RS UVS Oberösterreich 1992/12/18 VwSen-100746/12/Bi/Fb

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Veröffentlicht am 18.12.1992
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Rechtssatz

Ungestümes Benehmen

 

Auch ein zwei Stunden zuvor auf den Rechtsmittelwerber verübter Überfall, bei dem dieser leichte Verletzungen erlitten hat, rechtfertigt nicht die grundlose Beschimpfung von zwei Polizeibeamten, die eine Anhaltung wegen geringfügiger Verkehrsübertretungen ordnungsgemäß durchführen, als "Schwachköpfe" sowie ein trotz Abmahnung ununterbrochenes Schreien, das eine vernünftige Konversation unmöglich macht. Ein solches Verhalten ist durchaus als aggressiv und die dem Rechtsmittelwerber zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechts überschreitend anzusehen. Abweisung.

Spruchkonkretisierung bei Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot.

 

Eine Wiedergabe des Gesetztextes unter Anführung von Tatzeit und Tatort reicht beim Tatvorwurf gemäß § 7 Abs.1 StVO 1960 nicht aus. Aus dem Spruch muß hervorgehen, inwieweit dem Lenker ein Rechtsfahren zumutbar und möglich war und durch welches Verhalten er nicht ausreichend rechts gefahren ist (vgl. VwGH vom 24.9.1987, 87/02/0065, VwGH vom 14.12.1988, 88/02/0164, u.a.). Einstellung des Verfahrens.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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