RS Vwgh 2019/4/30 Ra 2019/15/0007

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Veröffentlicht am 30.04.2019
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §119
KommStG 1993 §11 Abs2
KommStG 1993 §15 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/15/0102 E 3. April 2019 RS 5

Stammrechtssatz

Die in § 11 Abs. 2 KommStG 1993 normierte Pflicht zur Selbstberechnung und Entrichtung der Kommunalsteuer stellt nicht zugleich auch eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht iSd § 119 BAO dar. Die Unterlassung der Selbstberechnung und Entrichtung der Kommunalsteuer erfüllt daher nicht den Tatbestand des § 15 Abs. 1 KommStG 1993.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150007.L00

Im RIS seit

07.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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