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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §119Rechtssatz
Die Erfüllung des Tatbestandes des § 15 Abs. 1 KommStG 1993 erfordert die Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht. Die Verpflichtung, abgabenrechtlich bedeutsame Umstände offenzulegen, besteht allerdings lediglich nach Maßgabe der Abgabenvorschriften und daher nur dann, wenn sie gesetzlich angeordnet ist (vgl. Ritz, BAO6, § 119 Tz 2).Die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 15, Absatz eins, KommStG 1993 erfordert die Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht. Die Verpflichtung, abgabenrechtlich bedeutsame Umstände offenzulegen, besteht allerdings lediglich nach Maßgabe der Abgabenvorschriften und daher nur dann, wenn sie gesetzlich angeordnet ist vergleiche Ritz, BAO6, Paragraph 119, Tz 2).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150102.L00Im RIS seit
19.07.2019Zuletzt aktualisiert am
19.07.2019