungsfrist nach § 31 Abs 2 Satz 2 VStG stellt nich... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: KommStG 1993 §11 Abs3;KommStG 1993 §15 Abs1;VStG §5 Abs2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/13/0065 2001/13/0066 2001/13/0070 2001/13/0068 2001/13/0069 2001/13/0067
Rechtssatz: Darf sich auf entschuldigenden Rechtsirrtum schon jemand nicht erfolgreich stützen, der es unt... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: KommStG 1993 §11 Abs2;KommStG 1993 §15 Abs1;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Bei der Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs 1 KommStG 1993 handelt es sich um kein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 Satz 2 VStG, bei welchem Fahrlässigkeit widerleglich vermutet wird, weil zum Tatbestand des § 15 Abs 1 KommStG 1993 der Eintritt ei... mehr lesen...