Index
StVONorm
AVG §37Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungskommissär Dr. Kundegraber, über die Beschwerde des FK in H, vertreten durch Dr. Rainer Cuscoleca, Rechtsanwalt in Wien I, Reichsratsstraße 15, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 22. Oktober 1986, Zl. MA 70-11/200/86/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungskommissär Dr. Kundegraber, über die Beschwerde des FK in H, vertreten durch Dr. Rainer Cuscoleca, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Reichsratsstraße 15, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 22. Oktober 1986, Zl. MA 70-11/200/86/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Laut Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien, Wachzimmer 22, vom 6. August 1985 hat der Beschwerdeführer am 5. August 1985 um 23.20 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw in Wien 22, Am Hubertusdamm - Höhe Reichsbrücke „vom öffentlichen Parkplatz der Fa. S in Richtung Baustelle der MA 45“ gelenkt und in der Folge um 23.30 Uhr im „Baustellengelände der MA 45“ einen positiven Alkotest abgelegt und die Vorführung vor den Amtsarzt zur Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung verweigert.
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Donaustadt, vom 13. Dezember 1985 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe „am 5. 8. 1985 um 23.20 Uhr in Wien 22., Am Hubertusdamm - Höhe Reichsbrücke auf dem öffentlichen Parkpl. der Fa. S sich als Lenker des PKW N nnn geweigert, sich dem Polizeiamtsarzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vorführen“ (zu ergänzen: zu lassen), „obwohl eine von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organe der Straßenaufsicht vorgenommene Untersuchung der Atemluft den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ergeben hatte und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 (4) StVO begangen“. Über den Beschwerdeführer wurde eine von S 5.000,-- (7 Tage Ersatzarrest) verhängt.Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Donaustadt, vom 13. Dezember 1985 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe „am 5. 8. 1985 um 23.20 Uhr in Wien 22., Am Hubertusdamm - Höhe Reichsbrücke auf dem öffentlichen Parkpl. der Fa. S sich als Lenker des PKW N nnn geweigert, sich dem Polizeiamtsarzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vorführen“ (zu ergänzen: zu lassen), „obwohl eine von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organe der Straßenaufsicht vorgenommene Untersuchung der Atemluft den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ergeben hatte und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, (4) StVO begangen“. Über den Beschwerdeführer wurde eine von S 5.000,-- (7 Tage Ersatzarrest) verhängt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dagegen Berufung keine Folge gegeben und das Straferkenntnis Maßgabe bestätigt, daß die Tatumschreibung wie folgt zu lauten hat: „Der Beschuldigte ... hat als Lenker des Pkws N nnn am 5. 8. 1985 um 23.20 Uhr in Wien 22, Am Hubertusdamm - Höhe Reichsbrücke, auf dem öffentlichen Parkplatz der Firma S, sich am 5. 8. 1985 um 23.30 Uhr in Wien 22, Am Hubertusdamm - Höhe Reichsbrücke auf dem dortigen Baustellengelände der Magistratsabteilung 45 geweigert, sich einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vorführen zu lassen, obwohl eine Untersuchung der Atemluft den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ergeben hat.“ sowie daß „als Übertretungsnorm § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 4 lit. a StVO 1960 herangezogen wird“.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dagegen Berufung keine Folge gegeben und das Straferkenntnis Maßgabe bestätigt, daß die Tatumschreibung wie folgt zu lauten hat: „Der Beschuldigte ... hat als Lenker des Pkws N nnn am 5. 8. 1985 um 23.20 Uhr in Wien 22, Am Hubertusdamm - Höhe Reichsbrücke, auf dem öffentlichen Parkplatz der Firma S, sich am 5. 8. 1985 um 23.30 Uhr in Wien 22, Am Hubertusdamm - Höhe Reichsbrücke auf dem dortigen Baustellengelände der Magistratsabteilung 45 geweigert, sich einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vorführen zu lassen, obwohl eine Untersuchung der Atemluft den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ergeben hat.“ sowie daß „als Übertretungsnorm Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 4, Litera a, StVO 1960 herangezogen wird“.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Gerichtshof hat erwogen.
1. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof zunächst zu folgenden Feststellungen veranlaßt:
1.1 Tatort einer Übertretung des § 5 Abs. 4 lit. a StVO 1960 (hier in der Fassung vor der 13. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 105/1986) ist jener Ort, an dem die betreffende Person die Weigerung, sich dem Amtsarzt vorführen zu lassen, zum Ausdruck bringt. Daß dies im Baustellengelände der MA 45 der Fall war, wird in der Anzeige vom 6. August 1985 ausgeführt. Dies wurde dem Beschwerdeführer auch innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG 1950 durch den Vorhalt des Verwaltungsstrafaktes durch die ersuchte Bezirkshauptmannschaft St. Pölten am 17. September 1985 zur Last gelegt. Wenn die Bundespolizeidirektion Wien im Straferkenntnis vom 13. Dezember 1985 in unrichtiger Weise den öffentlichen Parkplatz der Firma S als Tatort angegeben hat, so war die belangte Behörde als Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 berechtigt, diese Fehlerhaftigkeit des Straferkenntnisses zu beseitigen und die Tatortangabe richtigzustellen. Von einer - gesetzwidrigen - Auswechslung des Tatortes kann keine Rede sein.1.1 Tatort einer Übertretung des Paragraph 5, Absatz 4, Litera a, StVO 1960 (hier in der Fassung vor der 13. StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1986,) ist jener Ort, an dem die betreffende Person die Weigerung, sich dem Amtsarzt vorführen zu lassen, zum Ausdruck bringt. Daß dies im Baustellengelände der MA 45 der Fall war, wird in der Anzeige vom 6. August 1985 ausgeführt. Dies wurde dem Beschwerdeführer auch innerhalb der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG 1950 durch den Vorhalt des Verwaltungsstrafaktes durch die ersuchte Bezirkshauptmannschaft St. Pölten am 17. September 1985 zur Last gelegt. Wenn die Bundespolizeidirektion Wien im Straferkenntnis vom 13. Dezember 1985 in unrichtiger Weise den öffentlichen Parkplatz der Firma S als Tatort angegeben hat, so war die belangte Behörde als Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 berechtigt, diese Fehlerhaftigkeit des Straferkenntnisses zu beseitigen und die Tatortangabe richtigzustellen. Von einer - gesetzwidrigen - Auswechslung des Tatortes kann keine Rede sein.
1.2. Es ist kein Tatbestandsmerkmal einer Übertretung des § 5 Abs. 4 StVO 1960, daß die Verweigerung der Vorführung auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO 1960 erfolgt. Es gehen daher alle Ausführungen betreffend Qualifikation dieser Verkehrsfläche und betreffend Benutzbarkeit dieser Verkehrsfläche nur mit Ausnahmegenehmigungen der MA 45 ins Leere.1.2. Es ist kein Tatbestandsmerkmal einer Übertretung des Paragraph 5, Absatz 4, StVO 1960, daß die Verweigerung der Vorführung auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, StVO 1960 erfolgt. Es gehen daher alle Ausführungen betreffend Qualifikation dieser Verkehrsfläche und betreffend Benutzbarkeit dieser Verkehrsfläche nur mit Ausnahmegenehmigungen der MA 45 ins Leere.
2. Es ist jedoch zur Tatbestandsmäßigkeit erforderlich, daß die betreffende Person vor der Verweigerung ein Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat.
Im gegenständlichen Fall ist in diesem Zusammenhang strittig, ob das vom Meldungsleger wahrgenommene Lenken vom „öffentlichen Parkplatz der Fa. S“ bis zur Einfahrt in den Baustellenbereich auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr erfolgt ist.
Zu dieser Frage finden sich im vorgelegten Verwaltungsstrafakt folgende Anhaltspunkte: Der Beschwerdeführer hat in seiner (ersten) Beschuldigtenvernehmung vor der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten ausgeführt: „Es gibt dort keinen öffentlichen Parkplatz der Fa. S.“ Die Magistratsabteilung 58 gab über Ersuchen der belangten Behörde an, daß „ha. nicht bekannt ist, wo sich der Parkplatz der Firma S befindet“ und daher nichts darüber ausgesagt werden könne, ob diese Örtlichkeit dem die linksufrigen Donauregulierungsanlagen erfassenden allgemeinen Fahrverbot unterliegt; ob eine bestimmte Fläche der StVO 1960 unterliege, könne von der MA 58 nicht beurteilt werden. Die Magistratsabteilung 28 führte in ihrer Stellungnahme vom 17. März 1986 aus: „Bei der Zufahrtsstraße zwischen ‚Am Hubertusdamm‘ und dem Parkplatz der Fa. S und beim Parkplatz selbst, handelt es sich gem. § 1 StVO 1960 idgF um eine Verkehrsfläche, die von jedermann unter gleichen Bedingungen benützt werden kann. Am stromaufwärts liegenden Ende dieser Verkehrsfläche befinden sich Steher und ein versperrbarer Schranken quer zur Zufahrtsstraße. Unmittelbar davor ist beidseitig (links und rechts) das VZ ‚Fahrverbot‘ mit den Zusatztafeln ‚Radfahren auf eigene Gefahr gestattet‘ und ‚Einfahrt freihalten‘ aufgestellt. Dahinter setzt sich eine befestigte Verkehrsfläche fort, auf der man stromaufwärts zum Baubüro der MA 45 gelangt. Im Bereich der Ausfahrt der obgenannten Zufahrtsstraße zu ‚Am Hubertusdamm‘ ist ein VZ ‚Halt‘ aufgestellt.“ Dazu brachte der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 1986 vor: „Der Parkplatz der Firma S ist erst in einer Verkehrsverhandlung vom 5. 3. 1986 für den öffentlichen Verkehr freigegeben worden. Bis dahin war er unverändert in den Baustellenbereich einbezogen. Die diesbezüglichen amtlicherseits aufliegenden Verhandlungsprotokolle wären beizuschaffen, was hiemit beantragt wird.“ In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird dazu ausgeführt: „Weiters hat der Berufungswerber sein Vorbringen, wonach der Tatort zur Tatzeit nicht für den öffentlichen Verkehr freigegeben war, nicht unter Beweis gestellt, weshalb nicht von der Richtigkeit dieses Vorbringens auszugehen war.“Zu dieser Frage finden sich im vorgelegten Verwaltungsstrafakt folgende Anhaltspunkte: Der Beschwerdeführer hat in seiner (ersten) Beschuldigtenvernehmung vor der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten ausgeführt: „Es gibt dort keinen öffentlichen Parkplatz der Fa. S.“ Die Magistratsabteilung 58 gab über Ersuchen der belangten Behörde an, daß „ha. nicht bekannt ist, wo sich der Parkplatz der Firma S befindet“ und daher nichts darüber ausgesagt werden könne, ob diese Örtlichkeit dem die linksufrigen Donauregulierungsanlagen erfassenden allgemeinen Fahrverbot unterliegt; ob eine bestimmte Fläche der StVO 1960 unterliege, könne von der MA 58 nicht beurteilt werden. Die Magistratsabteilung 28 führte in ihrer Stellungnahme vom 17. März 1986 aus: „Bei der Zufahrtsstraße zwischen ‚Am Hubertusdamm‘ und dem Parkplatz der Fa. S und beim Parkplatz selbst, handelt es sich gem. Paragraph eins, StVO 1960 idgF um eine Verkehrsfläche, die von jedermann unter gleichen Bedingungen benützt werden kann. Am stromaufwärts liegenden Ende dieser Verkehrsfläche befinden sich Steher und ein versperrbarer Schranken quer zur Zufahrtsstraße. Unmittelbar davor ist beidseitig (links und rechts) das VZ ‚Fahrverbot‘ mit den Zusatztafeln ‚Radfahren auf eigene Gefahr gestattet‘ und ‚Einfahrt freihalten‘ aufgestellt. Dahinter setzt sich eine befestigte Verkehrsfläche fort, auf der man stromaufwärts zum Baubüro der MA 45 gelangt. Im Bereich der Ausfahrt der obgenannten Zufahrtsstraße zu ‚Am Hubertusdamm‘ ist ein VZ ‚Halt‘ aufgestellt.“ Dazu brachte der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 1986 vor: „Der Parkplatz der Firma S ist erst in einer Verkehrsverhandlung vom 5. 3. 1986 für den öffentlichen Verkehr freigegeben worden. Bis dahin war er unverändert in den Baustellenbereich einbezogen. Die diesbezüglichen amtlicherseits aufliegenden Verhandlungsprotokolle wären beizuschaffen, was hiemit beantragt wird.“ In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird dazu ausgeführt: „Weiters hat der Berufungswerber sein Vorbringen, wonach der Tatort zur Tatzeit nicht für den öffentlichen Verkehr freigegeben war, nicht unter Beweis gestellt, weshalb nicht von der Richtigkeit dieses Vorbringens auszugehen war.“
Auf Grund dieser Aktenlage vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu beurteilen, ob das genannte Tatbestandserfordernis erfüllt ist. Es fehlen ausreichende Feststellungen, ob sich die mit „Wien 22, Am Hubertusdamm - Höhe Reichsbrücke auf dem öffentlichen Parkplatz der Firma S“ beschriebene Verkehrsfläche zur Tatzeit als Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO 1960 dargestellt hat. Die vom Meldungsleger gewählte Formulierung „öffentlicher Parkplatz“ reicht für eine diesbezügliche unbedenkliche Qualifizierung nicht aus. Die Stellungnahme der MA 28 qualifiziert diese Verkehrsfläche zwar unter Angabe näherer Sachverhaltselemente als eine solche Straße. Der Beschwerdeführer hat aber dazu die ausdrückliche Behauptung aufgestellt, die Freigabe für den öffentlichen Verkehr sei an einem bestimmten Tag zwischen der Tat und der zitierten Stellungnahme der MA 28 erfolgt. Es ist daher nicht schlüssig, ohne weiteres davon auszugehen, die in Rede stehende Verkehrsfläche sei auch schon zur Tatzeit eine Straße mit öffentlichem Verkehr gewesen. Es überspannt die Verpflichtung des Beschuldigten eines Verwaltungsstrafverfahrens zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, ihm die Beweislast für Sachverhaltselemente aufzuerlegen, die bei der belangten Behörde aktenkundig sind und auf die er sich nicht bloß in Form einer allgemein gehaltenen Andeutung, sondern unter Anführung konkreter Umstände („Verkehrsverhandlung vom 5. 3. 1986“) berufen hat.Auf Grund dieser Aktenlage vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu beurteilen, ob das genannte Tatbestandserfordernis erfüllt ist. Es fehlen ausreichende Feststellungen, ob sich die mit „Wien 22, Am Hubertusdamm - Höhe Reichsbrücke auf dem öffentlichen Parkplatz der Firma S“ beschriebene Verkehrsfläche zur Tatzeit als Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, StVO 1960 dargestellt hat. Die vom Meldungsleger gewählte Formulierung „öffentlicher Parkplatz“ reicht für eine diesbezügliche unbedenkliche Qualifizierung nicht aus. Die Stellungnahme der MA 28 qualifiziert diese Verkehrsfläche zwar unter Angabe näherer Sachverhaltselemente als eine solche Straße. Der Beschwerdeführer hat aber dazu die ausdrückliche Behauptung aufgestellt, die Freigabe für den öffentlichen Verkehr sei an einem bestimmten Tag zwischen der Tat und der zitierten Stellungnahme der MA 28 erfolgt. Es ist daher nicht schlüssig, ohne weiteres davon auszugehen, die in Rede stehende Verkehrsfläche sei auch schon zur Tatzeit eine Straße mit öffentlichem Verkehr gewesen. Es überspannt die Verpflichtung des Beschuldigten eines Verwaltungsstrafverfahrens zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, ihm die Beweislast für Sachverhaltselemente aufzuerlegen, die bei der belangten Behörde aktenkundig sind und auf die er sich nicht bloß in Form einer allgemein gehaltenen Andeutung, sondern unter Anführung konkreter Umstände („Verkehrsverhandlung vom 5. 3. 1986“) berufen hat.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben, weil der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG aufzuheben, weil der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der angefochtene Bescheid lediglich in einer Ausfertigung der Beschwerde anzuschließen war und die für die überflüssige zweite Ausfertigung entrichteten Stempelgebühren nicht zu ersetzen sind.Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der angefochtene Bescheid lediglich in einer Ausfertigung der Beschwerde anzuschließen war und die für die überflüssige zweite Ausfertigung entrichteten Stempelgebühren nicht zu ersetzen sind.
Wien, am 23. April 1987
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Ermittlungsverfahren Allgemein Parteiengehör offenkundige notorische Tatsachen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Straße mit öffentlichem Verkehr TatbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986020200.X00Im RIS seit
23.04.1987Zuletzt aktualisiert am
19.05.2023