RS Vwgh 2001/12/19 2001/13/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

KommStG 1993 §11 Abs1;
KommStG 1993 §11 Abs2;
KommStG 1993 §15 Abs1;
VStG §31 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/13/0065 2001/13/0066 2001/13/0070 2001/13/0068 2001/13/0069 2001/13/0067

Rechtssatz

Der Beginn der Verjährungsfrist nach § 31 Abs 2 Satz 2 VStG stellt nicht auf den Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld im Sinne des § 11 Abs 1 KommStG 1993 ab, sondern auf den Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist. Mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 11 Abs 2 KommStG 1993, welche eine Handlungspflicht des Unternehmers bis zum 15. des darauf folgenden Monates statuiert, ist die Verkürzung von Kommunalsteuer im Umfang einer Unterlassung der Einbeziehung von Vergütungen (hier: Vorstandsvergütungen) in ihre Bemessungsgrundlage bei der Selbstbemessung mit Ablauf eben des 15. des darauf folgenden Monats vollendet. Der Erfolg des Deliktes nach § 15 Abs 1 KommStG 1993 tritt gleichzeitig damit ein, dass die Abgabe nicht im Fälligkeitszeitpunkt in der geschuldeten Höhe entrichtet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001130064.X01

Im RIS seit

07.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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