RS UVS Kärnten 1993/02/08 KUVS-988-991/3/92

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Veröffentlicht am 08.02.1993
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Rechtssatz

Der angemessene Abstand zum rechten Fahrbahnrand beträgt ca einen Meter. Die Benützung des rechten Fahrstreifens ist auch dann einzuhalten, wenn mit Wasser gefüllte Fahrrinnen vorhanden sind. In diesem Fall ist die Fahrgeschwindigkeit den Fahrbahnverhältnissen entsprechend anzupassen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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