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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §119Rechtssatz
Die in § 11 Abs. 2 KommStG 1993 normierte Pflicht zur Selbstberechnung und Entrichtung der Kommunalsteuer stellt nicht zugleich auch eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht iSd § 119 BAO dar. Die Unterlassung der Selbstberechnung und Entrichtung der Kommunalsteuer erfüllt daher nicht den Tatbestand des § 15 Abs. 1 KommStG 1993.Die in Paragraph 11, Absatz 2, KommStG 1993 normierte Pflicht zur Selbstberechnung und Entrichtung der Kommunalsteuer stellt nicht zugleich auch eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht iSd Paragraph 119, BAO dar. Die Unterlassung der Selbstberechnung und Entrichtung der Kommunalsteuer erfüllt daher nicht den Tatbestand des Paragraph 15, Absatz eins, KommStG 1993.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150102.L04Im RIS seit
19.07.2019Zuletzt aktualisiert am
19.07.2019