Entscheidungen zu § 7 Abs. 1 StVO 1960

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Entscheidungen 61-68 von 68

RS UVS Kärnten 1994/04/05 KUVS-1630/1/93

Rechtssatz: Die Tatumschreibung einer Übertretung nach § 7 Abs 1 StVO erfordert einerseits die Konkretisierung wie weit rechts ein Fahrzeuglenker gefahren ist, und andererseits die konkrete Angabe, wie weit ihm dies zumutbar und möglich war (VwGH vom 22.11.1985, 85/80/0101). Diesem Konkretisierungsgebot ist dann nicht entsprochen, wenn aus dem
Spruch: des erstinstanzlichen Straferkenntnisses keinerlei Hinweise auf das Fahrverhalten des Beschuldigten zu entnehmen sind (Einstellung des Verfah... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 05.04.1994

RS UVS Oberösterreich 1993/04/05 VwSen-101037/4/Sch/Rd

Rechtssatz: Keine Spruchkorrektur durch den UVS trotz offener Verfolgungsverjährungsfrist, wenn die belangte Behörde nicht in der Lage ist, einen Tatvorwurf in grammatikalischer und inhaltlicher Hinsicht zweifelsfrei zum Ausdruck zu bringen, weil dem UVS nicht die Aufgabe zukommt, den Tatvorwurf neu zu formulieren. Aufhebung. Schlagworte Rechtsfahrordnung; Fahrstreifenwechsel. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 05.04.1993

RS UVS Kärnten 1993/02/18 KUVS-54/3/93

Rechtssatz: Wenn der Beschuldigte auf einem ihm unbekannten Straßenstück bei völliger Dunkelheit und einem von ihm subjektiv vermuteten Lenkdefekt des von ihm gelenkten Fahrzeuges, im unmittelbaren Nahbereich einer steil abfallende Böschung, sein Fahrzeug vom Fahrbahnrand weg zur Fahrbahnmitte lenkt, eine Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenteilnehmer durch sein Fahrmanöver nicht hervorgerufen wurde und er auch nach seiner ersten diesbezüglichen Vermutung sein Fahrzeug ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 18.02.1993

RS UVS Kärnten 1993/02/08 KUVS-988-991/3/92

Rechtssatz: Der angemessene Abstand zum rechten Fahrbahnrand beträgt ca einen Meter. Die Benützung des rechten Fahrstreifens ist auch dann einzuhalten, wenn mit Wasser gefüllte Fahrrinnen vorhanden sind. In diesem Fall ist die Fahrgeschwindigkeit den Fahrbahnverhältnissen entsprechend anzupassen. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 08.02.1993

RS UVS Oberösterreich 1992/12/18 VwSen-100746/12/Bi/Fb

Rechtssatz: Ungestümes Benehmen   Auch ein zwei Stunden zuvor auf den Rechtsmittelwerber verübter Überfall, bei dem dieser leichte Verletzungen erlitten hat, rechtfertigt nicht die grundlose Beschimpfung von zwei Polizeibeamten, die eine Anhaltung wegen geringfügiger Verkehrsübertretungen ordnungsgemäß durchführen, als "Schwachköpfe" sowie ein trotz Abmahnung ununterbrochenes Schreien, das eine vernünftige Konversation unmöglich macht. Ein solches Verhalten ist durchaus als aggressiv und d... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 18.12.1992

RS UVS Oberösterreich 1991/09/13 VwSen-100112/3/Gf/Kf

Beachte Verweis auf VwGH vom 5.5.1964, Zl. 336/63; OGH vom 24.1.1974, 2 Ob 1/74; OGH vom 8.7.1982, 8 Ob 149/82 Rechtssatz: Verstoß gegen die Verständigungspflicht, wenn der Verursacher dem Geschädigten wegen der fortgeschrittenen Nachtzeit erst am nächsten Tag seine Daten bekanntgeben will und deshalb eine Verständigung der Sicherheitsdienststelle unterläßt. Keine Verletzung der Anhaltepflicht, wenn der Verursacher den Schaden festgestellt, sein Verschulden einbekannt und sein Fahrze... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 13.09.1991

TE UVS Wien 1991/08/05 03/13/441/91

Begründung: Die Berufung richtet sich gegen die gesamte Bestrafung in den Punkten 1, 5, 6 und 10; in den übrigen Punkten des Straferkenntnisses nur gegen die Strafhöhe. zu Punkt 1) a) Dem
Spruch: des Straferkenntnisses ermangelt es an wesentlichen Tatbestandsmerkmalen (hier: ohne anzuhalten in die Kreuzung eingefahren), b) weiters ist die Tatzeit für die Zeitpunktbezogene Übertretung mit einem Zeitraum ungenau angegeben (was für sich allein noch keine Rechtswidrigkeit bewirkt hätte) c) der ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 05.08.1991

RS UVS Wien 1991/08/05 03/13/441/91

Rechtssatz: Übertretungen während der Nachtzeit (dadurch trotz künstlicher Beleuchtung eingeschränkte Sichtverhältnisse), im dicht verbauten Gebiet (dadurch erhöhte Lärmbelästigung der Anrainer), auf Straßen mit Schienen (dadurch verringerte Bodenhaftung und erhöhte Unfallgefahr), auf einer Strecke mit zahlreichen weder durch Armnoch Lichtzeichen geregelten Kreuzungen (dadurch erhöhte Gefahr des Querverkehrs) und in teilweise beidseitig verparkten Straßenzügen (dadurch eingeschränkte Seite... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 05.08.1991

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