Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §119Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/15/0102 E 3. April 2019 RS 5Stammrechtssatz
Die in § 11 Abs. 2 KommStG 1993 normierte Pflicht zur Selbstberechnung und Entrichtung der Kommunalsteuer stellt nicht zugleich auch eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht iSd § 119 BAO dar. Die Unterlassung der Selbstberechnung und Entrichtung der Kommunalsteuer erfüllt daher nicht den Tatbestand des § 15 Abs. 1 KommStG 1993.Die in Paragraph 11, Absatz 2, KommStG 1993 normierte Pflicht zur Selbstberechnung und Entrichtung der Kommunalsteuer stellt nicht zugleich auch eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht iSd Paragraph 119, BAO dar. Die Unterlassung der Selbstberechnung und Entrichtung der Kommunalsteuer erfüllt daher nicht den Tatbestand des Paragraph 15, Absatz eins, KommStG 1993.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150007.L00Im RIS seit
07.08.2019Zuletzt aktualisiert am
07.08.2019