Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: AtemalkoholmeßgeräteV 1961 §1;StVO 1960 §5 Abs1;StVO 1960 §5 Abs11;StVO 1960 §5 Abs2;StVO 1960 §5 Abs4 lita;StVO 1960 §99 Abs1 litb Fall2;VwRallg;
Rechtssatz: Bei der Judikatur des VwGH, daß das Erreichen des Markierungsringes bereits den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ergebe (Hinweis E 16.1.1987, 86/18/0255 und E 3.10.1985, 85/0... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: AtemalkoholmeßgeräteV 1961 §1;StVO 1960 §5 Abs1;StVO 1960 §5 Abs11;StVO 1960 §5 Abs2;StVO 1960 §5 Abs4 lita;StVO 1960 §99 Abs1 litb Fall2;VwRallg;
Rechtssatz: Wird bei der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ein verordnungswidriges Alkotest-Röhrchen verwendet, so ist der Verdacht iSd § 5 Abs 4 lit a StVO nicht gegeben, weshalb auch di... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §5 Abs2a lita;StVO 1960 §5 Abs2a litb;StVO 1960 §5 Abs4 lita;
Rechtssatz: Zwischen dem Inkrafttreten der 13. StVONovelle, BGBl Nr. 105/1986 (1.5.1986), und dem Inkrafttreten der Verordnung des BMÖWV BGBl Nr. 106/1987 (25.3.1987) musste der einem Atemlufttest unterzogene Kfz-Lenker die Mitteilung, der Test sei positiv verlaufen, so verstehen, dass sich aus dem Tes... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §5 Abs4 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/02/0023 E 28. März 1985 RS 1 Stammrechtssatz Einem Fahrzeuglenker steht kein Einfluss darauf zu, zu welchem Zeitpunkt eine amtsärztliche Untersuchung durchgeführt werden soll. Die Anordnung der Vorführung zu einer Untersuchung für einen Zeitpunkt, zu dem keine Rückschlüsse auf die Alkoholisierung zum Zeitpunkt des... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: AVG §52 impl;StVO 1960 §5 Abs4 lita;StVO 1960 §99 Abs1 litb; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/02/0139 E 19. Februar 1987 RS 2 Stammrechtssatz Die Pflicht, sich dem Amtsarzt vorführen zu lassen, findet ihre Grenze an der Zumutbarkeit. Insbesondere die Zeit, die auf den Amtsarzt gewartet werden muss, ist ein solches Zumutbarkeitskriterium. Die Zu... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §5 Abs2;StVO 1960 §5 Abs4 lita;StVO 1960 §99 Abs1 litb;VStG §44a lita;VStG §44a Z1;VwGG §42 Abs2 lita;VwGG §42 Abs2 Z1;
Rechtssatz: Bei Übertretungen nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 und § 5 Abs 4 lit a StVO hat in Ansehung der Umschreibung der Tatzeit im
Spruch: des Straferkenntnisses ein verhältnismäßig st... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §5 Abs2;StVO 1960 §5 Abs4 lita;VStG §44a lita;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: Das Sachverhaltselement der Eigenschaft als Lenker ist bereits in den Worten "obwohl ... der Alkotest positiv verlief" und in den Worten "obwohl eine Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkotests den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol erge... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §5 Abs4 lita;StVO 1960 §5 Abs4;StVO 1960 §99 Abs1 litb;
Rechtssatz: In Ansehung der Weigerung betreffend die Vorführung zum Amtsarzt ist das Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen (Eingangsworte des § 99 Abs 1 lit b ) auf die Alternativtatbestände des § 5 Abs 4 StVO abzustellen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: AVG §37;AVG §45 Abs2;StVO 1960 §5 Abs4;
Rechtssatz: Der Beweisantrag auf Einvernahme eines Zeugen zum Thema "Lenkereigenschaft" mit der
Begründung: , der Zeuge habe gesehen, wie er, der Beschuldigte, und eine dritte Person mit dem VW-Bus weggefahren seien und die dritte Person mit dem Fahrzeug weggefahren sei", ist auf eine Situation abgestellt, die... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §5 Abs4 lita;StVO 1960 §99 Abs1 litb;
Rechtssatz: Der tatsächliche Umfang des Alkoholkonsums ist für den Tatbestand nach § 5 Abs 4 lit a StVO ohne Bedeutung. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1987030032.X01 Im RIS seit 05.12.2005 mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §5 Abs2;StVO 1960 §5 Abs4 lita;StVO 1960 §99 Abs1 litb;
Rechtssatz: Die Aufforderung nach § 5 Abs 2 StVO bzw § 5 Abs 4 StVO muss nicht auf eine Straße mit öffentlichem Verkehr erfolgen; Voraussetzung ist nur, dass vorher das Lenken auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr erfolgte (Hinweis E 28.11.1980, 0429/80, E 23.10.1981, 81/02/0063, E 1.4.1987, 86/03/0243).... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §5 Abs4 lita;StVO 1960 §99 Abs1 litb;
Rechtssatz: Erklärt sich der Betroffene erst nach Abschluss der Amtshandlung hinsichtlich der Vorführung nach Ausstellung der Bestätigung über die Abnahme des Führerscheines zur Vorführung im Sinne des § 5 Abs 4 lit a StVO bereit, so vermag dies die Strafbarkeit nicht mehr auszuschließen (Hinweis E 14.1.1981, 2547/80). ... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §5 Abs4 lita;StVO 1960 §99 Abs1 litb;
Rechtssatz: Das Delikt nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 4 lit a StVO ist mit der (ersten) unmissverständlichen unberechtigten Weigerung, sich dem Arzt vorführen zu lassen, vollendet; dem nachträglichen diesbezüglichem Einverständnis ist also keine rechtliche Bedeutung mehr beizumessen (Hinweis E 26.1.1978, 1190/77, E 23.10.1... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §5 Abs4 lita;StVO 1960 §99 Abs1 litb; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/03/0231 E 13. Mai 1987 RS 3 Stammrechtssatz Jedes Verhalten, das die sofortige Vorführung verhindert, ist, sofern das Straßenaufsichtsorgan nicht hiezu seine Zustimmung erklärt, als Verweigerung zu werten (Hinweis E 7.11.1977, 1201/77). European C... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §5 Abs4 lita;StVO 1960 §99 Abs1 litb;VStG §3 Abs1;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Ein so genannter UNFALLSCHOCK kann nur in besonders gelagerten Fällen und bei einer gravierenden psychischen Ausnahmesituation das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens entschuldigen (Hinweis E 11.12.1978, 23/78, VwSlg 9719 A/1978). Schl... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §5 Abs4 litc;StVO 1960 §5 Abs6;StVO 1960 §99 Abs1 litc;
Rechtssatz: Sind die Voraussetzungen zu § 5 Abs 4 lit c StVO 1960 erfüllt, so ist die Weigerung des Lenkers sich Blut abnehmen zu lassen auch dann strafbar, wenn sich in der Folge herausstellen sollte, dass in Wahrheit eine Beeinträchtigung durch Alkohol nicht vorlag. European Case La... mehr lesen...
Rechtssatz: Jedes Verhalten, das die sofortige Vorführung verhindert, ist, sofern das Straßenaufsichtsorgan nicht hiezu seine Zustimmung erklärt, als Verweigerung zu werten (Hinweis E 7.11.1977, 1201/77). Im RIS seit 01.09.2005 mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §5 Abs4 lita;
Rechtssatz: Die Aufforderung im Sinne des § 5 Abs 4 lit a StVO leitet eine von der Vernehmung des Betroffenen unabhängige Amtshandlung ein, die jedenfalls mit der unmissverständlichen Weigerung abgeschlossen ist, sofern das Straßenaufsichtsorgan dem Betroffenen gegenüber nichts anderes zum Ausdruck bringt (Hinweis E 26.3.1987, 87/02/0011). ... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §5 Abs4 lita;StVO 1960 §99 Abs1 litb;
Rechtssatz: Das Delikt nach § 99 Abs 1 lit b StVO iVm § 5 Abs 4 lit a StVO ist bereits mit der (ersten) unberechtigten Weigerung erfüllt (Hinweis E 28.11.1975, 0369/75, E 23.10.1981, 81/02/0063). Ein solches Verhalten ist zB darin zu erblicken, dass der Betroffene nach ergangener Aufforderung dem Beamten den Rücken zuwendet u... mehr lesen...
Laut Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien, Wachzimmer 22, vom 6. August 1985 hat der Beschwerdeführer am 5. August 1985 um 23.20 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw in Wien 22, Am Hubertusdamm - Höhe Reichsbrücke „vom öffentlichen Parkplatz der Fa. S in Richtung Baustelle der MA 45“ gelenkt und in der Folge um 23.30 Uhr im „Baustellengelände der MA 45“ einen positiven Alkotest abgelegt und die Vorführung vor den Amtsarzt zur Feststellung des Grades der Alkoholeinwir... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: AVG §37;AVG §45 Abs1;StVO 1960 §1 Abs1;StVO 1960 §1 Abs2;StVO 1960 §5 Abs1;StVO 1960 §5 Abs4;VStG §24;VStG §25 Abs2;
Rechtssatz: Es überspannt die Verpflichtung des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, ihm die Beweislast für Sachverhaltselemente aufzuerlegen, die bei der belangten Behörde aktenkundig sind... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §1;StVO 1960 §5 Abs4 lita;StVO 1960 §5 Abs4;StVO 1960 §99 Abs1 litb;VStG §44a lita;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: Tatort einer Übertretung des § 5 Abs 4 lit a StVO ist jener Ort, an dem die betreffende Person die Weigerung, sich dem Amtsarzt vorführen zu lassen, zum Ausdruck bringt (und nicht, an dem die Person ein Kfz gelenkt hat). Dies brau... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §5 Abs4;StVO 1960 §99 Abs1 litb;
Rechtssatz: Eine hinreichend deutlich gestellte Aufforderung an den Beschuldigten, er solle zum Zwecke der Feststellung des Grades der Alkoholisierung einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt vorgeführt werden, liegt bereits dann vor, wenn der Beschuldigte unter Hinweis auf das Ergebnis der Atemluftprobe zur klinischen ... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §5 Abs4 lita;StVO 1960 §99 Abs1 litb;
Rechtssatz: Es kommt weder auf den genauen Wortlaut der Aufforderung (Vorführung zum Amtsarzt) noch darauf an, ob der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Aufforderung durch das Exekutivorgan "noch nicht entlassen" war. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1986020119.X03 ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: AVG §37;AVG §45 Abs2;AVG §52;StVO 1960 §5 Abs2;StVO 1960 §5 Abs4;StVO 1960 §99 Abs1 litb;VStG §13 Abs1;VStG §3 Abs1;
Rechtssatz: Ein Sachverständiger kann sich im Rahmen seiner Befundaufnahme - durchaus zulässigerweise - auf eine Zeugenaussage stützen - dies aber nur unter der Voraussetzung, dass die Behörde dieser Zeugenaussage in der Folge Glaub... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §5 Abs4 lita;
Rechtssatz: Der Tatbestand des § 5 Abs 4 lit a StVO ist auch erfüllt, wenn der Lenker darauf besteht mittels Taxi oder eigenem Pkw zur Untersuchung zu fahren, wenn ihm der von dem Straßenaufsichtsorgan angeordnete Transport mit dem Gendarmeriefahrzeug zum Arzt nicht unzumutbar ist. Es liegt nicht im Belieben des Betroffenen, zu entscheiden, wann und... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: AVG §13a;StVO 1960 §5 Abs2;StVO 1960 §5 Abs4 lita;
Rechtssatz: Die Organe der Straßenaufsicht sind nicht verpflichtet, dem nach § 5 Abs 4 lit a StVO aufgeforderten Lenker Rechtsauskunft zu erteilen, zumal bei einem geschulten Kraftfahrzeuglenker vorausgesetzt werden muss, dass es von den straßenpolizeilichen Vorschriften und demnach auch von den B... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §5 Abs4 lita;StVO 1960 §99 Abs1 litb;VStG §44a lita;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: Zur Konkretisierung der Tat im Sinne des § 44 a lit a VStG ist es nicht erforderlich, dass das eine Weigerung im Sinne des § 99 Abs 1 lit b StVO darstellende Verhalten, sich dem Arzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung vorführen zu lassen... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §5 Abs2;StVO 1960 §5 Abs4 lita;StVO 1960 §99 Abs1 litb;
Rechtssatz: Durch die Verweigerung der Vorführung zum Amtsarzt durch den Verdächtigen ist bereits das Tatbild des § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 4 lit a StVO erfüllt. Dem nachträglichen Einverständnis ist keine rechtliche Bedeutung mehr beizumessen. Der Vergleich der Verweigerung zur Vorführung zwecks klinisch... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §5 Abs1;StVO 1960 §5 Abs4 lita;
Rechtssatz: Dass die amtsärztliche Untersuchung im Hinblick auf einen Nachtrunk tatsächlich keinen Aussagewert für die Frage einer Alkoholbeeinträchtigung zur Zeit des Lenkens haben und sich insofern - rückblickend - als entbehrlich erweisen mag, ändert nichts dran, dass der in begründetem Verdacht einer Übertretung nach § 5 Abs 1 ... mehr lesen...