RS Vwgh 1987/4/9 86/02/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §13 Abs1;
VStG §3 Abs1;

Rechtssatz

Ein Sachverständiger kann sich im Rahmen seiner Befundaufnahme - durchaus zulässigerweise - auf eine Zeugenaussage stützen - dies aber nur unter der Voraussetzung, dass die Behörde dieser Zeugenaussage in der Folge Glaubwürdigkeit zubilligt (Hinweis E 24.4.1986, 85/02/0264) (hier: Bezugnahme eines medizinischen Sachverständigen auf die zeugenschaftliche Aussage eines Exekutivvorganges bei der Frage, ob beim Beschuldigten eine Gehirnerschütterung durch einen Unfall hervorgerufen, zu einer kurzfristigen Bewusstseinsstörung und dadurch zu einer Verweigerung des Alkotests geführt hat.)

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Gutachten Auswertung fremder Befunde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986020119.X01

Im RIS seit

09.04.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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