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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §119Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz in 4041 Linz, Neues Rathaus, Hauptstraße 1-5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 3. Oktober 2018, Zl. LVwG-400313/2/MS, betreffend Übertretung des Kommunalsteuergesetzes (mitbeteiligte Partei: Mag. N L in L, vertreten durch die ANWALTGMBH Rinner Teuchtmann in 4040 Linz, Hauptstraße 33), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Stadt Linz hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.106,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Im Revisionsfall ist strittig, ob die Unterlassung der monatlichen Selbstberechnung und Entrichtung der Kommunalsteuer den Tatbestand des § 15 Abs. 1 KommStG 1993 erfüllt. Insbesondere ist fraglich, ob die Verpflichtung zur monatlichen Selbstberechnung eine Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht iSd § 15 KommStG darstellt.1 Im Revisionsfall ist strittig, ob die Unterlassung der monatlichen Selbstberechnung und Entrichtung der Kommunalsteuer den Tatbestand des Paragraph 15, Absatz eins, KommStG 1993 erfüllt. Insbesondere ist fraglich, ob die Verpflichtung zur monatlichen Selbstberechnung eine Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht iSd Paragraph 15, KommStG darstellt.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.2 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).3 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (Paragraph 34, Absatz 3, VwGG).
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 Die Frage, ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG, also eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu beantwortende Rechtsfrage daher vom Verwaltungsgerichtshof - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. etwa VwGH 25.7.2018, Ro 2016/13/0032, mwN).4 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 5 Die Frage, ob die Voraussetzung des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, also eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu beantwortende Rechtsfrage daher vom Verwaltungsgerichtshof - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme vergleiche , etwa VwGH 25.7.2018, Ro 2016/13/0032, mwN).
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 3. April 2019, Ra 2018/15/0102, ausgesprochen, dass die in § 11 Abs. 2 KommStG 1993 normierte Pflicht zur Selbstberechnung und Entrichtung der Kommunalsteuer nicht zugleich auch eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht iSd § 119 BAO darstellt. Daher erfüllt die Unterlassung der Selbstberechnung und Entrichtung der Kommunalsteuer nicht den Tatbestand des § 15 Abs. 1 KommStG 1993.6 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 3. April 2019, Ra 2018/15/0102, ausgesprochen, dass die in Paragraph 11, Absatz 2, KommStG 1993 normierte Pflicht zur Selbstberechnung und Entrichtung der Kommunalsteuer nicht zugleich auch eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht iSd Paragraph 119, BAO darstellt. Daher erfüllt die Unterlassung der Selbstberechnung und Entrichtung der Kommunalsteuer nicht den Tatbestand des Paragraph 15, Absatz eins, KommStG 1993.
7 Damit ist die in der Revisionszulassung durch den Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz aufgeworfene Rechtsfrage nunmehr durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne der dem angefochtenen Erkenntnis zu Grunde liegenden Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichts geklärt.
8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.8 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
9 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere §§ 48 Abs. 2 Z 1 und 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.9 Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraphen 48, Absatz 2, Ziffer eins und 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 28. Mai 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150126.L00Im RIS seit
03.09.2019Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019