RS Vwgh 1988/1/22 86/18/0119

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Veröffentlicht am 22.01.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AtemalkoholmeßgeräteV 1961 §1;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs11;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §99 Abs1 litb Fall2;
VwRallg;

Rechtssatz

Wird bei der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ein verordnungswidriges Alkotest-Röhrchen verwendet, so ist der Verdacht iSd § 5 Abs 4 lit a StVO nicht gegeben, weshalb auch die Berechtigung, nach dieser Bestimmung vorzugehen und den Beschuldigten aufzufordern, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung zu unterziehen, durch das Gesetz nicht gedeckt ist.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Alkotest Voraussetzung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4 "Alcotest CH 237"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986180119.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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