RS UVS Kärnten 1994/04/05 KUVS-1630/1/93

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Veröffentlicht am 05.04.1994
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Rechtssatz

Die Tatumschreibung einer Übertretung nach § 7 Abs 1 StVO erfordert einerseits die Konkretisierung wie weit rechts ein Fahrzeuglenker gefahren ist, und andererseits die konkrete Angabe, wie weit ihm dies zumutbar und möglich war (VwGH vom 22.11.1985, 85/80/0101). Diesem Konkretisierungsgebot ist dann nicht entsprochen, wenn aus dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses keinerlei Hinweise auf das Fahrverhalten des Beschuldigten zu entnehmen sind (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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