RS UVS Oberösterreich 1991/09/13 VwSen-100112/3/Gf/Kf

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1991
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Verweis auf VwGH vom 5.5.1964, Zl. 336/63; OGH vom 24.1.1974, 2 Ob 1/74; OGH vom 8.7.1982, 8 Ob 149/82 Rechtssatz

Verstoß gegen die Verständigungspflicht, wenn

der Verursacher dem Geschädigten wegen der fortgeschrittenen Nachtzeit erst am nächsten Tag seine Daten bekanntgeben will und deshalb eine Verständigung der Sicherheitsdienststelle unterläßt. Keine Verletzung der Anhaltepflicht, wenn der Verursacher den Schaden festgestellt, sein Verschulden einbekannt und sein Fahrzeug aus Gründen der Verkehrssicherheit am gegenüberliegenden Straßenrand geparkt hat. Keine Verletzung des Rechtsfahrgebotes bei Rückwärtsfahrt.

 

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.b i.V.m. § 4 Abs.5 StVO begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle meldet - es sei denn, er hätte selbst dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nachgewiesen -, und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen) zu bestrafen.

 

Dem Verursacher eines Verkehrsunfalles ist es damit in der Regel anheimgestellt, entweder ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- bzw. Gendarmeriedienststelle zu verständigen oder dem Geschädigten selbst seinen Namen und seine Anschrift nachzuweisen. Entscheidet sich der Verursacher dafür, nach der zweiten dieser Alternativen vorzugehen, so hat diesfalls - wie sich aus dem Gesamtzusammenhang des § 4 Abs.5 StVO ergibt - aber auch die Bekanntgabe seiner Personaldaten an den Geschädigten ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen. Will der Verursacher den Geschädigten hingegen - weil es, wie der Beschwerdeführer vorbringt, spät in der Nacht war - nicht sofort verständigen, dann ist dieser nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber selbst dann dazu verpflichtet, unverzüglich der Sicherheitsdienststelle Meldung zu erstatten, wenn ihm der Geschädigte bekannt ist (vgl. z. B. VwGH vom 5.5.1964, Zl. 336/63 = ZVR 48/1965); umsomehr besteht diese Verständigungspflicht daher dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Geschädigte dem Verursacher nicht bekannt ist. Die belangte Behörde ist daher zu Recht von der Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers im Hinblick auf § 99 Abs.3 litb i.V.m.  § 4 Abs.5 StVO ausgegangen. Da zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten hinreicht und gemäß § 5 Abs.1 Satz 2 VStG bei bloßen Ordnungswidrigkeiten - um eine solche handelt es sich beim Delikt des § 99 Abs.3 lit.b StVO - Fahrlässigkeit ohne weiteres deshalb angenommen werden kann, weil der Beschwerdeführer keine Schuldausschließungsgründe glaubhaft machen konnte, war dessen Bestrafung durch die belangte Behörde auch insoweit rechtmäßig. Auch hinsichtlich der Höhe der Strafbemessung, die im untersten Zehntel des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt ist, ist dem unabhängigen Verwaltungssenat kein fehlerhaftes Vorgehen der belangten Behörde erkennbar, sodaß deren Strafausspruch bezüglich der Verletzung der gesetzlichen Verständigungspflicht insgesamt zu bestätigen war.

Gemäß § 99 Abs.2 lit.a i.V.m. § 4 Abs.1 lit.a StVO begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der als Lenker, dessen Verhalten mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, nicht sofort anhält, und ist hiefür mit einer Geldstrafe von 500 S bis zu 30.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden bis 6 Wochen) zu bestrafen.

 

Daß der Beschwerdeführer sofort nach dem Anprall am Gartenzaun angehalten hat, wird auch von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt; sie wirft dem Beschwerdeführer aber vor, nicht auch weitere Maßnahmen (wie Absicherung der Unfallstelle und Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung) vorgenommen und dadurch die Anhaltepflicht verletzt zu haben.

 

Dieser Vorwurf ist unzutreffend. Nach dem eigenen und von der Behörde auch unbestritten gelassenen Vorbringen des Beschwerdeführers hat dieser die Beschädigung des Gartenzaunes festgestellt, sein Alleinverschulden einbekannt (und in der Folge auch niemals bestritten) und sein mitten auf der Fahrbahn zum Stehen gekommenes Kraftfahrzeug am gegenüberliegenden Straßenrand abgestellt. Danach konnte die belangte Behörde nicht mit Grund davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer seinen gesetzlichen Verpflichtungen nach § 4 Abs.1 StVO nicht nachgekommen wäre. Der angefochtene Bescheid war daher insoweit als unbegründet aufzuheben.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a i.V.m. § 7 Abs.1 StVO begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der als Lenker eines Fahrzeuges nicht so weit rechts fährt, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist, und ist hiefür mit einer Geldstrafe von bis zu 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe bist zu zwei Wochen) zu bestrafen.

 

Inwieweit die gegenständliche Sachbeschädigung durch einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot verursacht worden sein soll, läßt sich der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses überhaupt nicht entnehmen. Die Strafnorm des § 99 Abs.3 lit.a i.V.m. § 7 Abs.1 StVO pönalisiert nicht schlechthin jeden Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot, sondern bezieht dieses - wie sich schon aus der Überschrift "Allgemeine Fahrordnung" ergibt - ausschließlich auf den fließenden Verkehr. Sie gilt daher nach ständiger Rechtsprechung z.B. nicht für eine Rückwärtsfahrt (vgl. z.B. OGH vom 24.1.1974, 2 Ob 1/74 = ZVR 177/1974), wie sie vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall behauptet und von der belangten Behörde auch unbestritten gelassen wurde, bzw. nicht (unbedingt) auf Parkplätzen (vgl. z.B. OGH vom 8.7.1982, 8 Ob 149/82 = ZVR 205/1983). In Verkennung dieser Rechtslage hat daher die belangte Behörde den Beschwerdeführer zu Unrecht wegen Übertetung des § 99 Abs.3 lit.a i.V.m. § 7 Abs.1 StVO bestraft, weshalb das angefochtene Straferkenntnis auch insoweit aufzuheben war.

Schlagworte
Nachtzeit; unnötiger Aufschub; sofortige Verständigungspflicht; Feststellung der Beschädigung; in der Fahrbahnmitte zu stehen kommendes Fahrzeug; Rechtsfahrgebot und fließender Verkehr.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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