RS Vwgh 2002/3/27 99/13/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EStG 1988 §67 Abs6;
KommStG 1993 §15 Abs1;
KommStG 1993 §5 Abs2 litb;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Das Risiko eines Rechtsirrtums (zu dem auch eine irrige Gesetzesauslegung zählt, Hinweis E 26.5.1999, 97/09/0005), trägt der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (Hinweis E 19. 12.2001, 2001/13/0064 bis 0070). Die zur Auskunftserteilung "geeignete Stelle" konnte hier nur die zum Vollzug des Kommunalsteuergesetzes berufene kommunale Abgabenbehörde sein. Das Vertrauen in zu Gunsten des Steuerpflichtigen sprechende Literaturstellen oder nicht veränderte Lohnverrechnungsprogramme bei jedenfalls eindeutig in eine andere Richtung weisender Judikatur konnte den Steuerpflichtigen im Sinne des § 5 Abs 2 VStG nicht entschuldigen. Die Enttäuschung in der Hoffnung, der Verwaltungsgerichtshof werde sich wegen der an der Judikatur aus dem Jahr 1995 geäußerten Kritik zu einer Rechtsprechungsänderung veranlasst sehen (und demnach für die Kommunalsteuer anders entscheiden), fiel in die Risikosphäre des Steuerpflichtigen (Hinweis E 9.12.2001, 2001/13/0064 bis 0070). In Bezug auf die ins Treffen geführte veröffentlichte Meinung des Bundesministeriums für Finanzen, nach der Urlaubsabfindungen und Urlaubsentschädigungen trotz der bestehenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht zur Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer zu zählen seien, wäre es ebenfalls notwendig gewesen, durch eine Anfrage bei der Abgabenbehörde der Bundeshauptstadt Wien in Erfahrung zu bringen, ob sich diese der für sie nicht bindenden Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Finanzen anschließt und ihre Besteuerungsrechte nicht wahrnimmt (Hinweis E 19.12.2001, 99/13/0035).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999130027.X02

Im RIS seit

17.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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